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Wartezeit ja oder nein - AAG Erstattung - LODAS

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letzte Antwort am 25.09.2023 08:49:07 von tbehrens
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Silke03046
Einsteiger
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Nachricht 1 von 5
273 Mal angesehen

Ich benötige Hilfe zu folgendem Sachverhalt:

Gesellschafter-Geschäftsführer bisher im Minijob tätig. Der leitende Angestellte geht in Elternzeit für 2 Monate ab 07.07.23. Der GGF übernimmt für die Elternzeit also vom 07.07.-06.09.2023 die Tätigkeiten des leitenden Angestellten und dessen Gehalt. Am 16.07.2023 wird der GGF (=Altersvollrentner) krank. AU-Bescheinigung liegt bis zum 22.09.2023 vor.

 

Ich habe im August 2023 die Wartezeit von 4 Wochen angerechnet (07.07.-03.08.2023) und habe diese Fehlzeit nicht erfasst, da der GGF (Altersvollrentner) keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Ab 04.08.2023 habe ich die AU in die Fehlzeiten eingegeben. Die Erstattung nach AAG erfolgte durch die KK für die Zeit 04.08.-31.08.2023. Nun möchte ich den September abrechnen und bin völlig verwirrt.

 

1. Ist die Wartezeit wirklich anzusetzen?

2. Durch das nicht erfassen der ersten 4 Wochen erfolgte keine Kürzung des neuen Gehalts. Das ist doch so auch nicht richtig.

3. Gibt es weitere Probleme bei dem Sachverhalt, die ich noch nicht erkannt habe?

 

Tut mir Leid, ich sehe echt den Wald vor lauter Bäumen nicht und bitte um Hilfe.

 

 

id_norderstedt
Einsteiger
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Nachricht 2 von 5
209 Mal angesehen

Hallo,

 

ein Gesellschafter-Geschäftsführer darf doch nicht als Minijobber abgerechnet werden.

Er müsste SV-frei, aber LSt-Pflichtig sein.

 

https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27lexlohn2020_2bd1eea4f2555a8d9def1e2e84b888a4%27%20and%20%40outline_id%3D%27lexlohn2020%27%5D

 

Damit sollte sich die Frage nach der Wartezeit doch erübrigen, oder?

Silke03046
Einsteiger
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Nachricht 3 von 5
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Guten Tag,

 

danke für die rasche Antwort. Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass es sich um einen nicht beherrschenden Gesellschafter handelt, da die Anteile unter 50 % liegen, genau genommen 33%.

Demzufolge kann doch ein Minijob abgerechnet werden? und die Frage der Wartezeit bleibt dann immer noch...

 

Beste Grüße.

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rschoepe
Fachmann
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§ 3 Abs. 3 EntgFG:

Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Wenn das der Fall ist (die GFB also am 06.07. endet und die Vollzeit-Beschäftigung am 07.07. beginnt), hat er Anspruch auf LFZ.

tbehrens
Erfahrener
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Nachricht 5 von 5
88 Mal angesehen

Da ein Wechsel während des Monats war, gibt es sicherlich auch 2 Personalnummer. Wichtig ist, dass unter Personaldaten > Personaldaten > Sonstiges mit bisherige und weiterführende Personalnummer gearbeitet wird, dann ist es nämlich keine normale Anmeldung mehr. 

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letzte Antwort am 25.09.2023 08:49:07 von tbehrens
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