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Verrechnung Überstunden mit der Inflationsausgleichsprämie

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letzte Antwort am 03.04.2023 15:47:51 von Müller2022
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Müller2022
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Hallo liebe Community,

 

zu diesem Thema möchte ich mal eine kleine Diskussion eröffnen, denn laut dem Bundesverband Lohnsteuerhilfeverein (BVL) ist es möglich, dass Überstunden (die nicht vertraglich vereinbart regelmäßig ausgezahlt werden) mit der Inflationsausgleichsprämie verrechnet werden dürfen.

 

Dazu folgender Link zum Handelsblatt (Beitrag vom 20.03.2023):

Inflationsausgleich nutzen: So können Überstunden ohne Abgaben ausgezahlt werden (handelsblatt.com)

 

Sicherlich wird es aber auch schon wieder grenzwertig bei den Arbeitgebern, die es vielleicht nicht vertraglich festgehalten haben, aber trotzdem die Überstunden regelmäßig oder auch unregelmäßig auszahlen... Stimmt ihr mir hier zu?

 

Allerdings könnte diese NEUE Erkenntnis bei vielen, gerade kleineren Mandanten, eine schöne Möglichkeit sein, die bisher nicht gezahlten Überstunden in Form der Inflationsausgleichsprämie ihren Mitarbeitern zukommen zu lassen...

 

Was meint ihr dazu?

 

Liebe Grüße

 

J. Müller

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 5
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Moin,

 

das hat doch auch schon das Bundesfinanzministerium in den FAQ zur IAP (Stand 07.12.2022) geschrieben:

 

15. Kann ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an einen Arbeitnehmer als steuerfreie IAP leisten, wenn er im Gegenzug geleistete Überstunden kürzt, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht?

Der Inflationsbezug der Leistung muss erkennbar sein (vgl. Frage 11). In den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer IAP zulässig. Auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in diesen Fällen erfüllt.

 

Insoweit ist es doch keine Neuerung, die im Handelsblatt verkündet wurde.

 

Man muss halt nur rechtlich klären, ob die MA einen Anspruch auf Entgeltzahlung für die Überstunden haben. Auch wenn hier der "Knackpunkt" liegen kann.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

CWeber1
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Hallo Müller2022,

 

genau diese Frage stellt sich mir. In den FAQ´s des Bundesfinanzministeriums heißt es: 

 

"In den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer IAP zulässig."

 

Bei uns besteht kein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung der Überstunden. Jedoch kommt es in unregelmäßigen Abständen bei vereinzelten Mitarbeitern vor, dass Stunden abgegolten werden. Es ist also meines Erachtens der Punkt "(also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs.....)" nicht gegeben, da es in der Vergangenheit hin und wieder anders gehandhabt wurde.

 

Aus diesem Grund würde ich in meinem Fall keine Auszahlung der Stunden im Rahmen der IAP tätigen. Freue mich aber über eure Meinungen zu dem Thema. 

 

Viele Grüße

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th_
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Hallo,

 

vermutlich ist nur in sehr wenigen Fällen die Abgeltung oder der Freizeitausgleich von Überstunden ausgeschlossen. Zusätzlich ist (arbeitsrechtlich) zu prüfen, ob dieser Ausschluss wirksam ist. 

 

Die Hürden sind -aus meiner Sicht- sehr hoch. Eventuell ist in LSt-/SV-Prüfungen die Diskussion in allen Einzelfällen erforderlich. Falls die Prüfung der Ansicht ist, der Ausschluss von Überstunden ist arbeitsrechtlich unwirksam, wurde Nettolohn ausgezahlt. 

 

Schöne Grüße

 

Thomas Hollmann

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Müller2022
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Hallo CWeber1,

 

Es ist also meines Erachtens der Punkt"(also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs.....)"nicht gegeben, da es in der Vergangenheit hin und wieder anders gehandhabt wurde.

 

So sehe ich es auch... Wird vermutlich schwer bis unmöglich eine Argumentation zu finden, die die IAP-Verrechnung bei den kommenden Prüfungen als st- und sv-frei rechtfertigt, wenn man die Überstunden teilweise schon mal ausgezahlt hat.

Ich habe auch einige dieser Fälle und ich rate hier nicht zu einer Verrechnung.

 

Viele Grüße

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letzte Antwort am 03.04.2023 15:47:51 von Müller2022
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