Guten Tag zusammen,
ein Mitarbeiter befindet sich seit März im Krankengeldbezug. Für den Zeitraum von Februar bis Mitte März wurde noch Entgeltfortzahlung gezahlt. Der Mitarbeiter ist weiterhin arbeitsunfähig und wurde inzwischen gekündigt. Es besteht noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung stellt sich die Frage, welche Abrechnung als Grundlage heranzuziehen ist: die letzte Abrechnung mit Entgeltfortzahlung (Februar) oder die davorliegende Abrechnung?
Februar, Januar, Dezember oder Januar, Dezember, November?
Vielen Dank im Voraus.
Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist entscheidend, welches Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten hat.
Rechtsgrundlage ist § 11 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz): Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn – und bei der Urlaubsabgeltung wird das entsprechend übertragen.
Zeiten mit Krankengeld zählen nicht als Grundlage, da in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Auch entscheidend:
👉 Deshalb gilt:
✅ Februar wird berücksichtigt, da Entgeltfortzahlung = normales Entgelt
👉 Dann gehst du 13 Wochen zurück ab Beginn der AU bzw. relevantem Zeitraum
Du nimmst die letzten voll abgerechneten Monate mit Entgelt, also:
➡️ Februar + Januar + Dezember
NICHT:
das sagt chat GPT dazu.
Bei gleichbleibendem Gehalt und voller EFZ im Februar: Februar, Januar, Dezember.
Nur wenn der Februar aus besonderen Gründen kein normales Entgeltbild abgibt, etwa variable Bestandteile fehlen oder die EFZ nicht dem normalen Verdienst entspricht, würde man auf Januar, Dezember, November bzw. auf den gewöhnlichen hypothetischen Verdienst ausweichen.