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Urlaubsrückstellungen unterjährig aber nur KUG Gehalt - wie berechnen?

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letzte Antwort am 10.08.2020 16:05:39 von M_H
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P_G
Einsteiger
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Nachricht 1 von 5
1872 Mal angesehen

Hallo zusammen!

Wir haben den ein oder anderen Mandanten, für den wir monatlich Rückstellungen berechnen.
Nun ist es ja so, dass zahlreiche Mitarbeiter KUG beziehen und kein volles Gehalt.
Nun ist die Frage: auf Grundlage welchen Gehalts muss man nun die Rückstellung berechnen?
Unser Tool bezieht sich auf Personalkosten, aber aktuelle. Alte Gehaltswerte zu "suchen" wäre sehr kompliziert.

Frage an DATEV wäre auch: wie wird es nun berechnet, wenn man die Rückstellungen über LODAS Auswertungen erstellt? Welche Gehälter werden vo

DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 5
1848 Mal angesehen

Hallo, 

 

standardmäßig wird die Stammlohnart 410 nicht für die Urlaubsrückstellung berücksichtigt. Wenn diese einbezogen werden soll, muss in der Lohnart unter Mandantendaten I Lohnarten I Register Sonstiges I das Kontrollkästchen für  Handelsrecht oder Steuerrecht aktiviert werden. 

 

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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P_G
Einsteiger
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Nachricht 3 von 5
1836 Mal angesehen

Guten Tag Herr Stein,

besten Dank für die Rückmeldung!


Meine Frage hatte noch einen anderen Hintergrund, nämlich, ob die Rückstellung nicht zu gering wird, wenn reduzierte Gehälter, z.B. Kurzarbeit-Gehalt, zu Grunde gelegt werden, und der Mitarbeiter dann z.B. nächstes Jahr den Urlaub mit vollem Gehalt einlösen will?

 

Danke und Grüße

PG

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 5
1810 Mal angesehen

Hallo PG,


leider können wir keine Empfehlung geben, ob das Kurzarbeitergeld in der Urlaubsrückstellung berücksichtigt werden muss.
Ob es hierzu eine rechtliche Festlegung gibt, kann von unserer Seite nicht beurteilt werden.
Stimmen Sie sich hier ggf. auch mit dem Mandanten ab, in welcher Höhe das Urlaubsgeld gezahlt werden soll.


Viele Grüße,
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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M_H
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 5
1792 Mal angesehen

Hallo PG,

 

im Bundesurlaubsgesetz § 11 steht: ... "Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht."



Dies sollte, denke ich, bei der Rückstellung berücksichtigt werden.

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letzte Antwort am 10.08.2020 16:05:39 von M_H
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