Hallo.
Wir rechnen derzeit den Lohn für unsere Arbeitnehmer noch selbst.
Ab 01.01.2020 wird die Lohnabrechnung durch die Holding durchgeführt werden. Die Holding rechnet nicht mit DATEV ab.
Folgende Anforderungen seitens der Personalstelle sind an uns gerichtet wurden:
1) SV: Abmeldung wegen Systemwechsel
2) ELSTAM: Abmeldung (Hintergrund: Da neben dem Systemwechsel auch eine Verlagerung des Betriebsstätten Finanzamtes in ein anderes Bundesland vollzogen wird, muss eine Abmeldung und keine Ummeldung erstellt werden).
1) Ist es hier richtig, dass ich ganz normal in den Mandantendaten als Ende den 31.12.2019 in den SV-Daten wegen Systemwechsels erfasse?
2) Muss ich dazu jeden Mitarbeiter so behandeln als würde das Beschäftigungsverhältnis enden? D. h. ich erfasse als Austrittsdatum den 31.12.2019?
Vielen Dank vorab.
Sonja Voigt
Hallo Frau Voigt,
Nachdem das Zielsystem keine DATEV Anwendung ist müssen Sie eine Systemwechselmeldung zum 31.12.2019 erstellen. Das Lohnprogramm bietet entsprechende Funktionen unter dem Menüpunkt Abrechnung. Ferner müssen Sie die Mitarbeiter vom Verfahren zur elektronischen Lohnsteuerkarte abmelden.
Ein Abmeldungssignal muss ebenfalls für die Berufsgenossenschaft erstellt werden, dass sie als abrechnende Stelle nicht mehr tätig sind. Dies ist jetzt glücklicherweise natürlich auch noch der 31.12.2019 somit sind keine Teilmeldungen zur Berufsgenossenschaft zu erstellen. Jedoch müsste nach der Jahresmeldung eben dieses Signal noch gesendet werden damit die Berufsgenossenschaft weiß, dass diese Betriebsnummer nicht mehr abrechnet.
Falsch wäre es, die Mitarbeiter mit Grund der Abgabe 30 abzumelden. Arbeitsrechtlich ist es ja so, dass die Beschäftigungsverhältnisse nicht enden.
Der Mitarbeiter hat ebenfalls keinen Austritt. Der Mitarbeiter tritt nur dann aus wenn er das Beschäftigungsverhältnis beendet.
Denken Sie daran, in den Mandanteneinstellungen die SV-Jahresmeldung für die AN, auf "mit dem Dezember" umzustellen. Die Standardeinstellung Januar Folgejahr passt ja bei Ihnen nicht mehr.