Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem: ich hatte im März 2022 für einen im April 2022 ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Überstundenvergütung abgerechnet. Im Juni 2022, also nach Austritt des Arbeitnehmers, fiel dann auf, dass die
Abrechnung der Überstundenvergütung falsch gelaufen ist. Da die Überstunden im Jahr 2020 angefallen sind, musste ich sie rückwirkend im März 2021 abrechnen, um durch die Märzklausel eine sv-rechtliche Berücksichtigung im Jahr 2020 zu erreichen. Das hat auch funktioniert, allerdings wurde die Vergütung durch die Nachberechnung im Abrechnungsmonat Juni 2022 der Lohnsteuer unterworfen. Da der Arbeitnehmer aber schon im April 2022 ausgeschieden ist, wäre die Lohnsteuerklasse 6 anzuwenden. Das ist m.E. aber nicht richtig, da die ursprüngliche Abrechnung und auch der Zufluss der Überstundenvergütung im April stattgefunden hat (die erste Abrechnung wurde am 08.04.22 erstellt), müsste die lohnsteuerliche Zuordnung auch im Monat April 2022 stattfinden. Wie kann ich das Programm dazu bringen, den Vorgang lohnsteuerlich im April 2022 zu berücksichtigen? Ich hatte mich bisher damit beholfen, dass ich im Juni 2022 die ursprüngliche Lohnsteuerklasse 1 hinterlegt hatte. Ich habe aber die Befürchtung, dass ich mir damit die Lohnsteuerprüfung ins Haus hole, weil es jetzt nach Austritt des Arbeitnehmers eine zweite Lohnsteuerbescheinigung gibt, wo nicht die Steuerklasse 6 zugrunde gelegt wurde.
Hat vielleicht jemand eine Idee, was hier die beste Lösung ist?
@Susanne2 schrieb:Das ist m.E. aber nicht richtig, da die ursprüngliche Abrechnung und auch der Zufluss der Überstundenvergütung im April stattgefunden hat (die erste Abrechnung wurde am 08.04.22 erstellt), müsste die lohnsteuerliche Zuordnung auch im Monat April 2022 stattfinden.
Das heißt, Sie haben die Abrechnung in 04/2022 erstellt und einen anderen Betrag an den Arbeitnehmer ausgezahlt? Oder wie hat der Arbeitnehmer bereits den richtigen Betrag überwiesen bekommen?
Wenn die Stunden im April 2022 falsch abgerechnet wurden, hat der Arbeitnehmer vermutlich auch den falschen Betrag ausgezahlt bekommen. Wenn dann im Juni 2022 der Rest ausgezahlt wird, ist dies über die LSt-Klasse für 06/2022 abzurechnen. Das klingt für mich völlig tichtig.
Viele Grüße
Uwe Lutz
In dem Fall war es so, dass der Arbeitnehmer im April 2022 zu viel ausgezahlt bekommen hat,
er hat den überzahlten Betrag dann später zurückgezahlt. Insofern ist der Zufluss im April 2022
passiert.
Außerdem ist es ja so, dass die Korrektur ausschließlich aus sv-rechtlichen Gründen erfolgt ist, die ursprüngliche Abrechnung war lohnsteuerrechtlich korrekt und wird jetzt quasi über den Haufen geworfen.
Kann mir hier evtl. jemand von der DATEV weiterhelfen?
Hallo,
das kann ich Ihnen so pauschal nicht beantworten.
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