Hallo Liebe Community,
ein Arbeitnehmer ist unerwartet im Mai gestorben. Ich bin nun dabei die Mai-Abrechnung zu machen, weiß aber nicht genau was und wie dies zu tun ist.
Ich habe im Datev-Hilfe Center eine Anleitung gefunden, verstehe diese aber nicht so richtig.
Bisher habe ich bei Personaldaten/Beschäftigung/Zeiträume das Todesdatum und Austrittdatum erfasst. Danach habe ich bei Bewegungsdaten/Erfassungstabellen/Kalendarium die Arbeitszeiten erfasst.
Wie gehe ich weiter fort, damit ich bis zum Todestag abrechnen kann, bgzl. Steuer und SV? Die Auszahlung erfolgt ja dann auch an den Erben oder?
Einen Erben wird es geben und das Sterbegeld werde ich in einer extra Abrechnung mit den Steuermerkmalen des Verstorbenen abrechnen, mir geht es nur um die noch ausstehende Lohnabrechnung.
Ich wäre für jegliche Hilfe sehr dankbar!
Liebe Grüße KrisEisbaer
Guckst du in Tod eines Arbeitnehmers / LODAS, da hat @Uwe_Lutz das mal aufgeschrieben.
Das habe ich auch schon gesehen, leider fehlen mir da aber genauere Hinweise wie etwas anzulegen bzw. zu berechnen ist.
Laut Finanzamt ist dieses Vorgehen auch nicht üblich, diese haben mir gesagt, ich kann den Mitarbeiter ganz normal abrechen (in etwa so wie bei einer Kündigung) und etwaige Forderungen des Finanzamtes rechnen sie aus und gehen auf den Erben zu.
Bin jetzt natürlich auch sehr verwirrt.
Ich weiß nicht genau was Ihr Problem ist.
- Austritt erfassen
- Todesdatum erfassen
- Arbeitszeit bis zum Tod erfassen
Bisher habe ich bei Personaldaten/Beschäftigung/Zeiträume das Todesdatum und Austrittdatum erfasst. Danach habe ich bei Bewegungsdaten/Erfassungstabellen/Kalendarium die Arbeitszeiten erfasst.
Mehr ist nicht zu machen. Auf Grund des Austrittsdatum werden die St-/SV-Tage automatisch gekürzt.
Was meinen Sie fehlt noch?
@KrisEisbaer schrieb:Das habe ich auch schon gesehen
Aber warum hast du dann nicht in dem Thread gefragt statt einen neuen aufzumachen?
Ich habe mich durch die ganzen Texte und Gesetze etwas verwirren lassen, bzgl. der Besteuerung des noch auszuzahlenden Lohns und der Lohnsteuerbescheinigung.