Wertes Community Team...
Frage zur Einstellung bei kurzfristiger Beschäftigung von Schulentlassenen.
Wenn ich den MA für ca 2 Monate einstellen möchte und auch die 25% pauschal Steuer nutze,
dann kann ich ihn nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage einstellen?
Ich habe es so gelesen, dass so ein MA nur bei 18 AT mit 25 % pauschale Steuer abgerechnet werden darf.
Danke für eure Antwort.
Diana
Sehr geehrte Frau Scheibe,
eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 40 a Abs. 1 EStG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer nur eine gelegentliche (nicht regelmäßig wiederkehrende) Tätigkeit ausübt, die über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht (siehe Dok.-Nr.: 5300420). Alternativ wäre die Versteuerung über die Steuerklasse möglich, was bei einem Schüler i.d.R. keine Probleme bereitet, aber natürlich geprüft werden müsste.
Mit freundlichem Gruß
Martin Kramer
Hallo Diana,
Du musst auch erstmal prüfen, was der Schulentlassen als nächstes vor hat, da hier nicht immer eine kurzfristige Beschäftigung möglich ist.
Gruß
Björn
Hallo Herr Kramer,
sie werden nicht regelmäßig wiederkehrend hier Tätigkeit sein.
Es ist wirklich nur eine für vielleicht max. 2 Monate vorgesehene Beschäftigung, die auch nicht als Berufsmäßig ausgeübt wird.
Also geht es nicht mit der Pauschalsteuer und es muss über die Steuerklasse des AN abgerechnet werden.
Vielen Dank
Diana.
... Björn.
vielen Dank für ihre Nachricht.
Ich denke mal, dass sie demnächst zum Studium übergehen.
Die Tätigkeit hier war nicht berufsmäßig.
Vg Diana
Hallo Diana,
das sollten Sie sich aber schriftlich vom Arbeitnehmer geben lassen und am besten auch die Studienbescheinigung nachträglich anfordern, denn sonst könnte es bei einer Prüfung zu Problemen kommen.
Gruß
Obacht!
Bei Schulentlassenen, die auf ihr Studium "warten", wird Berufsmäßigkeit bei einer Zwischenbeschäftigung unterstellt, was wiederum eine kurzfristige Beschäftigung ausschließt. siehe hier: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Schaubilder_pruefhilfen/privat/kurzfristige_beschaeftigung.html?nn=701970
Ich werde den MA nicht als kurzfristige Beschäftigung melden und abrechnen.
Man hat eben immer so seine Bedenken gehabt, da wirklich alle Eckpunkte passen müssen.
Es wird eine GFB werden und damit bin ich auf jeden Fall in der sv-rechtlichen Beurteilung auf den richtigen Weg.
Ganz herzlichen dank für die super Unterstützung.
VG Diana
Man lernt eben immer noch dazu, dank Euch....
... das Formular habe ich mir schon ausgedruckt...
vielen Dank für ihre Hilfe .
VG Diana
Eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulabschluss und Studium ist möglich und stellt keine Berufsmäßigkeit dar (siehe https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Schaubilder_pruefhilfen/gewerblich/Entscheidung_Berufsmaessigkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=7).
Sollte allerdings kein Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule sondern bspw. ein Duales Studium begonnen werden, liegt tatsächlich eine Berufsmäßigkeit vor. Mit o.a. Prüfschema ist die Beurteilung der Berufsmäßigkeit gut möglich.
Ich bin beeindruckt .
vielen Dank für diese Unterstützung Herr Kramer.
VG Diana
Hallo liebe Gruppe,
ich habe da auch mal einen Sonderfall zur kurzfristigen Beschäftigung:
MA hat Abitur in 2017 bestanden und danach für 6 Monate ein FSJ geleistet(kurze Dauer ist in Ordnung), war danach im Frühjahr 2018 für max. 70 AT bei meinem Mandanten beschäftigt, hat auch ganz gut verdient.
Inzwischen habe ich schon rausgefunden, dass er sich freiwillig in seiner Krankenkasse versichern muss, da sein Verdient über 435,00€ lag.
Doch ich finde widersprüchliche Angabe zu Beurteilung der Berufsmäßigkeit. Habe auch schon viel bei Haufe und LexInform nachgelesen.
Er wartet zwar auf sein Studium, ist im Prinzip ja noch so halb Schulabgänger. Die Krankenkasse wartet nämlich jetzt auf seine Anmeldung, gibt es ja bei den kurzfristigen ja nur mit 0000.
Hatte jemand von euch schon mal diesen Fall?
Liebe Grüße aus dem schönen Schleswig
Jennifer Vista
Guten Morgen Frau Vista,
schauen Sie mal in der Prüfhilfe von Herr Kramer rein. Die ist sehr gut für solche Fälle.
Ich würde jetzt mal annehmen, dass er jetzt das Studium beginnen wird und dann wäre eine kurzfristige Beschäftigung möglich wenn es sich nicht um ein Duales Studium handelt.
Man müsste aber den aktuellen Status noch erfragen, nicht das er als alternative zum Studium als Arbeitssuchend etc. gemeldet ist weil der MA vielleicht gar keinen Studienplatz bekommt.
Gruß
Björn Niggemann
Hallo Herr Niggemann,
vielen vielen Dank dafür!
Ich konnte mich noch ganz schwach daran erinnern, dass es so eine Liste gibt
Gruß
Jennifer Vista
Guten Morgen,
die Abrechnung über Steuerkarte macht allerdings nur Sinn, wenn ein voller Monat abgerechnet wird.
Ich hatte gerade den Fall, dass der Schüler ein paar Tage am Ende eines Monates und am Anfang des Folgemonats ( insgesamt 10 Tage ) gearbeitet hat und da hat LuG Lohnsteuer abgezogen.
Das war vom AG ja nicht so gedacht da er dem Schüler das Geld Brutto=Netto ausgezahlt hat.
Der Schüler erhielt Stundenlohn und hat insgesamt in diesen 10 Tagen 78 Std. gearbeitet.
Von daher blieb mir nur übrig als ihn kurzfristig mit Pauschalversteuerung abzurechnen,
zumindest hab ich keine Möglichkeit gefunden dies ohne L/St-Abzug abzurechnen.
Naja, dass ist ja auch richtig im Sinne der System-Logik. Da hier kein ganzer Monat gearbeitet wurde, rechnet das Programm natürlich mit den anteiligen Steuer-Tagen.