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eAU contra fristgerechte Abmahnung

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letzte Antwort am 14.05.2025 13:40:45 von Lohnnutzer
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LoBuFu83
Beginner
Offline Online
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Moin in die Runde!

 

Da die eAU nun bereits den Kinderschuhen entwachsen ist (besser: "sein sollte"), wollte ich mal nach euren Erfahrungen bezüglich der Rückmeldefristen der Krankenkassen fragen.

 

In meinem speziellen Fall ist ein Arbeitnehmer attestpflichtig ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Nun muss ich für die Abmahnung bzw im finalen Fall für die Kündigung entsprechend den Nachweis haben, dass seitens der Krankenkasse keine AU und somit ein unentschuldigtes Fehlen vorliegt.

 

Leider haben die Krankenkassen die Möglichkeit, AUs nachträglich zu melden. Die Fristen dafür liegen (gewürfelt?) bei ca 3 Wochen. Exaktes Beispiel: Abfrage AU für den 09.05. am 12.05.2025. Rückmeldung "keine AU" am 14.05., eAU-Status: "KK wartet auf AU bis 28.05.2025".

Genau genommen bedeutet das für mich als Arbeitgeber: Abmahnung des unentschuldigten Fehlens vom 09.05. ist erst am 29.05. möglich, andernfalls fällt das Konstrukt der Abmahnung-Abmahnung-Kündigung ja in sich zusammen, wenn die Krankenkasse die AU doch noch "findet".

 

Wieso haben wir mit der eAU jetzt solche Zeiträume abzuwarten, die mit der gelben AU von früher deutlich kürzer waren? Damals galt: ab zum Arzt (der höchstens 3 Tage rückwirkend attestiert) und Zettel zum Arbeitgeber, spätere AUs waren gar nicht möglich.
Der häufig noch zu findende "Ausdruck für den Versicherten/Patienten" ist für uns kein bindender Nachweis und kein Anspruch des Patienten gegenüber seines Arztes - dieses Modell zeigt einzig das Vertrauen in die digitalen Prozesse, nämlich: am besten alles trotzdem ausdrucken. 

 

Wieso wird mit der ach-so-schönen Digitalisierung manches unnötig verschlimmbessert?

Wie handhabt ihr diese Bummelfristen der Krankenkassen...?

 

Sonnige Grüße!

mandyhochgräber
Einsteiger
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Meines Erachtens müsste Ihre Ausgangsfrage anders lauten. Nämlich: Hat sich der Arbeitnehmer bei mir krank gemeldet. Wenn er das nicht getan hat, wäre auch eine Abfrage der eAU nicht erlaubt und dies entsprechend als unentschuldigtes Felen zu werten.

Hat er sich aber korrekt bei Ihnen krank gemeldet und auch die Dauer der voraussichtlichen Krankheit mitgeteilt, gibt es nichts zum Abmahnen. Was kann der Arbeitnehmer dazu, wenn die Übermittlung der eAU nicht klappt oder die Rückmeldung der Krankenkasse erst verzögert kommt?

 

Aus meinem Berufsalltag kommen die Rückmeldungen der großen Krankenkassen immer zeitnah. Es passiert sehr selten, dass mal "keine AU" zurückgemeldet wird und dann später doch noch eine eAU folgt.

Lohnnutzer
Aufsteiger
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Es zählt die mündlich bzw. schriftliche persönliche Krankmeldung des Arbeitnehmer beim Arbeitgeber .

 

Nicht die Rückmeldung der Krankenkasse 

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letzte Antwort am 14.05.2025 13:40:45 von Lohnnutzer
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