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§ 3 Nr. 72 EStG und Blockheizkraftwerke

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letzte Antwort am 27.09.2023 07:52:17 von Bonita66
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SusanneR
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Hallo Community,

 

ein Mandant von mir betreibt seit 2020 eine Mikro-KWK-Anlage (Blockheizkraftwerk).

2020 hatte er noch keine Einnahmen daraus und wir machten folglich einen Verlust geltend.

 

Jetzt hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2020 geändert unter Hinweis auf §3c EStG und den Verlust gestrichen.

 

Erstens bin ich der Meinung, dass das falsch ist, weil meines Erachtens § 3 Nr. 72 EStG nur für Photovoltaik-Anlagen gilt, nicht aber für Blockheizkraftwerke.

Außerdem bin ich der Meinung, dass § 3c erst für Ausgaben ab 2022 greifen kann.

 

2020 wusste ja noch niemand, was ab 01.01.2022 für eine steuerliche Regelung kommen würde.

 

Aber wie so oft finde ich nichts, was mir griffig genug ist, um meinen Einspruch schön zu begründen.

 

Hat jemand hier einen Ansatz?

 

Danke im Voraus!

wielgoß
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Hallo,

 

nur zur Sicherheit: wurde eventuell für 2021 der damals mögliche Antrag für die Vereinfachungsregelung gestellt?

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

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xyzmic
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Mit welchen §§ AO wurde denn der Bescheid nun geändert?

 

 

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JosefB
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@SusanneR 

 

Also der §3 Nr. 72 EStG bezieht sich nur auf PV-Anlagen und in dem Zusammenhang auch dann der §3c gültig; alles Rückwirkend zum 01.01.2022 sofern die Voraussetzungen mit der intallierten Leistung/Gesamtleistung eingehalten werden.

 

Für Blockheizkraftwerke gilt die "Vereinfachungsregel" für eine Leistung bis 2,5Kw auf Antrag.

Du müsstest also zuerst Prüfen, wie groß ist die Anlage, wenn also über 2,5kw dann wäre ein Antrag wegen "Liebhaberei" nicht möglich, somit keine Liebhaberei (wenn nicht anderweitig ausgeschlossen wg. %tualer Nutzung privat/betrieblich) und die Verluste müssten sofern die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb erfüllt sind anerkannt werden.

 

Wenn das Blockheizkraftwerk bis 2,5 Kw hat, dann prüfen ob ein Antrag auf "Liebhaberei" gestellt wurde; evtl. vom Mandanten direkt! Da schließe ich mich @wielgoß  an. Würde mir den Befreiungsantrag von der Finanzverwaltung zuschicken lassen wenn Du nichts im Akt hast. Wenn das Finanzamt auch nichts im Akt hat dann denke ich stehen die Chancen für dich womöglich ganz gut. Wenn der 2020er Bescheid bestandskräftig ist dürfte eine Änderung m.E. nach eh so gut wie ausgeschlossen sein.

Da die Befreiung wegen Liebhaberei von der ESt auch rückwirkend für alle offenen Bescheide galt (Vorteil Gewinne wurden auf Antrag ja auf 0 gesetz wenn z. B. für 2018 und 2019 der Bescheid durch Einspruch in einem Anderen Sachverhalt noch offen war), gilt das meines Erachtens auch für Verluste wenn z. b. die 2020er Erklärung erst in 2022 oder 2023 abgegeben wird oder durch Einspruch offen ist. Verlust also "Null".

Siehe BMF-Schreiben vom 29.10.2021

 

JosefB_0-1688534813049.png

 

 

Der Fehler der Finanzverwaltung liegt mal auf jeden Fall in der Anwendung von §3c EStG für 2020 da dies für "steuerfreie Einkünfte gilt". Im jahr 2020 hast du aber bei einem gestellten Antrag bzgl. Liebhaberei überhaupt keine Einkünfte und der § 3c EStG läuft ins Leere.

 

Hoffe ich konnte etwas weiterhelfen.

Schöne Grüsse

SusanneR
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@wielgoß Nein, der Antrag wurde nicht gestellt.

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wielgoß
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Guten Tag,

 

mit welcher Änderungsvorschrift wurde der Bescheid denn geändert?

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

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SusanneR
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@xyzmic Der Bescheid wurde nach § 165 Abs. 2 AO geändert.

Der ursprüngliche Bescheid war vorläufig erlassen hinsichtlich der Tatsache, dass man die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht endgültig beurteilen könne.

