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Unterhaltsrückstand / pfandfreier Betrag

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letzte Antwort am 25.09.2023 14:06:03 von Astrid_Preuß
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DSchroeter
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Guten Tag,

 

laut Pfändungsbeschluss darf dem Schuldner ein pfandfreier Betrag verbleiben "sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, 5/6 Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt". Wie kann ich dies in LODAS erfassen?

 

Vielen Dank!

 

Dennis Schröter

lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 2 von 8
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Hallo DSchroeter,

 

bisher haben 61 Communityteilnehmer Ihren Beitrag gelesen und niemand geantwortet. Dann mache ich mal den Anfang, auch wenn es nur eine Aufmunterung für Sie darstellt:

 

Da haben Sie wirklich einen kniffligen Fall auf dem Tisch! Ganz grob würde mein Rat lauten:

 

Berechnen Sie den Betrag, der dem Schuldner (Mitarbeiter) verbleiben darf, manuell anhand vom Probeabrechnungen, und tragen Sie diesen Wert im Reiter Pfändung ein (monatlich neu):

 

lohnexperte_0-1690195234403.png

 

Wie sich der Betrag allerdings berechnet, kann ich nicht sagen.

 

Handelt es sich bei dieser Pfändung um die einzige bei diesem Mitarbeiter oder hat er ggf. noch andere?

 

Vielleicht erzielt der Mitarbeiter ja auch ein Einkommen bzw. hat eine so hohe Anzahl von Unterhaltsberechtigten, dass sich gar kein pfändbarer Betrag ergibt?!

 

Oder diese Pfändung ist derzeit nachrangig, so dass aktuell gar kein pfändbarer Betrag verbleibt? Damit hätten Sie zumindest Zeit gewonnen ...

 

Viel Glück und mein aufrechtiges Mitgefühl.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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DSchroeter
Beginner
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Nachricht 3 von 8
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Hallo lohnexperte,

 

vielen Dank für die Antwort und Aufmunterung. 🙂

 

Der Fall ist schwierig...Insgesamt liegen mir jetzt fünf Pfändungen über Unterhaltsrückständen vor. Alle mit einem vom Gericht festgesetzten pfandfreien Betrag. Nun hat der geschilderte Fall eben den erwähnten Zusatz und ist auch zuerst bei uns eingegangen.

 

Die Anzahl von Unterhaltsberechtigten ist bei Unterhaltspfändungen doch nicht relevant, wenn ein pfandfreier Betrag festgesetzt wurde. Oder liege ich da falsch?

 

Ich würde aktuell mit tatsächlich so behelfen, dass ich mit der Hilfe von Probeabrechnungen 1/6 des pfändbaren Betrages abführe.

 

Vielen Dank. VG

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tbehrens
Fachmann
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Nachricht 4 von 8
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Die Quote kann direkt bei der Unterhaltspfändung eingegeben werden (5/6 = 83,33%):

 

tbehrens_0-1690280921006.png

 

Geben Sie unbedingt alle Pfändungen ein. Bei einer Quote kann es bedeuten, dass alle den gleichen Rang haben.

 

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lohnexperte
Fachmann
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Hallo DSchroeter,

 

es tut mir aufrichtig leid für Sie, dass Sie mit solch einer Situation konfrontiert werden. Vielleicht versuchen Sie es mal beim Amtsgericht; dort gibt es staatlich ausgebildete Rechtspfleger, die Ihnen vielleicht weiterhelfen. Manchmal trifft man ja auf hilfsbereite Menschen, die einen unterstützen.

 

Das, was hier von den Lohnabrechnern verlangt wird, können oftmals selbst ausgebildete Rechtsanwälte nicht. Die suchen schnell das Weite, wenn man mit seinen Fragen auftaucht.

 

Und dass sich hier in der Community auch niemand meldet auf Ihre Frage, unterstreicht meine Meinung.

 

Ich habe vor Jahren mal eine Fortbildung besucht, die von einem wirklich alten Hasen durchgeführt wurde. Es selbst hat Jahrzehnte lang Rechtspfleger ausgebildet und war der Meinung, dass die Pflicht, PfÜB etc. zu bearbeiten, keinesfalls den Arbeitgebern auferlegt werden dürfte. Das wäre eindeutig Aufgabe des Staates. Diese Meinung aus so kompetentem Munde ist mir immer gegenwärtig und zumindest ein schwacher Trost. Im Ernstfall: Gehen Sie zu Ihrem Chef und sagen Sie ganz selbstbewusst und klar: Ich bin mit dieser Sache nun an meine Grenzen gekommen; ich benötige bitte fachliche Unterstützung!

 

Viel Erfolg und gute Nerven!

 

Viele Grüße und einen schönen Nachmittag!

 

 

 

 

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SSt
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Hallo Dschroeter,

 

Da ich kein Lohnsachbearbeiter bin, habe ich bislang hierzu nicht geantwortet. 

Bei meinem früheren Arbeitgeber (Anwaltskanzlei) habe ich (ReNo-Fachangestellte) zahlreich Unterhaltspfändungen beantragt. Jetzt bin ich in einer Kanzlei (STB und RA) tätig und bei Lohnpfändungen gibt es häufig Austausch mit den Lohnsachbearbeitern. Ich stimme zu, dass die Lohnpfändungen, insbesondere die Unterhaltspfändungen schwierig sind, wie auch dieser Fall zeigt.

 

In dem hier vorliegenden Fall sieht es sehr danach aus, dass der Schuldner 6 Personen zum Unterhalt verpflichtet ist. 

Die älteren Pfändungen dürften vermutlich für andere Unterhaltsberechtigte sein. Richtig? 

Dem Schuldner hat der Selbstbehalt zu verbleiben und bei der neuesten Pfändung wird 1/6 des über den Selbstbehalt hinausgehenden Teils für den Unterhaltsgläubiger gepfändet. Dem Schuldner verbleiben weitere 5/6 (für andere Unterhaltsberechtigte) So deute ich die Pfändung. 

 

Soweit nicht aufgehoben, sind alle Unterhaltspfändungen zu berücksichtigen und die Abstimmung mit dem Rechtspfleger ist hier eine Empfehlung, der ich sehr beipflichte. Zumal der Rechtspfleger die zugrundeliegenden Vollstreckungstitel vorliegen hat, die ihn ja zu Festsetzung des Betrages veranlasst haben, die dem Schuldner zu verbleiben haben. 

 

 

 

 

 

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JuSa34
Beginner
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Nachricht 7 von 8
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Hallo @tbehrens ,

 

wie funktioniert das bei LuG? Ich habe in meinem Fall bei einer neuen Unterhaltspfändung einen unpfändbaren Betrag und einen unpfändbaren Prozentsatz von 2/3. Wenn ich beide eingebe werden erst die anderen Pfändungen weiter gepfändet, wenn nur den Betrag wird ein relativ hoher Betrag der neuen Pfändung gepfändet.

 

Muss ich beide eingeben?

 

Viele Grüße!

DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 8 von 8
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Hallo,


gerne unterstützen wir Sie bei diesem Sachverhalt individuell.


Bitte wenden Sie sich dazu über einen der anderen Servicekanäle an uns.

 

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 25.09.2023 14:06:03 von Astrid_Preuß
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