Hallo,
ein Mitarbeiter hat zum 15.08.2021 gekündigt. Der Jahresurlaub beträgt in unserem Betrieb 29 Tage
Der Urlaub wurde wegen der Kündigung zum 15.08.2021 auf 18 Tage gekürzt.
Nun ist die Frage aufgetreten, ob der Mitarbeiter trotzdem Anspruch auf die restlichen 11 Urlaubstage hat und sich diese auszahlen lassen kann, weil mehr wie die Hälfte des Jahres im Betrieb war?
Viele Grüße!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Bundesurlaubsgesetz §§ 4 und 5
"Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben."
@lindarella schrieb:ein Mitarbeiter hat zum 15.08.2021 gekündigt. Der Jahresurlaub beträgt in unserem Betrieb 29 Tage
Der Urlaub wurde wegen der Kündigung zum 15.08.2021 auf 18 Tage gekürzt.
Nun ist die Frage aufgetreten, ob der Mitarbeiter trotzdem Anspruch auf die restlichen 11 Urlaubstage hat und sich diese auszahlen lassen kann, weil mehr wie die Hälfte des Jahres im Betrieb war?
Bei der Auszahlung aufpassen! Hat der MA den kompletten Urlaub genommen (war also nicht arbeiten), dann gilt was @lohnhilfe geschrieben hat, nämlich, dass der in Anspruch genommene Urlaub den neuen AG mitgeteilt werden muss und dort nicht erneut genommen werden kann.
Der MA hat aber keinen Anspruch auf die Auszahlung von Urlauben die er theoretisch hätte nehmen können, sondern nur auf die Tage, auf denen er Anspruch hat und diese nicht nehmen konnte. Das sind hier 18.
Schnell und übersichtlich zusammengefasst:
Ich muss da noch einmal auf die genaue Formulierung verweisen:
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub. Sind beispielsweise 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen.
In Anspruch nehmen heißt noch lange nicht auszahlen lassen.
@renek schrieb:Nach der Richtlinie darf somit der Anteil der dem Mindestjahresurlaub übersteigt zur Auszahlung versagt werden.
Ich weiß nicht, ob das BAG dies schon entschieden hat, überwiegende Meinung auf Seiten der Arbeitsrechtler ist aber, dass dies so im Arbeitsvertrag geregelt sein muss. Ist zu einer Kürzung beim Ausscheiden nichts gesagt, besteht der volle Anspruch auf Auszahlung auch über den Mindesturlaub hinaus.
@Uwe_Lutz schrieb:
Ich weiß nicht, ob das BAG dies schon entschieden hat, überwiegende Meinung auf Seiten der Arbeitsrechtler ist aber, dass dies so im Arbeitsvertrag geregelt sein muss. Ist zu einer Kürzung beim Ausscheiden nichts gesagt, besteht der volle Anspruch auf Auszahlung auch über den Mindesturlaub hinaus.
BAG hat das noch nirgends entschieden. Aber ich hab ja geschrieben das es meine Meinung ist. In meinen Augen ist die Aussage der EG-Richtlinie so klar formuliert, dass sie für jeden Mitgliedsstaat anwendbar ist.
Zudem hatte ich den Verweis auf diese Richtlinie in einem Kommentar im Haufe Personal Office gefunden. Dort ging es u.a. um die Abgeltungsmöglichkeit von Urlaubsansprüchen.
Die Regelung im Arbeitsvertrag betrifft eigentlich die Kürzungsmöglichkeit bei vorzeitigem Ausscheiden. Hier ist nach deutschem Recht wie von @sokrates von der IHK richtig zitiert, der Verweis auf das Vorhandensein der Klausel von nöten.
Aber "in Anspruch nehmen" bedeutet nicht zwangsläufig das Gleiche wie "Abgeltungspflicht". Aber das ist auch nur meine Meinung.
Ich habe auch mal die Formulierung oben geändert und aus "darf" "dürfte wahrscheinlich" gemacht. Nur um es besser darzustellen das es hier keine eindeutige Rechtsprechung gibt.