Hallo zusammen,
ich hätte mal eine Frage.
Ein Mandant von uns hat nur einen Weg auf die Arbeit von ca. 12 km.
Er hat auf seiner Lohnsteuerbescheinigung jedoch pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von ca. 3500,00 €. Im Vorjahr war das noch korrekt, da er da einen längeren Weg auf die Arbeit hatte.
Wie ist nun mit der Überzahlung in der Einkommensteuererklärung umzugehen? Ist es so, dass die Überzahlung den Bruttolohn erhöht und versteuert werden muss.
Das ist sicher leicht zu beantworten. Mir ist so ein Fall jedoch noch nie untergekommen, weshalb ich mir nicht ganz sicher bin.
LG
Es darf nur pauschaliert werden was das Gesetz zulässt. Jede Überzahlung stellt doch ganz automatisch Einnahmen im Sinne des § 19 EStG dar.
Guten Morgen,
das sehe ich auch so. Der zuviel pauschalierte Betrag wird als Arbeitslohn behandelt und über die ESt-Erklärung "nach"versteuert.
Viele Grüße,
A.Busse
Vielen Dank für eure Antworten.
Ich hatte das auch schon so vermutet. Im Steuererklärungsprogramm von Datev spuckt es das auch einem so aus.
Ich hatte so einen Fall allerdings auch neulich mal bei einem Freund von mir und hab seine Steuer bei ihm in Elsteronline eingepflegt. Dort hat es einfach die Fahrtkosten abzüglich die Pauschalierung genommen und die WK auf 0 gesetzt. Die steuerpflichtigen Einkünfte wurden dabei nicht erhöht und die WK-Pauschale in Höhe von 1000 € konnte noch zusätzlich abgezogen werden. Ich hatte mir zu dem Zeitpunkt nichts dabei gedacht, da ich dachte in so einem extra zur Verfügung gestellten Programm sollte das schon richtig sein.
Heißt nun aber für mich, dass Elster-Online das wohl falsch berechnet. Auch irgendwie schwach.
Hallo,
wahrscheinlich sieht das dann im ESt-Bescheid anders aus als in der Berechnung.....
Ich verwende ELSTER Online nur im Privatbereich, hab da aber schon das ein oder andere festgestellt, was für die Berechnung nicht so ganz passt. Hab für mich das Gefühl, dass dort nur "normale" Standartfälle eingeplant sind, so nach dem Motto, jeder, bei dem es etwas komplizierter ist, macht die Steuer eh nicht allein und ein Berater hat ein gesondertes ESt-Programm. Ist aber nur mein persönlicher Eindruck!
Viele Grüße,
A.Busse
Mag sein, dann ist es aber auch ein Witz. Wenn man so ein Programm rausgibt, dann sollte es auch funktionieren.
Das Programm an sich funktioniert doch. Die Werte werden alle elektronisch übertragen. Und bei der Berechnung steht doch auch, dass dies ein zusätzlicher Service ohne Anspruch auf Richtigkeit ist. Wenn das schon da steht, würde ich ihn Punkto Berechnung immer vom Schlimmsten ausgehen.
Jetzt habe ich nochmal mit meinem Mandanten gesprochen wegen der Überzahlung. Der hat daraufhin deswegen bei dem Lohnabrechner seiner Firma nachgefragt.
Die haben ihm geantwortet, dass die 3500,00 Euro die unter dem Punkt 18 auf der Lohnsteuerbescheinigung stehen, der Betrag aus der 1%-Regelung seines Firmenwagens ist.
Wäre mir jetzt auch neu, dass das unter dem Punkt 18 aufgeführt wird.
Das ist doch nur als Teil des steuerpflichtigen Lohnes im Gesamtbrutto enthalten. Oder täusche ich mich da? Für mich wirkt das so, als wollten die ihren Fehler einfach vertuschen.
Dann haben die bei der Pkw-Nutzung die Kilometer nicht korrigiert, als er umgezogen ist - auf der Lohnabrechnung steht doch wohl die richtige Adresse?
Tatsächlich hatte er vor seinem Umzug einen Arbeitsweg von 60 Kilometern und auch die pauschalierten Beträge waren in diesem Zeitraum noch höher.
Da hätte es noch gepasst.
Dass es plötzlich von ca. 5000 auf die 3500 runter ist, wurde vom Lohnabrechner damit begründet, dass er ab dem Zeitraum des Umzugs auch einen günstigeren Firmenwagen gefahren ist.
Aber wie gesagt, das mit der 1%-Regelung des Firmenwagens kann ja eigentlich nix mit der Pauschalierung der Fahrtkosten im Punkt 18 der LStB was zu tun haben.
Doch. Wenn er das Auto auf für die Fahrten Wohnung / Arbeit bekommt, dann sind dafür ja zusätzlich 0,03% BMG als Lohnbestandteil anzusetzen. Davon kann der Arbeitgeber den Betrag pauschalieren, der sich im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten ergeben würde. Der restliche Betrag ist durch den AN laufend zu versteuern.
Ergo - dass da ein Wert steht, ist schon richtig. Lediglich die Höhe erscheint zweifelhaft. Im Rahmen der EStE müssten sich ja Entfernungspauschale (Werbungskosten) und pauschalierter Wert (fast) ausgleichen.