Hallo,
ich habe einen Arbeitnehmer der während der Wiedereingliederung für die geleisteten Arbeitsstunden Lohn bekommt. Das hält gerade mich und die Krankenkasse sehr auf Trab.
Ich habe bisher in den Fehlzeiten den Zeitraum als eine Fehlzeit erfasst, der vollständig mit Krankengeld belegt wurde.
Anschließend habe ich zwei neue Fehlzeit für die Wiedereingliederung erfasst und dort die weitergewährte AG-Leistung (Vergütung für Arbeitsstunden) erfasst.
Die Krankenkasse möchte jetzt aber gerne das Netto-Entgelt der weitergewährten AG-Leistung wissen.
Auf Zuruf der Krankenkasse hatte ich bereits vorab die tgl. Sozialleistung mitgeteilt bekommen.
Mein Problem sind jetzt die Felder "Beitragspflichtige Einnahmen brutto (voller Monat)" und "Beitragspflichtige Einnahmen netto (voller Monat)".
Das Brutto kann ich mir ja noch aus Probeabrechnung herausnehmen. Aber was ist mit dem Netto?
Im konkreten Fall ist mein beitragspflichtiges Brutto für den ersten Zeitraum (unter Berücksichtigung des SV-Freibetrages) geringer als mein (gesamt) Netto-Arbeitsentgelt. Oder muss ich dann mein Brutto abzgl. der hierauf entfallenden SV-Beiträge eintragen?
Im zweiten Zeitraum wird die Wiedereingliederung beendet und der AN erhält wieder reguläres Entgelt.
Muss ich dann hier als beitragspflichtiges Brutto mein Gesamt-SV-Brutto berücksichtigen, also inkl. regulärem Arbeitslohn, oder nur mein anteiliges SV-Brutto für die Wiedereingliederung? Und das gleiche natürlich auf für das Netto. Wobei hier natürlich auch noch die Lohnsteuer ins Spiel kommt.
Die Dokumente 5303169 und 1070148 sind hierzu leider nicht sehr aussagekräftig
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moin,
bei einer Wiedereingliederung mit Teilentgelt liegt kein Fall des weitergezahlten Entgelt während einer Unterbrechung vor.
Siehe hierzu z.B. bei Haufe: Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe
Das Entgelt ist normal sozialversicherungspflichtig. Die Regelungen für den Übergangsbereich gelten nur, wenn diese auch ohne die Erkrankung anzuwenden gewesen wären.
Die Unterbrechung ist m.E. zu beenden und eine normale Abrechnung mit reduzierten Entgelten zu erstellen. Der Krankenkasse müssen die Daten für die Wiedereingliederung "neben der Abrechnung" mitgeteilt werden. Einen elektronischen Datenaustausch gibt es hierfür m.E. nicht.
Durch die Zahlung des Entgelts wird das Krankengeld des Mitarbeiters durch die Krankenkasse reduziert. Letztlich ist es hierdurch im Wesentlichen die Krankenkasse, die durch die Zahlung eines Teilentgelts Einsparungen hat.
Wir versuchen, dies bei unseren Mandanten -wenn denn eine Teilzahlung erfolgen soll- eher durch die Zahlung von Fahrtkosten o.ä. zu erreichen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Problem ist aber, dass die Krankenkasse aber ausdrücklich eine elektronische Meldung mit Meldegrund 51 möchte. Und die auch der Meinung sind, dass hier eine weitergewährte AG-Leistung während der Unterbrechung vorliegt.
Eine manuelle Meldung über sv.net würde ich nur sehr ungern machen. Und außerdem bleibt da auch das Problem welches Nettoentgelt ich bescheinigen muss und wie ich es im Zweifellsfall berechne.
Ausführungen sind so nicht richtig - siehe weitere Erläuterungen von @t_r_ weiter unten.
Moin,
der Haufe-Artikel scheint veraltet zu sein.
Es gibt auf jeden Fall ein Gemeinsames Rundschreiben aus 2019, in dem es heißt:
Die während der Arbeitsunfähigkeit gewährten arbeitgeberseitigen Leistungen sollen unabhängig
von Ihrer Art (Zuschüsse oder aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeit) leistungsrechtlich gleichbehandelt werden. Aus diesem Grund wird die Berechnung des (Teil-) Krankengeldes bei weitergewährtem Arbeitsentgelt aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung (z. B. Stufenweise Wiedereingliederung) in Anlehnung an die Rechtsvorschriften des § 23c SGB IV durchgeführt.
Im verlinkten Rundschreiben Seite 164 mit Beispiel 112.
Insoweit ist die Ansicht der Krankenkasse durchaus richtig.
Bringen Sie die Beispiele in dem Rundschreiben mit Ihren Zahlen weiter?
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo,
wenn Sie eine solche Meldung erstellen, obwohl Beiträge abgeführt werden, entsteht dem Arbeitnehmer ein Schaden in der Rentenversicherung. Wenn der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtiges Entgelt während der Wiedereingliederung bezieht, muss dieses auch gemeldet werden. Sie führen darauf ja auch Beiträge, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile, an die Rentenversicherung ab.
Das Gleiche gilt im Übrigen auch, wenn der Arbeitgeber Krankengeldzuschüsse gewährt und diese die Freigrenze von EUR 50,00 überschreiten. Auch dann kann keine Unterbrechungsmeldung erstellt werden, da weiterhin rentenversicherungspflichtige Entgelt zu melden sind.
Es kann daher tatsächlich so sein, dass, wenn der Arbeitgeber so hohe Zuschüsse zahlt, nie eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen ist und es eine durchgehende Jahresmeldung gibt, obwohl der Arbeitnehmer einen großen Teil, des Jahres im Krankengeldbezug war.
Aus meiner Sicht liegt hier die Krankenkasse falsch und fordert von Ihnen Meldungen zum Schaden des Arbeitnehmers.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo Herr Lutz,
es gibt ein neueres Rundschreiben aus 2020 (in diesem Punkt inhaltsgleich 😉😞
https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__3982__2020-12-03-GR-KG-VG.pdf
Allerdings beziehen sich die Rundschreiben meiner Ansicht nach auf die leistungsrechtliche und nicht die beitragsrechtliche Seite, daher auch meine vorherigen Ausführungen.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo Herr Reich,
@t_r_ schrieb:
Allerdings beziehen sich die Rundschreiben meiner Ansicht nach auf die leistungsrechtliche und nicht die beitragsrechtliche Seite, daher auch meine vorherigen Ausführungen.
Ja, das passt.
Zumal in dem Rundschreiben bei dem Beispiel auch steht:
Die tatsächliche beitragsrechtliche Behandlung (vollständige Beitragspflicht für 600,00 EUR) wird für die Kürzung des Krankengeldes nicht berücksichtigt.
Insoweit sind die Ausführungen bei Haufe doch nicht veraltet und mein Gedächtnis hat mich nicht im Stich gelassen. 😀
Da muss man die KK vermutlich mal darauf hinweisen, dass die Berechnung des Krankengeldes und die beitragsrechtliche Abwicklung unterschiedlich sind.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Vielen Dank,
habe meine Zahlen mal nach dem Beispiel durchgerechnet und komme auch auf mein SV-Brutto laut Probeabrechnung.
Werde die Zahlen jetzt so an die KK melden. Mal schauen ob sie sich damit zufrieden geben.