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manuelle Berechnung der Lohnsteuer für sonstigen Bezug bei unterjähriger Beschäftigung

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letzte Antwort am 21.11.2016 10:30:20 von sika1
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sika1
Beginner
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Hallo und guten Morgen an alle Communitymitglieder

Ich habe einen Mitarbeiter, der vom 29. März diesen Jahres bei uns beschäftigt ist und am 30.11. die Firma verlässt. Im November erhält er Weihnachtsgeld und ich habe eine Frage i. B. auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn. Der Mitarbeiter war von Jan. bis zum Eintritt arbeitslos.

April bis November laufender steuerpflicht. Arbeitslohn zzgl. in dieser Zeit erhaltene Einmalzahlungen - das ist klar...

muss der steuerpflichtige Arbeitslohn für den März auf 30 Tage hochgerechnet werden oder fällt nur der Lohn für die 3 Tage, die er Mitarbeiter da war ins Gewicht? Und was ist i. B. auf den Dezember (Mitarbeiter ist da vorauss. nicht beschäftigt)

Vielen Dank im voraus für eine Antwort

björn
Experte
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Nachricht 2 von 4
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Hallo Frau Köhler,

wenn der Mitarbeiter vor Beschäftigungsbeginn arbeitslos war wir der der steuerpflichtige Lohn von März nicht auf die 30 Tage hochgerechnet. Da im Dezember nicht fest steht ob der Mitarbeiter wo anders Geld erhält ist auch kein zukünftiger Arbeitslohn zu erfassen.

Somit ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn nur der Betrag, den der Mitarbeiter während der Beschäftigung bei Ihnen erhalten hat. Deshalb können Sie die Berechnung der Lohnsteuer auch über Ihr Abrechnungsprogramm ermitteln lassen und brauchen dies nicht manuell zu erstellen.

Gruß

Björn Niggemann

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Da im Dezember nicht fest steht ob der Mitarbeiter wo anders Geld erhält ist auch kein zukünftiger Arbeitslohn zu erfassen.

Ich glaube, anders rum wird ein Schuh daraus.

Nur wenn feststeht, dass im Dezember kein Entgelt an anderes Stelle verdient wird, darf der Dezember außer Acht gelassen werden. Und dies muss dann auch einem Lohnsteuerprüfer nachgewiesen werden können. Ansonsten muss ein Dezember-Gehalt fiktiv angesetzt werden.

Und auch für den Zeitraum 01.01.-29.03. brauchen Sie, wenn dort kein Entgelt erzielt wurde, einen entsprechenden Nachweis, mindestens eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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sika1
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vielen Dank

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letzte Antwort am 21.11.2016 10:30:20 von sika1
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