abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

kurzfristige Beschäftigung LODAS

15
letzte Antwort am 06.09.2018 09:42:26 von mhaas
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
advent04
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 16
2300 Mal angesehen

Wertes Community Team...

Frage zur Einstellung bei kurzfristiger Beschäftigung von Schulentlassenen.

Wenn ich den MA für ca 2 Monate einstellen möchte und auch die 25% pauschal Steuer nutze,

dann kann ich ihn nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage einstellen?

Ich habe es so gelesen, dass so ein MA nur bei 18 AT mit 25 % pauschale Steuer abgerechnet werden darf.

Danke für eure Antwort.

Diana

0 Kudos
Tags (1)
martinkramer
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 16
1606 Mal angesehen

Sehr geehrte Frau Scheibe,

eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 40 a Abs. 1 EStG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer nur eine gelegentliche (nicht regelmäßig wiederkehrende) Tätigkeit ausübt, die über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht (siehe Dok.-Nr.: 5300420). Alternativ wäre die Versteuerung über die Steuerklasse möglich, was bei einem Schüler i.d.R. keine Probleme bereitet, aber natürlich geprüft werden müsste.

Mit freundlichem Gruß

Martin Kramer

Grüße aus Stuttgart
Martin Kramer
0 Kudos
björn
Experte
Offline Online
Nachricht 3 von 16
1606 Mal angesehen

Hallo Diana,

Du musst auch erstmal prüfen, was der Schulentlassen als nächstes vor hat, da hier nicht immer eine kurzfristige Beschäftigung möglich ist.

Gruß

Björn

0 Kudos
advent04
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 16
1606 Mal angesehen

Hallo Herr Kramer,

sie werden nicht regelmäßig wiederkehrend hier Tätigkeit sein.

Es ist wirklich nur eine für vielleicht max. 2 Monate vorgesehene Beschäftigung, die auch nicht als Berufsmäßig ausgeübt wird.

Also geht es nicht mit der Pauschalsteuer und es muss über die Steuerklasse des AN abgerechnet werden.

Vielen Dank

Diana.

0 Kudos
advent04
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 16
1606 Mal angesehen

... Björn.

vielen Dank für ihre Nachricht.

Ich denke mal, dass sie demnächst zum Studium übergehen.

Die Tätigkeit hier war nicht berufsmäßig.

Vg Diana

0 Kudos
björn
Experte
Offline Online
Nachricht 6 von 16
1606 Mal angesehen

Hallo Diana,

das sollten Sie sich aber schriftlich vom Arbeitnehmer geben lassen und am besten auch die Studienbescheinigung nachträglich anfordern, denn sonst könnte es bei einer Prüfung zu Problemen kommen.

Gruß

ulli_preuss
Fachmann
Offline Online
Nachricht 7 von 16
1606 Mal angesehen

Obacht!

Bei Schulentlassenen, die auf ihr Studium "warten", wird Berufsmäßigkeit bei einer Zwischenbeschäftigung unterstellt, was wiederum eine kurzfristige Beschäftigung ausschließt. siehe hier: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Schaubilder_pruefhilfen/privat/kurzfristige_beschaeftigung.html?nn=701970

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
advent04
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 8 von 16
1606 Mal angesehen

Ich werde den MA nicht als kurzfristige Beschäftigung melden und abrechnen.

Man hat eben immer so seine Bedenken gehabt, da wirklich alle Eckpunkte passen müssen.

Es wird eine GFB werden und damit bin ich auf jeden Fall in der sv-rechtlichen Beurteilung auf den richtigen Weg.

Ganz herzlichen dank für die super Unterstützung.

VG Diana

Man lernt eben immer noch dazu, dank Euch....

advent04
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 16
1606 Mal angesehen

... das Formular habe ich mir schon ausgedruckt...

vielen Dank für ihre Hilfe .

VG Diana

martinkramer
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 10 von 16
1606 Mal angesehen

Eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulabschluss und Studium ist möglich und stellt keine Berufsmäßigkeit dar (siehe https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Schaubilder_pruefhilfen/gewerblich/Entscheidung_Berufsmaessigkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=7).

