Liebe Community,
folgender Sachverhalt:
Meine bisher noch offenen Fragen:
Ich kann doch mit dem Problem nicht alleine sein.
Vielen Dank für die Hilfe und sonnige Grüße
Cordula Nowak
1. Alternativ ohne rücksetzen, einfach nur durch Nacherfassung und damit Nachberechnung, daneben kann nur der Monatsabschluss für den letzten abgerechneten Monat rückgesetzt werden (falls 06/2020 bereits abgerechnet wurde).
2. Es ist auch möglich, die Einmalzahlungen jeweils eines Nachberechnungsmonats im jeweiligen Nachberechnungsmonat zu erfassen, eine Probe zu generieren und dann SV und ST aus der Nachberechnungszeile rechnerisch zu ermitteln.
3. Es entsteht bei einer Wiederholungsabrechnung (so eingerichtet ist, dass die Zahlungserstellung mit dem Monatsabschluss erfolgt), ein Fragefenster, wo gefragt wird, ob Differenzzahlungsträger erstellt werden sollen oder nicht.
Nicht verzweifeln 🙂 LuG ist ein Super-Programm, es bedarf nur der optimalen Einstellungen und der programmspezifischen Anwendung.
Moin LF und Danke für die Antwort.
Noch bin ich nicht am Verzweifeln, sondern lediglich auf der Suche nach der besten Abrechnungsmöglichkeit 🙂
Vielen Dank und schöne Grüße
Hallo,
aus Ihren Ausführungen (Abrechnung erfolgt am 20.9 würde ich schließen, dass Sie bereits inklusive Juni 2020 abgerechnet haben.
Was wurde bereits abgerechnet?
Kug? Die Aufstockung? Die Einmalzahlungen?
Oder muss alles noch berechnet werden?
Viele Grüße
T. Reich
Ergänzung: Da bin ich zu langsam gewesen. Ändert aber grundsätzlich nichts an meinen Fragen.
Geht es also "nur" darum, die Aufstockung zu prüfen? Was ist das Ziel?
Hallo T. Reich,
alles ist abgerechnet, gemeldet und überwiesen bis einschließlich Juni inklusive der Korrektur der Aufstockung auf 90% aufgrund der zum 20. fehlenden KuG-Zeiten des laufenden Monats, die erst mit der Wiederholungsabrechnung zu korrigieren sind.
Folgender Ablauf als Beispiel:
Demnächst steht also die Korrektur Juni an, die immerhin ohne Einmalzahlungen sein wird. Das sollte auch in der Nachberechnung möglich sein, nur vielleicht für die Arbeitsagentur unübersichtlicher. Geht ja alles, aber vielleicht geht es auch einfacher als ich denke 🙂 Und wer weiß, wie lange uns das noch begleitet...
Wenn ich Sie also richtig verstehe, wollen Sie "nur" die Differenzen KUG aus Juni berechnen?!
Dann würde ich mit der Juliabrechnung eine Nachberechnung Juni machen.
Die 90% Nettoauszahlung aus Juni sind Ihnen ja durch die bisherige Abrechnung Juni bekannt?! Oder kann zwischen dem 20. und 30. auch noch, außer KUG, etwas anderes Auswirkungen auf den Auszahlungsbetrag haben?
Ich würde zuerst eine Probeabrechnung Juli 2020 ohne KUG machen. Damit habe ich die 90% Nettoauszahlung für Juli.
Dann im Kalender 06/20 KUG nachtragen, Juli weiter "normal" lassen und Probeabrechnung machen. Differenz Juni 2020 ermitteln und erfassen. Durch die neue Steuerfreiheit des KUG-Zuschusses sollte es sich in der Regel ja bereits um den für 06/2020 noch zu erfassenden Zuschuss handeln.
KUG bis 20. für Juli erfassen, verproben, Differenz zu 90% ermitteln und Zuschuss KUG erfassen.
Etwas aufwändig, aber nach Ihrer Schilderung sind Sie was das angeht ja Kummer gewohnt, aber gut machbar ohne den Monat Juni neu aufzurollen.
Genau, das Fragefenster kommt nur dann. Aber eigentlich steht auf dem Zahlungsträger auch genau das, was im Feld Auszahlungsbetrag der Abrechnung steht.
