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Urlaubsabgeltung nach Aussteuerung/ALG/ und nun Bewilligung Rente

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letzte Antwort am 01.06.2021 13:06:21 von lohnexperte
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steffengrieser
Beginner
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Nachricht 1 von 5
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Guten Tag,

unser Mitarbeiter wurde im letztem Jahr ausgesteuert und bezieht seit November Arbeitslosengeld.
Im März hat er uns mitgeteilt, dass er eine vorgezogene Altersrente (63) beantragt hat und diese ab 1. April beginnt. Das Arbeitsverhältnis hat er zum 31.05.2021 gekündigt. Wir müssen nun noch Urlaub aus 2020-2021 angelten..
Aus meiner Sicht müsste diese Urlaubsabgeltung sozialversicherungsfrei sein.

In Lodas erfasse ich zum 31.03.2021 die Unterbrechung/Fehlzeiten - Bezug Arbeitslosengeld - als beendet. Vom 01.04. - 31.05.2021  erfasse ich als Fehlzeit- krank über 6 Wochen bei Bezug Altersrente.

Bei der  Probeabrechnung  werden nun für die Urlaubsabgeltung SV Beiträge abgezogen und zwar in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für einen Monat. Laufende Bezüge werden nicht gezahlt.

Das heißt die Zeit vom 01.04.-30.04. würde als Beschäftigung angesehen, obwohl die Tätigkeit nicht wieder aufgenommen wurde.

Ich nehme an, dass durch die Erfassung der o.g. Fehlzeiten zum 01.04. eine Anmeldung generiert wird. Der Mitarbeiter nimmt die Beschäftigung aber nicht auf, sondern ist weiter erkrankt.

Ist das korrekt, dass für einen Monat SV Beiträge berechnet werden, obwohl der Mitarbeiter weiter krank ist und die Beschäftigung nicht aufgenommen wurde?

Danke für ihre Unterstützung

itreptau
Einsteiger
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Nachricht 2 von 5
2149 Mal angesehen

Hallo Steffen,

 

ich denke, dass Du Dir mit der Befristung des Arbeitslosengeldes ein Problem gemacht hast.

Es ist doch eigentlich egal, wann er Rente erhält, wenn er zum 31.05. kündigt.

Und Arbeitslosengeld hat er auch bekommen. 

 

Die Rentenversicherung entscheidet anscheinend sehr gern rückwirkend. Versuche jetzt die Urlaubsabgeltung zu erfassen. Sie dürfte jetzt sv-frei sein.

 

LG

 

Sabine

 

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andreaschmidt
Beginner
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Nachricht 3 von 5
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Hallo Sabine,

 

vielen Dank für Deine Nachricht. Das kann durchaus sein, aber darf ich die Fehlzeit - Bezug Arbeitslosengeld - einfach bis zum 31.05.2021 laufen lassen, obwohl definitiv kein ALG mehr bezogen wird? 
Der Status hat sich ja mit Rentenbeginn geändert. 
Da ich ja eine weitere Unterbrechung eingegeben habe, verstehe ich nicht, dass  SV-Beiträge berechnet werden. 
Wenn der Abzug korrekt ist, soll das so sein, aber ich möchte das gerne nachvollziehen können und verstehen. 

Danke Dir für Deine Hilfe

 

Steffen

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 5
2101 Mal angesehen

Hallo Steffen,


grundsätzlich erfolgt bei der Hinterlegung einer Unterbrechung die Kürzung der Sozialversicherungstage.


Bei einigen Fehlzeiten, wie zum Beispiel "Krank über 6 Wochen bei Erwerbsminderung / Altersrente", laufen die SV-Tage noch einen Monat (30 Tage) weiter, bevor diese wieder gekürzt werden. 


Aus diesem Grund erfolgt die Verbeitragung des Einmalbezuges in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.

 

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 5
2091 Mal angesehen

Hallo Steffen,

 

die Ursache für die Berechnung von SV-Beiträgen liegt tatsächlich im Fehlzeitengrund.

 

Günstiger wäre in meinen Augen gewesen, wenn per 31.03.2021 ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen und damit per 31.03.2021 die Urlaubsabgeltung ausgezahlt worden wäre. Dann nämlich dürfte in 2021 kein Fehlzeitengrund mit fiktiven SV-Tagen greifen und damit die Urlaubsabgeltung auch sv-frei ausgezahlt werden können.

(Eine Probeabrechnung mit dieser Konstellation würde Ihnen Aufschluss bringen, ob ich mit dieser Vermutung richtig liege.)

 

Ggf. lässt sich die Arbeitnehmerkündigung zum 31.05.2021 noch in eine Aufhebungsvereinbarung zum 31.03.2021 "umwandeln"?

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

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letzte Antwort am 01.06.2021 13:06:21 von lohnexperte
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