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Verbraucherinsolvenz und Erhöhung unpfändbarer Teil

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letzte Antwort am 04.09.2023 11:53:36 von rschoepe
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p_skatulla
Beginner
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Nachricht 1 von 5
323 Mal angesehen

Hallo liebe Community,

 

ich habe ein spezielles Problem bezüglich einer Verbraucherinsolvenz in LODAS.

 

Der AN ist seit Februar in der Verbraucherinsolvenz, laut Beschluss soll die Ehefrau des AN nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden (eigenes Einkommen).

Allerdings liegt das Einkommen der Ehefrau unter dem Regelsatz. Somit soll sich beim AN der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens um den Differenzbetrag zwischen dem Einkommen und dem Regelsatz erhöhen (Laut Gerichtsbeschluss).

 

Leider habe ich hierzu in der Eingabemaske bei den Pfändungen kein passendes Feld gefunden. Kann mir jemand dabei helfen?

 

Vielen Dank im Voraus

DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 5
285 Mal angesehen

Hallo,

 

bitte wenden Sie sich über einen anderen Service-Kanal an uns, damit wir uns den Sachverhalt ansehen können. 

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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LohnDD
Beginner
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Nachricht 3 von 5
238 Mal angesehen

Verbraucherinsolvenz mit unpfändbaren Teilen und anteiligen Berücksichtigungen von unterhaltspflichtigen Personen

 

Hallo zusammen,

ich habe einen Pfändungsbeschluss vorliegen, dessen Umsetzung mir im LODAS Schwierigkeiten bereitet. Ich hoffe mir kann jemand helfen.

 

Ausgangssituation: Mitarbeiter, verheiratet, 2 Kinder

 

Laut Beschluss soll die Ehefrau komplett unberücksichtigt bleiben.

 

Der unpfändbare Teil des Einkommens ist infolge der teilweise zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht um 60% des Differenzsbeträge, zwischen den pfändbaren Beträgen laut Tabelle..... mit und ohne Berücksichtigung der Kinder zu erhöhen. ???????

 

Die Kinder sollen laut Beschluss bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des Einkommens zu 40 % unberücksichtigt gelassen werden, auf Grund des Einkommens der Ehefrau.

 

Kann mir bitte jemand dabei helfen, welchen der Beiden Prozentsätze ich als unpfändbaren Teil erfassen muss und ob die Kinder jeweils als 1,0 unterhaltsberechtigte Personen zu erfassen sind oder beispielsweise nur als 0,5 Personen.

 

Vielen DANK schon mal.

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 5
201 Mal angesehen

Hallo,

 

bitte halten Sie Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, welcher Betrag als absolut unpfändbar berücksichtigt werden muss.

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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rschoepe
Experte
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Nachricht 5 von 5
179 Mal angesehen

Auf dem Pfändungsbeschluss sollte ein Kontakt beim zuständigen Amtsgericht stehen, ich würde mich dorthin wenden und nachfragen, wie genau die Berechnung (bzw. deren Ergebnis) aussehen soll.

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letzte Antwort am 04.09.2023 11:53:36 von rschoepe
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