Hallo,
ich habe eine Frage zur gleichzeitigen Beschäftigung als Werkstudent und Minijob bei zwei Arbeitgebern.
Folgende Konstellation soll es sein:
GmbH 1: Werkstudent mit Gehalt ca. 1.000 €
GmbH 2: Minijob mit max. 538 €
20 Std pro Woche soll nicht überschritten werden.
Grundsätzlich ja möglich. Bei GmbH1 dann normal Steuerklasse 1 und RV-Abzug auf Grund Werkstudenten-Privileg. Häkchen bei Mehrfachbeschäftigung bei SV muss gesetzt werden und als laufendes Entgelt 538 € eingegeben werden.
Bei GmbH2 rechne ich normale gfB ab und gebe bei Mehrfachbeschäftigung 1.000 € ein.
Zweite Spalte Midijob verstehe ich das richtig?
GmbH1: beide Haken bei AV setzen und laufendes Entgelt eingeben, da Hauptbeschäftigung.
GmbH2: keinen Haken, da nur Nebenbeschäftigung.
Aber in der Berechnung zur LSt und SV ändert sich doch nichts, da der Minijob pauschal abgerechnet wird und daher nicht dazu gerechnet wird, richtig?
Hallo,
Wieso mehrfach beschäftigt? Wenn der 2. Job ein Minijob ist, dann zählt das nicht zur Mehrfachbeschäftigung. Nur, falls er dann noch einen 2. Minijob mit Steuerklasse VI hätte, wäre es eine Mehrfachbeschäftigung.
So hatte ich das aus dem Dokument 1070426 verstanden unter 4.3, wo die Kontrollkästchen beschrieben werden.
Schau mal auf die Seite der Minijobzentrale, hier wird es auch erklärt. Wichtig ist ja nur, dass der Werkstudentenjob über 538 € liegen muss und dass in Summe die 20 Stunden wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten werden.
Das betrifft sv-pflichtige Beschäftigungen. Der Minijob ist pauschalversteuert.
Dann aktiviere ich das Kontrollkästchen dann nur beim Minijob?
Nein, überhaupt nicht. Es handelt sich nicht um eine Mehrfachbeschäftigung. Das gilt nur bei mindestens 2 sv-pflichtigen Beschäftigungen. Der Minijob ist in diesem Falle völlig irrelevant. Warum melde ich denn eine Mehrfachbeschäftigung? Weil dann geprüft werden kann, ob ich bei der Zusammenrechnung die Beitragsbemessungsgrenze überschreite. In diesem Falle würden beide Arbeitgeber nur anteilig die SV-Lohnnebenkosten abrechnen müssen.
Nein. gar nicht.
Es ist keine Mehrfachbeschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Wie auch schon von den Vorkommentatoren geschrieben.
Ein MFB liegt vor, wenn zwei oder mehr sv-pflichtige Beschäftigungen vorliegen und u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen geprüft werden müssen. Dafür gibt es dann die GKV-Meldung.
Hier ist von der Sozialversicherung nichts zu beachten . Beide Beschäftigungen werden nicht als Mehrfachbeschäftigung zusammengerechnet. Keine Erfassung und kein Haken zu setzen.
Lohnsteuer auch nicht wenn der Minijob pauschalversteuert wird.
Nur die 20-Stundengrenze ist zu beachten
Vielen Dank an euch. Dann war ich nur verwirrt. 😅