Guten Tag zusammen,
ich habe eine Frage zum Thema Feiertag und Krankschreibung.
Ich rechne eine AN ab, die zu 100 % in Kurzarbeit ist im Mai. Sie hat eine Krankschreibung vom 13.-31.05. Normalerweise arbeitet sie 5 Std./ Tag, 25 Std./ Woche.
Ich gebe folgendes ein:
95,00 Std. Lohnart 410
10,00 Std. Lohnart 414 (aufgrund der 2 Feiertage)
Hat der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung für den Feiertag, der in der Arbeitsunfähigkeitszeit liegt, oder trägt der die Kosten i.H.v. KUG allein?
Vielen Dank für Hilfe.
Guten Tag,
stimme Ihrem Vorschlag zur Erfassung der Kug-Ausfallstunden mit den LA #410 & LA#414 zu.
Bezüglich Feiertag und Kug gibt es grds. 2 Möglichkeiten:
Lösung 1:
- Feiertagsentgelt i.H. Kug mit LA #414
- dann keine Erstattung durch die BA
- st.-pfl./sv-frei für den AN; AG übernimmt die kompletten SV-Beiträge aus dem tatsächl. Entgelt
Lösung 2:
- Feiertagsentgelt i.H. des anteiligen Gehaltes (bzw. i.H. EGF Feiertag beim Stundenlohnempfänger)
- dann keine Erstattung durch die BA
- st.-pfl./sv-pfl. für den AN; AG übernimmt nur die AG-Beiträge aus dem tatsächl. Entgelt
Berücksichtigen Sie ggf. abweichende Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen. Darin kann z.B. ein Feiertagsentgelt i.H. Kug ausgeschlossen sein.
Hoffe, das hilft Ihnen weiter.