Ein MA hat am 1.3. 2025 angefangen zu arbeiten. Am 1.12.2025 ist er verstorben.
Der Jahresurlaub beträgt 30 Tage.
Wieviel Tage Urlaub bestehen in diesem Fall?
Vielen Dank.
Hallo,
Laut Bundesurlaubsgesetz hat man auch bei Austritt in der 2. Jahreshälfte Anspruch auf den vollen Jahresurlaubsanspruch, mindestens aber den Mindesturlaubsanspruch. Jetzt kommt es auf den Arbeitsvertrag an. Meistens wird der Urlaubsanspruch aufgeteilt in gesetzlichen und übergesetzlichen freiwilligen Zusatzurlaub. In guten Arbeitsverträgen wird oftmals die Vergütung des übergesetzlichen Urlaubsanspruches ausgeschlossen. Hier sollte zuerst der Vertrag geprüft werden.
Die gesetzliche Seite ist die eine, die psychologische die andere. Vielleicht möchte der Arbeitgeber ja kullant sein und den Gesamtrestanspruch zur Auszahlung bringen?
Keine leichte Aufgabe, zumal die Zahlung ja eigentlich an die Erben erfolgen sollte.
Sorry, habe vergessen zu sagen, dass es im Eintrittsjahr pro vollem Beschäftigungsmonat 1/12 Urlaubsanspruch gibt. Also für 9 Monate, nach der Berechnung nach Gesetzlichem und übergesetzlichem Anspruch.
Die Frage ist, ob nicht von 10 Monaten auszugehen ist. Der Mitarbeiter ist zwar im Dezember verstorben, der Monat hatte jedoch bereits begonnen. Betrachtet man den Zeitraum März 2025 bis einschließlich Dezember 2025, ergibt sich somit eine Beschäftigungsdauer von 10 Monaten.
Zudem sollte man beim Thema übergesetzlicher Zusatzurlaub differenzieren. Nicht jeder übergesetzliche Urlaub ist automatisch „freiwillig“ und frei gestaltbar. Entscheidend ist, ob es tarifliche Regelungen oder branchenspezifische gesetzliche Vorschriften gibt.
Gerade in der Pflege ist hier z. B. die 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV) relevant. Dort heißt es ausdrücklich:
„Im Übrigen gelten für den Mehrurlaub die gesetzlichen Bestimmungen.“
Das bedeutet, dass auch der Mehrurlaub nicht ohne Weiteres anders behandelt oder ausgeschlossen werden kann, sondern den gesetzlichen Regelungen unterliegt. Daher ist aus meiner Sicht eine genaue Prüfung von Vertrag, Tarifbindung und anwendbaren Sondervorschriften zwingend erforderlich.
Laut Bundesurlaubsgesetz hat man 1/12 Anspruch für jeden vollen Monat. Somit ist für den 01.12. (Dezember) kein Anspruch, nur weil der Monat angefangen hat.