Guten Morgen,
ich bekam gerade die Rückfrage, wie es aussieht zwecks einer Gehaltserhöhung bei einem Mitarbeiter, welcher aber auf Kurzarbeit abgerechnet wird.
Ist das möglich oder gibt es hier Probleme bei der Erstattung des Kurzarbeitergeld?
Hat da jemand von Ihnen Erfahrungen?
Viele Grüße und lieben Dank,
Nicole Wolff
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wir haben hier die Info, dass wenn es sich um eine schon lange geplante und vereinbarte bzw. tarifliche Lohnsteigerung handelt, es keine Probleme gibt.
Dankeschön. Genau das sagte mir auch gerade die Agentur für Arbeit. Aber auch dies nur unter Vorbehalt, weil es wohl der Einzelprüfung unterliegt.
Ohne Nachweis darf nicht erhöht werden.
Lieben Dank und einen schönen Wochenstart,
Nicole Wolff
Hallo,
ich habe dazu noch eine Frage.
Nehmen wir an, in einem Betrieb wird seit 03/2020 Kurzarbeit gemacht.
Nun soll der Mitarbeiter die noch weit vor der Kurzarbeit versprochene Gehaltserhöhung ab 01.01.2020 erhalten.
Wenn man nun die GH im Bearbeitungsmonat 01/2020 erfasst, werden dann alle Leistungsanträge neu erstellt und die reicht man dann als Korrektur ein?
Grüße
Nico
Hallo,
wenn rückwirkend das Gehalt angepasst wird, wird auch die Kug-Berechnung neu durchgeführt. Bei Änderungen erhalten Sie mit der nächsten Abrechnung korrigierte Kug-Anträge.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Zusammen,
wie sieht es denn mit Sonderzahlungen aus während der Kurzarbeit? Dürfen die gezahlt werden? Wenn jemand besonderen Einsatz zeigt, nur als Beispiel, darf ich dann eine Einmalzahlung zahlen, obwohl der Mitarbeiter in Kurzarbeit ist?
Grüße
Christina
Hallo Christina,
rechtliche Anfragen können von unserer Seite nicht beantwortet werden.
Wenden Sie sich zur Klärung Ihres Anliegens bitte an die Agentur für Arbeit.
Viele Grüße,
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
das können Sie nachlesen.
z.B. bei Haufe
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen können an alle Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Gewährung einer solchen Beihilfe ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich. Es wird auch nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern unterschieden.
Beihilfen bis zu 1.500 Euro können auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (ggf. ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum bzw. in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde.
Arbeitgebern steht es zudem frei, anstelle einer üblichen steuerpflichtigen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen unter vorstehenden Voraussetzungen zu leisten. Die coronabedingte Betroffenheit muss allerdings in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand, sodass Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1. März 2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.
Grüße
Hallo Linda,
vielen lieben Dank!!! 🙂
Grüße
Christina
Sehr gerne 😉