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Stiefkinder PUEG

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letzte Antwort am 27.07.2023 13:52:41 von lohnexperte
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NaJu2008
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

ich habe hier gerade einen etwas kniffligen Fall zur Berücksichtigung der Kinder beim PUEG.

 

AN ist nicht verheiratet. Hat mit seiner Lebensgefährtin 3 gemeinsame Kinder. Die Lebensgefährtin hat jedoch aus erster Ehe 2 Kinder sowie ein Kind "ohne Vater" lt. Geburtsurkunde. Alle Kinder sind minderjährig und leben im Haushalt des AN.

 

Bei den mitgebrachten Kinder handelt es sich nach meiner Einschätzung nicht um Stiefkinder, da Stiefkinder ja nur bei verheirateten Partner möglich sind. Oder liege ich hier falsch?

Theoretisch erfüllt mein AN ja aber auch die Kriterien für den Erziehungsaufwand.

 

Darf ich die "fremden" Kinder berücksichtigen oder nicht?

pogo
Experte
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https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/pv_grundprinzipien/pflege_beitragssatz/beitragssatz.jsp

 

Unten auf der Seite im Dokument Grundsätzliche Hinweise... solltest du Klärung finden.

 

 

Wenn es eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist, könnte es ein Stiefkind sein. Klingt bei dir aber nicht danach.

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NaJu2008
Fortgeschrittener
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Soweit ich weiß, gibt es eingetragene Lebenspartnerschaften auch nur bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen. Was hier nicht der Fall ist.

 

Somit also das Fazit: vorerst keine Berücksichtigung

 

Aber trotzdem Danke

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lohnexperte
Fachmann
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Hallo Naju 2008,

 

ich komme zum gleichen Ergebnis wie Sie: Bei nicht miteinander verheirateten Menschen handelt es sich nicht um ein Stiefkind im Sinne des PUEG. Der Gesetzgeber knüpft auch hier an das Verheiratetsein an.

 

Das verwundert auch nicht. Denn systematisch werden unverheiratete Paare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, bei entlastenden Sachverhalten nicht so behandelt, wie verheiratete Paare:

 

- keine Ehegattensplitting

- je Elternteil nur 0,5 KFB je gemeinsamem Kind

- keine Stiefkindereigenschaft i. S. d. PUEG

- keine Familienversicherung möglich

 

Habe ich was vergessen?

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

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letzte Antwort am 27.07.2023 13:52:41 von lohnexperte
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