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kurzfristige Beschäftigung / Pauschalversteuerung 18 zusammenhängende Arbeitstage

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letzte Antwort am 07.02.2024 15:48:42 von tbehrens
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Lohnbüro80
Fortgeschrittener
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Hallo!

Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch 😞

Um bei einer kurzfristigen Beschäftigung die Pauschalversteuerung auswählen zu können, muss beachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt ist.

 

Ich verstehe das irgendwie nicht. 

 

In meinem Fall soll der Mitarbeiter 3 Monate 520 Euro verdienen.

Wenn er z.B. im Februar 19 Tage am Stück arbeitet, geht das nicht mehr mit der Pauschalversteuerung oder?

Wenn Tage dazwischenliegen, geht das oder verstehe ich das falsch?

 

Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

björn
Experte
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Hallo,

 

wenn er jeden Monat 520,00 € verdient und keinen weiteren Minijob hat, ist er Minijobber und kein kurzfristig Beschäftigter. In dem Fall wird er ganz normal als Minijobber abgerechnet.

 

 

Gruß

Björn

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Lohnbüro80
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Nein, er hat bereits einen Minijob und soll jetzt dazu noch kurzfristig arbeiten befristet auf 3 Monate.

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björn
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OK. Dann ist in Ihrem Fall keine Pauschalversteuerung möglich, sodass der AN mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden muss.

 

Ich verstehe es so, dass eine Pauschalierung nur möglich ist wenn es nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage sind. In Ihrem Fall sind es aber 3 Monate und somit deutlich mehr als die 18 Arbeitstage.

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Lohnbüro80
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ok!

Wenn er keinen Hauptjob hat, könnte ich seine Steuerklasse nehmen und nicht 6?

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pogo
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@Lohnbüro80  schrieb:

 

Wenn er keinen Hauptjob hat, könnte ich seine Steuerklasse nehmen und nicht 6?


Ja, allerdings ist dann erst recht noch genau zu prüfen, ob Berufsmäßigkeit vorliegt oder nicht.

Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit 

björn
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Ja, das ist richtig.

 

Allerdings würde ich immer die Berufsmäßigkeit trotzdem noch prüfen.

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Lohnbüro80
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Ich dachte, dass Berufsmäßigkeit bei Löhnen bis 538 Euro nicht geprüft werden muss, so steht es bei der Minijob-Zentrale.

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pogo
Experte
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Da hast du vollkommen recht! 👍

tbehrens
Fachmann
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wenn er jeden Monat 520,00 € verdient und keinen weiteren Minijob hat, ist er Minijobber und kein kurzfristig Beschäftigter. In dem Fall wird er ganz normal als Minijobber abgerechnet.

Selbst wenn er jetzt keinen Minijob hätte, könnte er kurzfristig beschäftigt werden. Wieso SV-Beiträge bezahlen, wenn es SV-frei sein kann? Insbesondere wenn keine Hauptbeschäftigung existiert, also mit der normalen Steuerklasse abgerechnet werden kann.

 

In meinem Fall soll der Mitarbeiter 3 Monate 520 Euro verdienen.

Wenn er z.B. im Februar 19 Tage am Stück arbeitet, geht das nicht mehr mit der Pauschalversteuerung oder?

Wenn Tage dazwischenliegen, geht das oder verstehe ich das falsch?

Die Pauschalierung wäre nur möglich, wenn die Beschäftigung lediglich 18 Arbeitstage beträgt.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/frotschergeurts-estg-40a-pauschalierung-der-lohnsteu-31-pauschalierung-bei-kurzfristiger-beschaeftigung-abs1_idesk_PI42323_HI2207644.html#:~:text=Abzustellen%20ist%20auf%20die%20tats%C3%A4chliche,von%20Anfang%20an%20geplant%20war.

 

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letzte Antwort am 07.02.2024 15:48:42 von tbehrens
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