Wir möchten unseren AN eine Coronaprämie zahlen. Soweit alles klar. Ich habe einen AN der zum 30.09.2021 aus der Firma ausgeschieden ist. Auch er soll im Nachhinein eine Prämie erhalten ( Einmalbezug nach Austritt des AN im gleichen Kalenderjahr). Die Prämie wird mit der Lohnabrechnung 11/2021 gezahlt.
Frage: Muss ich den AN dazu neu bei ELStAM anmelden? Wenn ja, dann Anmeldung zum 01.11.2021? Da er jetzt eine neue Hauptbeschäftigung hat, muss ich dann als Kennzeichnung AG " Nebenarbeitgeber" auswählen? Also bezieht sich das Beschäftigungsverhältnis auf den Abrechnungsmonat 11/2021 oder auf den 09/2021? Nach Abrechnung ist er dann wieder taggleich zum 01.11.2021 abzumelden?
Schon einmal vielen Dank für eure Rückmeldung.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Goost,
da die Prämie ja für seine Arbeitszeit gezahlt wird, würde ich die Prämie im Austrittsmonat buchen. Da diese ja sowieso steuer- und sv-frei ist, ist der Zeitpunkt m.E. nach nicht ausschlaggebend.
Viele grüße
Sailor
@Goost schrieb:Wir möchten unseren AN eine Coronaprämie zahlen. Soweit alles klar. Ich habe einen AN der zum 30.09.2021 aus der Firma ausgeschieden ist. Auch er soll im Nachhinein eine Prämie erhalten ( Einmalbezug nach Austritt des AN im gleichen Kalenderjahr). Die Prämie wird mit der Lohnabrechnung 11/2021 gezahlt.
Es handelt sich also um eine Zahlung für den Nachberechnungsmonat 9/21 in 11/21.
Wenn es sich um eine pflichtige Sonderzahlung handelt, müssen Sie die ursprüngliche Steuerklasse in 9/2021 (Haupt-AG belassen) hinterlegen.
Handelt es sich um eine befreite Corona-Prämie, müssen Sie die korrekte Lohnart wählen, damit keine Steuerbelastung, etc. berechnet wird.
Dann wäre das ja nur eine Nachberechnung für 09.2021 und müßte den AN auch nicht nochmal bei der elktr. Lohnsteuerkarte anmelden.
Die Coronaprämie ist steuer-und sv-frei. Ich wollte nach Dokument 5303235 vorgehen. Das ist mir auch soweit klar. In diesem Dokument steht als Hinweis, dass der AN dafür neu bei ELStAM angemeldet und wieder abgemeldet werden muss. Dazu habe ich mir Dokument 1070395 angesehen. Danach müßte ich als Beschäftigungs-und Meldebeginn den 01.11.2021 angeben. Und nun weiss ich nicht ob ich Hauptarbeitgeber oder Nebenarbeitgeber angeben muss. Der AN ist ja am 01.11.2021 bei einer anderen Firma bereits als Hauptarbeitgeber beschäftigt. Also muss ich wahrscheinlich "Nebenarbeitgeber" auswählen? Nach Abrechnung in 11/2021 muss ich den AN dann wieder mit abmelden (Meldebeginn und Meldeende 01.11.2021).
Ich bin mir aber nicht sicher?
Wenn Sie das nicht umgehen wollen/können, ist es meiner Meinung nach keine Problem in 11/21 als Nebenarbeitgeber mit St.-Kl. 6 an- und abzumelden. Auf der LSt-Bescheinigung taucht die C.-Prämie ja nicht auf.