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Streuwerbeartikel neben Gutschein; Überschreitung Sachbezugsgrenze

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letzte Antwort am 17.10.2024 16:59:26 von AliV
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CVolz
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Hallo zusammen,

 

ich habe folgende Feststellung in der LST-Außenprüfung und frage mich, ob das schonmal jemand hatte und wie man das vielleicht wegargumentieren kann:

 

Mandant gibt Gutscheine an Mitarbeiter aus, damit ist Sachbezugsgrenze ausgereizt. Im Dezember erhalten Mitarbeiter zudem ein kleines Weihnachtspräsent (Schokolade im Wert von unter 10 Euro - somit Streuwerbeartikel). Prüferin möchte nun 50 Euro + Schokolade komplett versteuert haben.

 

Hier finde ich eine Meinung, dass bei enger Auslegung alle zusammenzurechnen ist und damit wäre die Prüferin bestätigt. 

Lese ich hier bei Haufe nach, könnte ich nur die Streuwerbeartikel der Pauschalversteuerung unterwerfen, könnte damit aber die Versteuerung des Gesamtbetrages umgehen. Verstehe ich das richtig? Oder hätte ich das schon bei der Abrechnung machen müssen (wenn ich es denn gewusst hätte.... ) und kann es im Rahmen der Feststellung nicht mehr nachholen?

 

Hat hier jemand Erfahrungswerte oder vielleicht noch einen anderen Denkansatz?

 

Vielen Dank für eure Unterstützung!

Claudia-
Fortgeschrittener
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Gab es eine Weihnachtsfeier? 

Wenn nicht, dann macht eine kleine Weihnachtsfeier daraus. 

Not macht erfinderisch. 😉

 

CVolz
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Nein, gab es nicht. Und da 3/4 der Mitarbeiter Monteure sind und es vermutlich auch keine Ausgaben für Lokalität oder Speisen/Getränke inhouse gibt, könnte das nicht ganz einfach so belegen sein 😉 

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Claudia-
Fortgeschrittener
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Auf welchem Weg wurden denn die Schokoladen überreicht?

 

Gibt es in eurer Nähe einen Weihnachtsmarkt? Der kostet keinen Eintritt.

Essen und Getränke müssen nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden.

Der Arbeitgeber kann auch einfach zu gemütlichen Beisammensein aller Monteure auf den Weihnachtsmarkt einladen, ohne selbst Kosten zu tragen. Dabei Tafel Schokolade überreicht.

Jetzt soll der Prüfer mal das Gegenteil nachweisen.

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AliV
Einsteiger
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Hallo,

das funktioniert steuerlich. So steht es im BMF. Hintergrund ist folgender:

Die Bewertung bei §37b EStG ist eine andere und nicht nach § 8 (2) EStG. Daher können Sachverhalte, die nach § 37b EStG bewertet sind, nicht in die Sachbezugsgrenze nach § 8 (2) EStG einbezogen werden.

 

Vielleicht wäre auch der Vorschlag sinnvoll, dass Sie nun die LSt-Anmeldung entsprechend ändern werden (dann ist es nicht im Prüfbericht).

 

SV-Rechtlich bleibt die Frage aber natürlich spannend, denn da ist das BMF-Schreiben irrelevant. Allerdings müsste o.g. Argumentation ebenso zutreffen und damit ggf. auch sv-rechtlich die 50 EUR-Grenze rettbar sein.

 

VG und viel Erfolg.

 

PS: Erbitte unbedingt ein Update, insb. dann sv-rechtlich.

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CVolz
Erfahrener
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Guten Morgen 🙂

 

Auf welches BMF-Schreiben beziehen Sie sich hier, hätten Sie einen Link für mich?

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AliV
Einsteiger
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Hallo,

der link ist in Ihrem Haufe-Artikel.

VG

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letzte Antwort am 17.10.2024 16:59:26 von AliV
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