Hallo liebe Community,
ich bin gerade etwas verunsichert....
Kann man lt. folgendem Wortlaut wirklich den freiwilligen Beitrag zur Berufsgenossenschaft eines 100%igen GS-GF nur zu 60% der Lohnsteuer unterwerfen, statt den vollen Beitrag?
Der freiwillige Beitrag wurde von der GmbH an die BG gezahlt und wird nun als geldwerter Vorteil beim GS-GF der Lohnsteuer unterworfen. Nun bin ich durch den Artikel über die Höhe die ich versteuern muss verunsichert.
Als Zukunftssicherungsleistung sind die Pflichtbeiträge zur Berufsgenossenschaft nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ersetzbar.
Gesellschafter-Geschäftsführer sind lediglich freiwillig und nicht pflichtversichert in der Berufsgenossenschaft. Daher greift auch nicht die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 62 EStG. Die Beiträge sind lohnsteuerpflichtig zu behandeln.
Dabei können, entsprechend der Regelungen zur Gruppenunfallversicherung, 40 % als steuerfrei belassen werden.
Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Pflichtversicherter geführt worden, so handelt es sich um keinen lohnsteuerlichen Vorteil, da die Beiträge keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung begründen. Der Geschäftsführer war schlichtweg nicht versichert und im Schadensfall hatte er keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Berufsgenossenschaft.
Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 62 EStG
Schönfeld/Plenker, Unfallversicherung, Lexikon Lohnbüro NWB MAAAAD-14957
BMF, Schreiben v. 28.10.2009, BStBl 2009 I S. 1275 NWB QAAAD-31328
viele Grüße
Kathleen
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
und "ja".
Mache ich auch so.
Die GmbH zahlt den Beitrag an die BG und ich versteuere 60% davon beim SV-freien GGF. Bin ich bei der letzten Lohnsteueraußenprüfung vor vier Jahren vom Prüfer entsprechend hingewiesen worden.
Steht auch so bei Haufe:
Gruß, vw
Nachtrag:
siehe auch hier:
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2018/B-Anhaenge/Anhang-18/inhalt.html
Hallo,
ich würde nun auch bei einem GGF die freiwilligen Beiträge in eine Berufsgenossenschaft zu 40% frei und 60% pflichtig abrechnen wollen.
Welche Lohnarten hast du benutzt ?
Jeweils 1 Lohnart ?
Und dann zusätzlich als Sachbezug versteuert?
Ich freue mich auf Antwort,
LG
Hallo Sani,
ich empfehle Ihnen die Verwendung der Stammlohnart 236. Legen Sie dazu auch einen Folge-Nettoabzug an, da ja einfach nur 60% des Betrages zu versteuern sind. Der Beitrag wurde ja separat bereits bezahlt.
Wenden Sie auf diese Lohnart 60% des Betrages an. Die weiteren 40% müssen in der Abrechnung nicht aufgeführt werden.
Vielen Dank! Das bestätigt meine Vorgehensweise!
Und was denken Sie bzgl. der USt als Sachbezug ? Dann wohl auf den Gesamtbeitrag, oder?
Die Kollegin in der Fibu-Abteilung stimmt mit Ihnen und mir überein, dass es sich dann hier um eine steuerpflichtige Leistung zu 100% handelt. Sollte einfach ein gesonderter Buchungssatz in der Fibu gemacht werden.
Über die Lohnabrechnung ist es ein unnötiges Gefummel mit mehreren Lohnarten, wenn Sie es über die Buchungsliste steuern wollen, weil Sie dann zunächst mit Stammlohnart 201 auf 100% kommen müssen. Und das reicht auch noch nicht aus, weil die USt in diesem Fall als Kosten zu buchen sind.
Hallo,
eine Frage für dem geschilderten Fall aus Sicht des Lohnes 2024 und dann künftig für 2025: Eine Pauschalierung wie z.B. bei der Gruppenunfallversicherung gibt es weiterhin nicht, oder? Die 60 % sind der Lohnsteuer zu unterwerfen, oder?
Viele Grüße
Ulis
@MartinSeemann so sehe ich das auch. Bisher glücklicherweise keine Beanstandungen bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung.
Mandat wurde übernommen und treu nach der Devise "lief bisher so" weitergeführt und nicht hinterfragt. Ich stieß nun im Zuge "Wegfall Grenzbetrag für Beiträge für die Gruppenunfallversicherung" darauf.
Kurze Rückfrage - welche Kontierung verwenden Sie für die 60% bei SLA 236 und für den Nettoabzug?
Vielen Dank für Rückinfo.
Wir hatten die LA 238 auf 6000 gebucht. Ebenso der Nettoabzug. Ob der Mandant es dann umgebucht hat, entzieht sich mir.