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freiwillige Beiträge zur Berufsgenossenschaft von GS-GF - Geldwerter Vorteil

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letzte Antwort am 14.06.2023 18:31:15 von vw
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Caty
Beginner
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1474 Mal angesehen

Hallo liebe Community,

 

ich bin gerade etwas verunsichert....

 

Kann man lt. folgendem Wortlaut wirklich den freiwilligen Beitrag zur Berufsgenossenschaft eines 100%igen GS-GF nur zu 60% der Lohnsteuer unterwerfen, statt den vollen Beitrag?

Der freiwillige Beitrag wurde von der GmbH an die BG gezahlt und wird nun als geldwerter Vorteil beim GS-GF der Lohnsteuer unterworfen. Nun bin ich durch den Artikel über die Höhe die ich versteuern muss verunsichert.

 

Ist die Übernahme der Beitragsanteile zur Berufsgenossenschaft für den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerpflichtig?

Als Zukunftssicherungsleistung sind die Pflichtbeiträge zur Berufsgenossenschaft nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ersetzbar.

Gesellschafter-Geschäftsführer sind lediglich freiwillig und nicht pflichtversichert in der Berufsgenossenschaft. Daher greift auch nicht die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 62 EStG. Die Beiträge sind lohnsteuerpflichtig zu behandeln.

Dabei können, entsprechend der Regelungen zur Gruppenunfallversicherung, 40 % als steuerfrei belassen werden.

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Pflichtversicherter geführt worden, so handelt es sich um keinen lohnsteuerlichen Vorteil, da die Beiträge keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung begründen. Der Geschäftsführer war schlichtweg nicht versichert und im Schadensfall hatte er keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Berufsgenossenschaft.

 

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 62 EStG

 

Schönfeld/Plenker, Unfallversicherung, Lexikon Lohnbüro NWB MAAAAD-14957

BMF, Schreiben v. 28.10.2009, BStBl 2009 I S. 1275 NWB QAAAD-31328

 

viele Grüße

Kathleen

 

vw
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 2 von 2
1470 Mal angesehen

Hallo,

 

und "ja".

 

Mache ich auch so.

Die GmbH zahlt den Beitrag an die BG und ich versteuere 60% davon beim SV-freien GGF. Bin ich bei der letzten Lohnsteueraußenprüfung vor vier Jahren vom Prüfer entsprechend hingewiesen worden.

Steht auch so bei Haufe:

 

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/unfallversicherung-lohnsteuer_idesk_PI42323_HI727395.html

 

Gruß, vw

 

Nachtrag:

siehe auch hier:

https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2018/B-Anhaenge/Anhang-18/inhalt.html

"Wer nicht an die Zukunft denkt, wird bald Sorgen haben."
(Konfuzius (551-479 v.Chr.))
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letzte Antwort am 14.06.2023 18:31:15 von vw
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