Sollte allerdings kein Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule sondern bspw. ein Duales Studium begonnen werden, liegt tatsächlich eine Berufsmäßigkeit vor. Mit o.a. Prüfschema ist die Beurteilung der Berufsmäßigkeit gut möglich.

Grüße aus Stuttgart
Martin Kramer
0 Kudos
advent04
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 16
1606 Mal angesehen

Ich bin beeindruckt .

vielen Dank für diese Unterstützung Herr Kramer.

VG Diana

0 Kudos
jennifervista
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 12 von 16
1606 Mal angesehen

Hallo liebe Gruppe,

ich habe da auch mal einen Sonderfall zur kurzfristigen Beschäftigung:

MA hat Abitur in 2017 bestanden und danach für 6 Monate ein FSJ geleistet(kurze Dauer ist in Ordnung), war danach im Frühjahr 2018 für max. 70 AT bei meinem Mandanten beschäftigt, hat auch ganz gut verdient.

Inzwischen habe ich schon rausgefunden, dass er sich freiwillig in seiner Krankenkasse versichern muss, da sein Verdient über 435,00€ lag.

Doch ich finde widersprüchliche Angabe zu Beurteilung der Berufsmäßigkeit. Habe auch schon viel bei Haufe und LexInform nachgelesen.

Er wartet zwar auf sein Studium, ist im Prinzip ja noch so halb Schulabgänger. Die Krankenkasse wartet nämlich jetzt auf seine Anmeldung, gibt es ja bei den kurzfristigen ja nur mit 0000.

Hatte jemand von euch schon mal diesen Fall?

Liebe Grüße aus dem schönen SchleswigHerz

Jennifer Vista

0 Kudos
björn
Experte
Offline Online
Nachricht 13 von 16
1606 Mal angesehen

Guten Morgen Frau Vista,

schauen Sie mal in der Prüfhilfe von Herr Kramer rein. Die ist sehr gut für solche Fälle.

Ich würde jetzt mal annehmen, dass er jetzt das Studium beginnen wird und dann wäre eine kurzfristige Beschäftigung möglich wenn es sich nicht um ein Duales Studium handelt.

Man müsste aber den aktuellen Status noch erfragen, nicht das er als alternative zum Studium als Arbeitssuchend etc. gemeldet ist weil der MA vielleicht gar keinen Studienplatz bekommt.

Gruß

Björn Niggemann

0 Kudos
jennifervista
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 14 von 16
1606 Mal angesehen

Hallo Herr Niggemann,

vielen vielen Dank dafür!

Ich konnte mich noch ganz schwach daran erinnern, dass es so eine Liste gibt

Gruß

Jennifer Vista

0 Kudos
dieela
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 15 von 16
1606 Mal angesehen

Guten Morgen,

die Abrechnung über Steuerkarte macht allerdings nur Sinn, wenn ein voller Monat abgerechnet wird.

Ich hatte gerade den Fall, dass der Schüler ein paar Tage am Ende eines Monates und am Anfang des Folgemonats ( insgesamt 10 Tage ) gearbeitet hat und da hat LuG Lohnsteuer abgezogen.

Das war vom AG ja nicht so gedacht da er dem Schüler das Geld Brutto=Netto ausgezahlt hat.

Der Schüler erhielt Stundenlohn und hat insgesamt in diesen 10 Tagen 78 Std. gearbeitet.

Von daher blieb mir nur übrig als ihn kurzfristig mit Pauschalversteuerung abzurechnen,

zumindest hab ich keine Möglichkeit gefunden dies ohne L/St-Abzug abzurechnen.

0 Kudos
mhaas
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 16 von 16
1606 Mal angesehen

Naja, dass ist ja auch richtig im Sinne der System-Logik. Da hier kein ganzer Monat gearbeitet wurde, rechnet das Programm natürlich mit den anteiligen Steuer-Tagen.

Lang may yer lum reek
0 Kudos
15
letzte Antwort am 06.09.2018 09:42:26 von mhaas
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage