nach nunmehr 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wird Frau "X" von der Krankenkasse zum 08. April aufgefordert sich bei der Arbeitsveraltung arbeitssuchend zu melden. Dies ist im direkten Zusammenhang mit dem § 145 SGB II zu sehen.
Frau "X" hat noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Ich bin mir nicht sicher, inwieweit die Lohnart 223 zutreffend ist. Es erfolgt in der Probeabrechnung kein Lohnsteuerabzug und kein Abzug von Sozialversicherungsabgaben. Ist das soweit in Ordnung?
Sollte ich mit der Lohnabrechnung auf den Monat der "Aussteuerung" warten, oder kann ich diesen Anspruch auch schon jetzt abrechnen. Die Angaben sind doch auch zwingend bei der Arbeitsverwaltung erforderlich.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Lohnsteuer wird wohl nicht fällig, da 0 Euro Entgeld in Jan - Mrz zuzüglich Urlaubsabgeltung immer noch unterhalb des Freibetrages liegen...
Kann also durchaus sein. Genaueres weiß man anhand der von Ihnen gemachten Angaben nicht.
Hallo @Gerd1,
die Urlaubsabgeltung kann auch während einer Unterbrechung abgerechnet werden. Gibt es im aktuellen Jahr aufgrund einer Unterbrechung keine Sozialversicherungstage, fallen für einen sozialversicherungspflichtigen Einmalbezug keine Sozialversicherungsbeiträge an. Ausnahme ist die Abrechnung eines Einmalbezugs im 1. Quartal (Märzklausel).
Auch steuerlich kann es vorkommen, dass auf den Einmalbezug keine Lohnsteuer anfällt. Dies ist abhängig von den Steuermerkmalen des Arbeitnehmers und dem bis dahin entstandenen Steuer-Brutto.