Hallo zusammen,
wünsche noche in gutes neues Jahr.
Ich hätte eine Frage. Bei einem Mandanten von uns mache ich die Lohnabrechnung, nun hat er einen Mitarbeiter, der eine betriebliche Altersvorsorge hat mit 4 % Entgeltumwandlung und einem Zuschuss von Arbeitgeber.
Dieser Arbeitsnehmer ist nunmehr aus der Lohnfortzahlung gefallen. Die betriebliche Altersvorsorge läuft aber weiter und wird wie zuvor vom Arbeitgeber überwiesen. Allerdings kann ich dies ja nicht mehr abrechnen, da ich weder die 4 % Entgeltumwandlung, noch den Abzug vom Nettolohn vornehmen kann. Wie verhält es sich denn bei der betrieblichen Altersvorsorge während dem Verdienstausfall aufgrund von Krankheit.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia-P
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
ich regle das bisher immer so, dass ich die Monate in denen die BAV nicht umgewandelt werden kann aufaddiere und dann z.B. bei der nächsten möglichen Gehaltsabrechnung diese aufaddierte BAV komplett umwandle. Bei Entlohnung/Betr.AV/Vertr.daten ändere ich dann auch entsprechend bei "AG-Anteil" und "Gehaltsumwandlung" das "gültig ab und gültig bis" entsprechend ab.
Hoffe, ich konnte es verständlich erklären.
PS. Das zugehörige Sachkonto in der Finanzbuchhaltung ist dann nach dieser Gehaltsabrechnung auch wieder ausgeglichen.
Hallo,
für Zeiten, in denen kein Entgelt zur Umwandlung zur Verfügung steht, sind gewöhnlich bereits in den Entgeltumwandlungsvereinbarungen Regelungen getroffen. Am besten einmal dort nachschauen, damit Sie auch vertragsgemäß abrechnen. Abweichende Vorgehensweisen (wie beispielsweise die Nachholung der Entgeltumwandlung in Folgemonaten) sollten stets mit dem Mandanten und dem Mitarbeiter besprochen und nicht eigenmächtig durchgeführt werden.
Viele Grüße und einen schöen Nachmittag.
Vielen Dank für die Antworten,
werde bei meinem Mandanten nachfragen, was er für eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Je nachdem was dabei herauskommt, dann also aufaddieren und beim nächsten Lohn oder den nächsten Löhnen abrechnen, wenn ich das richtig verstanden habe.
MfG
Claudia-P
... oder aber, wenn eine Beitragsaussetzung/Ruhendstellung während entgeltloser Zeiten vereinbart ist, die Entgeltumwandlung und den AG-Zuschuss aussetzen und die BAV-Gesellschaft entsprechend informieren bzw. bei dieser die Ruhendstellung (und ggf. die Erstattung der bisher bereits überzahlten Beträge) beantragen.
.... oder aber, wenn der Arbeitgeber in entgeltlosen Zeiten die BAV-Beiträge komplett übernimmt (gibt es solche Arbeitgeber?), die AN-Anteile und AG-Anteile in der Lohnabrechnung entsprechend ändern.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
PS: BAV ist eine äußerst komplexe Materie, für deren korrekte Bearbeitung man genaue Informationen benötigt; also anfordern muss.
ok, ich werde mich am Montag mit meinem Mandanten in Verbindung setzen um in Erfahrung zu bringen, wie die Vereinbarung bei entgeltlosen Zeiten lautet. Wenn ich die Info habe, werde ich mich noch einmal melden.
Vielen Dank erstmal für Ihre Infos.
Wünsche ein schönes Wochenende
Claudia-P