abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Urlaubsabgeltung

2
letzte Antwort am 29.04.2026 13:43:53 von zieglerconsult
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
JS91
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 3
214 Mal angesehen

Guten Tag zusammen,

 

ein Mitarbeiter befindet sich seit März im Krankengeldbezug. Für den Zeitraum von Februar bis Mitte März wurde noch Entgeltfortzahlung gezahlt. Der Mitarbeiter ist weiterhin arbeitsunfähig und wurde inzwischen gekündigt. Es besteht noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung stellt sich die Frage, welche Abrechnung als Grundlage heranzuziehen ist: die letzte Abrechnung mit Entgeltfortzahlung (Februar) oder die davorliegende Abrechnung?

Februar, Januar, Dezember oder Januar, Dezember, November?

 

Vielen Dank im Voraus.

jjunker
Allwissender
Offline Online
Nachricht 2 von 3
200 Mal angesehen

Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist entscheidend, welches Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten hat.

Rechtsgrundlage ist § 11 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz): Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn – und bei der Urlaubsabgeltung wird das entsprechend übertragen.

Wichtiger Punkt in deinem Fall

Zeiten mit Krankengeld zählen nicht als Grundlage, da in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Auch entscheidend:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (also die ersten 6 Wochen) gilt als normales Arbeitsentgelt → diese Zeiten werden mit einbezogen.

Anwendung auf deinen Fall

  • Arbeitsunfähigkeit beginnt: vermutlich Mitte Januar oder Februar
  • Februar: Entgeltfortzahlung → zählt
  • Ab März: Krankengeld → zählt nicht

👉 Deshalb gilt:

Februar wird berücksichtigt, da Entgeltfortzahlung = normales Entgelt
👉 Dann gehst du 13 Wochen zurück ab Beginn der AU bzw. relevantem Zeitraum


Praktisch bedeutet das meist:

Du nimmst die letzten voll abgerechneten Monate mit Entgelt, also:

➡️ Februar + Januar + Dezember

NICHT:

  • Januar, Dezember, November (würde Februar unzulässig ausklammern)

 

das sagt chat GPT dazu.

https://youtu.be/1hBVqgxA_Cg?is=YjY7xP181hKIKdt8
0 Kudos
zieglerconsult
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 3 von 3
170 Mal angesehen

Bei gleichbleibendem Gehalt und voller EFZ im Februar: Februar, Januar, Dezember.
Nur wenn der Februar aus besonderen Gründen kein normales Entgeltbild abgibt, etwa variable Bestandteile fehlen oder die EFZ nicht dem normalen Verdienst entspricht, würde man auf Januar, Dezember, November bzw. auf den gewöhnlichen hypothetischen Verdienst ausweichen.

2
letzte Antwort am 29.04.2026 13:43:53 von zieglerconsult
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage