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Unterjähriger Wechsel vom Minijob zum Midijob

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letzte Antwort am 22.07.2025 07:50:26 von ulrikefrerichs
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Personalerin_123
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Guten Tag, 

ist ein Wechsel eines Minijobbers in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (Midijob) beim gleichen Arbeitgeber mitten im Jahr zum Monatsende unproblematisch? Ich würde eine neue Personalnummer anlegen und den Minijob abmelden. Ich möchte nur sicher gehen, dass dies keine rückwirkende Korrektur des Minijobs (Sozialversicherungsbeiträge) über das Jahr hinweg zur Folge hat! Vielen Dank.

Lohnnutzer
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 5
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Unproblematisch. Habe ich häufiger.

 

Aber warum eine neue Personalnummer?

Das ist unnötig und mache ich in dieser Konstellation nie.

Ausnahme: Wechsel nicht zum 01. sondern im laufenden Monat (anteilig). Funktioniert dann leider nur mit neuer Personalnummer 

 

Warum sollten die Beiträge sich rückwirkend ändern? Gibt es keinen Grund bei korrekter Erfassung 

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Personalerin_123
Beginner
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Nachricht 3 von 5
124 Mal angesehen

Vielen Dank. Ich dachte weil rückwirkende Korrekturen bei gleicher Personalnummer nicht mehr möglich sind (?).

 

Mir wurde mal erzählt, dass man solch eine Änderung nur zum Jahreswechsel vornehmen kann.

Dies war dann aber wohl eine falsche Info. Wenn keine Gefahr besteht dass der Minijob rückwirkend sozialversicherungspflichtig wird (Jahresentgelt), bin ich beruhigt. Mfg

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björn
Experte
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Nachricht 4 von 5
109 Mal angesehen

Wenn Sie die gleiche Personalnummer verwenden und der Wechsel zum 1. des Monats statt findet, dürfen Sie KEINEN neuen Beschäftigungszeitraum anlegen, sondern ändern lediglich die Daten entsprechend an. Denn nur so können Sie ggf. noch Nachberechnungen für die Vormonate vornehmen.

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ulrikefrerichs
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Nachricht 5 von 5
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Eine Änderung vorheriger Abrechnungen ist nur nicht mehr möglich, wenn in diesem Fall der Beschäftigungszeitraum beendet würde und für den Midijob unter der gleichen Pers.Nr. ein neuer Zeitraum begonnen würde. Das wird dann aber auch bei der Eingabe des neuen Zeitraums als Meldung angezeigt.

Am einfachsten ist es ohne Änderung des Beschäftigungszeitraums die Stammdaten im 1. Monat  des Midijobs zu ändern (falls die Änderung zum 1. des Monats gültig ist) und dann weiter abzurechnen.

Die von Dir genannte Problematik, dass nach dem Minijob kein Midijob möglich ist, trifft nur auf kurzfristige Beschäftigungen zu. Wenn der Mitarbeiter geringfügig beschäftigt war gibt es dahingehend kein Problem.

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letzte Antwort am 22.07.2025 07:50:26 von ulrikefrerichs
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