Deswegen ist es meiner Meinung nach auch wichtig, dass das Häkchen
gesetzt ist.
Leider hilft das im Fall der Wiederholungsabrechnung nicht weiter, hier würde ich vor der Wiederholung das Lohnjournal bereitlegen, und die vorige Zahlung als Vorschuss manuell erfassen.
Für Deinen Fall scheint es mir ohne Rechnerei schwierig zu werden, da sich nur 06/2020 rücksetzen lässt. Vielleicht könntest Du in 07/2020 die Einmalzahlungen kurz stornieren, dann eine Probe machen um den Zuschuss nachzurechnen, und sie dann wieder einsetzen.
Deine Absicht unterstütze ich, bei meinen Mandanten versuche ich auch, Wiederholungsabrechnungen zu vermeiden. Zumal Nachberechnungen ja für die Arbeitsagentur per neuer Anlage zum Leistungsantrag und Leistungsantrag für den nachberechneten Monat neu und einzeln generiert werden.
Wünsche gutes Gelingen!
Im Grunde will ich "nur" die Differenzen richtig rechnen. Aber da sehe ich ja gerade mein Problem.
Über die 90% aus Juni weiß ich insofern Bescheid, dass ich eine Probeabrechnung aus Juni abgelegt habe. Nur ändert sich die zu berücksichtigende Zeit aus den Ausfallstunden ja noch in die eine oder andere Richtung. Und da das eine das andere beeinflusst, bin ich damit nicht wirklich weiter. Weniger Kurzarbeit kann ja dafür sorgen, dass sich noch ein Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber ergibt um die 90% zu erreichen. Und das zu rechnen gelingt mir doch nur mit einer Probeabrechnung als Wiederholungsabrechnung im Juni ohne Einmalzahlung.
t_r_:Die 90% Nettoauszahlung aus Juni sind Ihnen ja durch die bisherige Abrechnung Juni bekannt?! Oder kann zwischen dem 20. und 30. auch noch, außer KUG, etwas anderes Auswirkungen auf den Auszahlungsbetrag haben?
Nein, für gewöhnlich kommt bei uns dann nichts dazu. Oder ich würde es in den Folgemonat schieben.
Aber ihr Ansatz gefällt mir. Das könnte eine Alternative sein 🙂
Dankeschön, wird schon. In einem Jahr sind wir fit darin 🙂
@cordulanowak schrieb:
Über die 90% aus Juni weiß ich insofern Bescheid, dass ich eine Probeabrechnung aus Juni abgelegt habe. Nur ändert sich die zu berücksichtigende Zeit aus den Ausfallstunden ja noch in die eine oder andere Richtung. Und da das eine das andere beeinflusst, bin ich damit nicht wirklich weiter. Weniger Kurzarbeit kann ja dafür sorgen, dass sich noch ein Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber ergibt um die 90% zu erreichen. Und das zu rechnen gelingt mir doch nur mit einer Probeabrechnung als Wiederholungsabrechnung im Juni ohne Einmalzahlung.
Wieso beeinflusst das eine das andere? Wenn der Mitarbeiter ohne Kurzarbeit EUR 1.000,00 netto hätte, dann müsste er mit Kurzarbeit auf EUR 900,00 netto (90% vom Netto) kommen.
Hätte der Mitarbeiter nun mit Kurzarbeit EUR 730,00 netto müsste ein Zuschuss von EUR 170,00 netto gewährt werden. Davon ausgehend, dass der Zuschuss steuerfrei gezahlt werden dürfte, müssten für den Arbeitnehmer mit der Lohnart 5080 EUR 170,00 erfasst werden.
Ergibt sich nun mit der Abrechnung Juli 2020 aus der Nachberechnung Juni 2020, dass der Mitarbeiter EUR 30,00 zurückzahlen soll, weil sich das Netto durch die Nachberechnung um EUR 30,00 reduziert hat, dann brauchen Sie nur noch den zusätzlichen Zuschuss mit der Lohnart 5080 in Höhe von EUR 30,00 erfassen.
Sollte der Mitarbeiter für Juni auf einmal noch EUR 30,00 erhalten, dann wäre der Zuschuss um EUR 30,00 zu hoch und Sie müssten im Juli für Juni mit Lohnart 5080 die EUR 30,00 im Minus erfassen.