 

Die Änderung erfolgte jetzt mit der Begründung, dass die Einkünfte aus dem Betrieb der Mikro-KWK-Anlage nach § 3a Abs. 1 EStG nicht berücksichtigt werden können, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften stehen.

 

Das ist meines Erachtens Quatsch.

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SusanneR
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@JosefB Vielen Dank für die strukturierten Ausführungen. 

 

Ich hatte gestern Abend auch noch weiter über den Fall nachgedacht und sehe so langsam klarer, dass der Sachbearbeiter beim Finanzamt da definitiv mehrere Denkfehler begangen hat.

 

Das Blockheizkraftwerk hat eine Leistung von 0,75 kW, der Mandant möchte die Vereinfachungsregelung aber nicht in Anspruch nehmen.

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wielgoß
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Guten Tag,

 

ergibt sich denn eine EEA? 

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

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SusanneR
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Was ist eine EEA?

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wielgoß
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Hallo,

 

Einkünfteerzielungsabsicht/Gewinnerzielungsabsicht...

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

SusanneR
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@wielgoß Ja, die ist langfristig gegeben.

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wielgoß
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Hallo,

 

wenn es bezogen auf 2020 eine nach allgemeinen Grundsätzen ermittelte positive Totalüberschussprognose gibt, würde ich den Einspruch damit begründen...

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

xyzmic
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@SusanneR  schrieb:

@xyzmic Der Bescheid wurde nach § 165 Abs. 2 AO geändert.

Der ursprüngliche Bescheid war vorläufig erlassen hinsichtlich der Tatsache, dass man die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht endgültig beurteilen könne.

 

Die Änderung erfolgte jetzt mit der Begründung, dass die Einkünfte aus dem Betrieb der Mikro-KWK-Anlage nach § 3a Abs. 1 EStG nicht berücksichtigt werden können, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften stehen.

 

Das ist meines Erachtens Quatsch.


 

Also § 3a EStG ist auf jeden Fall falsch, lege hier Einspruch ein und beantrage die Aufhebung des rechtswidrigen Änderungsbescheides, gem. §§ 347 ff. AO.

 

Das FA darf nicht gegen den Vertrauensschutz verstoßen und legen als Begründung deine Berechnung der Gewinnerzielungsabsicht bei, den Nachweis musst du gegenüber dem FA belegen, so der BFH.

 

Viel Erfolg und Grüße 

SusanneR
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Herzlichen Dank für Eure Hilfe!

xyzmic
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@SusanneR  schrieb:

Herzlichen Dank für Eure Hilfe!


 

Sehr gerne, hier weitere Begründungen für deinen Einspruch (die Begründung kannst du direkt nachreichen).

Lege Einspruch bitte unbedingt elektronisch ein, über DATEV mit der Elsterschnittstelle = Nachweis des Eingangs!

 

Kannst dem FA gerne die beiden Links schicken von Haufe mit BFH und FG Urteilen, dann nehmen die den Änderungsbescheid direkt zurück😂...

 

BMF Schreiben:

Im Gegenzug dürfen Verluste aus Photovoltaikanlagen ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden. Tipp: Nur im Jahr 2021 können noch Verluste aus PVA geltend gemacht werden. Dies sollte, wenn noch möglich bei der Abgabe der Steuererklärung 2021 berücksichtigt werden.

 

https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/solaranlagen-eigentuemer-koennen-verluste-steuerlich-absetzen_84342_535294.html

 

https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/gewinnerzielungsabsicht-bei-betrieb-einer-photovoltaikanlage_166_531806.html

 

 

JosefB
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Im Anhang das neueste BMF-Schreiben bzgl. §3 Nr. 72 EStG von vor ein paar Tagen (sofern nicht eh schon bekannt).

Vielleicht hilft es weiter.

 

Link:

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.html

 

 

 

 

Bonita66
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Hallo Community,

 

hab da noch eine Frage bzgl. dem Betriebsausgabenabzug. Unser Mandant (GmbH) hat auf die gewerblich genutzte Halle in 2023 eine Photovoltaikanlage mit 15kw installieren lassen, steuerbefreite Anlage.  Muss ich jetzt was bei der Abschreibung berücksichtigen?

 

Viele Grüße

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guenther
Fachmann
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RZ 24 BMF 17.07.2023 - aufteilen

mfg Thomas Günther
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Bonita66
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Guten Morgen,

 

vielen Dank für die Hilfe!

 

Grüße

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letzte Antwort am 27.09.2023 07:52:17 von Bonita66
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