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Umrechnungsformel U1 Erstattung bei Gehaltsempfänger

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letzte Antwort am 14.08.2019 15:03:14 von sue
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ronald
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Hallo zusammen,

ich hatte eben ein Telefonat mit einer Krankenkasse zu einem abgelehnten U1-Erstattungsantrag.

Die Mitarbeiterin pocht auf die Umrechnungsformel: Betrag x zu bez. Kalendertage / 30 Tage

Wir haben geschlüsselt: Betrag x zu bez. Kalendertage / tats. Tage Monat

Das wäre als Beispiel im Juli Betrag x zu bez. Kalendertage / tats. Tage Monat = 31

Gibt es irgendwo etwas nachzulesen welche Formel angewandt werden muss? Oder ist das Entscheidung KK oder AG?

Gruß Ronald

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

in der Bekanntmachung der Spitzenverbände der Sozialversicherung zu den Grundsätzlichen Hinweisen zu den Ausgleichsverfahren (Dokument 0208711 ) heißt es im Abschnitt 1.6.2 "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" im zweiten Absatz:

Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG nach dem Entgeltausfallprinzip. ... Die Methode zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. zur Bestimmung des fortgezahlten Arbeitsentgelts richtet sich nach den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die für den Arbeitnehmer gelten. Danach ist eine arbeits-, werk- oder kalendertägliche Berechnungsweise möglich.

Es kommt also m.E. darauf an, was als Teilmonatsbeträge vertraglich vereinbart ist (ggf. auf die "betriebliche Übung").

Und die Krankenkasse kann doch "froh" sein. Bei Monaten mit 31 Tagen wird doch eine geringere Erstattung beantragt...

Viele Grüße

Uwe Lutz

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ronald
Beginner
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Nachricht 3 von 4
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Moin,

das ist natürlich richtig das die Krankenkasse bei einer Berechnung mit 30 Tagen schlechter weg kommt. Der Anruf der Krankenkasse kam auch nur deswegen weil dort ein neue Programm zum Abgleich der Anträge eingeführt wurde. Wir haben schon immer die Anträge mit der Formel Kalendertage Monat abgeschickt und es wurde bisher nie beanstandet.

Ich telefoniere morgen noch einmal mit der Mitarbeiterin der Krankenkasse.

Vielen Dank und viele Grüße

Ronadl Redr

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sue
Fortgeschrittener
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Die Methode zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. zur Bestimmung des fortgezahlten Arbeitsentgelts richtet sich nach den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die für den Arbeitnehmer gelten. Danach ist eine arbeits-, werk- oder kalendertägliche Berechnungsweise möglich.

Hallo Herr Lutz,

wenn sowohl in Arbeits,- bzw. Tarifverträgen usw. keine Regelung dazu getroffen worden ist, spricht dann etwas dagegen, die für den Arbeitgeber günstigste Möglichkeit d.h. nach Arbeitstagen abzurechnen?

Haben Sie dazu Informationen?

Vielen Dank und beste Grüße

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letzte Antwort am 14.08.2019 15:03:14 von sue
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