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volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend

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letzte Antwort am 05.03.2024 20:31:10 von dtx
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Christine030479
Beginner
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Nachricht 1 von 4
480 Mal angesehen

Hallo,

 

unsere Mitarbeiterin ist leider seit 2022 dauerkrank.

 

Nun kam von der Krankenkasse die Mitteilung, dass zum 09.02.2024 die Zahlung des Krankgeldes eingestellt wurde - wegen Erwerbsminderungsrente.

 

Die Mitarbeiterin wird auf keinen Fall mehr arbeiten kommen, dies hat uns ihr Mann mitgeteilt. Er hat uns die Kopie des Rentenbescheides gegeben (volle Erwerbsminderungsrente seit dem 01.01.2024, unbefristet bzw. bis zum Renteneintritt in 2032)

 

Meine Frage ist nun, zu welchem Datum ich die Mitarbeiterin abmelden muss und was ich sonst noch in Lodas beachten muss.

 

Herzlichen Dank im Voraus!

 

Christine Hoffmann

 

 

dtx
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 4
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Eine rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre unwirksam. Arbeitsvertragliche Regeln zur automatischen Beendigung bei Renteneintritt haben wohl ausschließlich die Regelaltersgrenze im Blickfeld:

 

https://swpmg.de/ende-des-arbeitsverhaeltnisses-mit-renteneintritt/

 

Der Arbeitgeber wird also nicht umhin kommen, sich mit der Mitarbeiterin zu einigen.

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vw
Erfahrener
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Nachricht 3 von 4
469 Mal angesehen

Hallo,

kann folgendes Dokument helfen?

https://apps.datev.de/help-center/documents/1001712

 

oder die Empfehlungen rechts?

vw_0-1709665347485.png

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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dtx
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 4 von 4
464 Mal angesehen

Die Aussage in dem Dokument "Der Arbeitnehmer tritt somit aus dem Arbeitsverhältnis aus." läßt sich nicht nachvollziehen. Eine volle Erwerbsminderungsrente ist nicht gleichbedeutend mit absolut arbeitsunfähig, sondern setzt die Grenze bei "mindestens drei Stunden" pro Tag (§ 43 SGB VI). 

 

Man könnte in einem sich wie vorliegend darstellenden Fall, wo es eine abschlägige Aussage gab, diese als Einigung dahingehend werten, das Arbeitsverhältnis zu beenden, weil es auch unterhalb der Grenze für die volle EM-Rente kein Restarbeitsvermögen gebe, welches dem Arbeitgeber angeboten werden könne oder solle.

Es kann aber auch sein, daß bislang nur keine der beiden Seiten ein anderes Arbeitsregime als vor der Krankheit im Fokus hatte. Home-Office würde es vielleicht ermöglichen, sich abseits des Kanzleibetriebes noch mit dem einen oder anderen nicht gerade fristkritischen Mandat zu beschäftigen. Wenn die Kanzlei also so eine Arbeitnehmerin nicht gerade dringend loswerden muß ...  

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letzte Antwort am 05.03.2024 20:31:10 von dtx
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