Guten Morgen zusammen,
ist ein steuerfreier Zuschuss für eine verordnete Arbeitsplatzbrille ebenfalls über die Lohnabrechnung auszuzahlen?
Danke für Rückmeldungen vorab und einen schönen Tag wünscht
Christine Kundler
Hallo Frau Kundler,
dies müssen Sie nicht zwingend über die Lohnabrechnung abbilden.
Der Arbeitgeber sollte sich aber das Attest vom Arzt für die Brille geben lassen und natürlich auch die Rechnung.
Wir haben hier Mandanten, die das über die Kasse z.B. gemacht haben und hier gab es bisher keine Probleme.
Gruß
Björn Niggemann
Hallo Herr Niggemann,
prima- danke für Ihre Rückmeldung.
Es reicht sicherlich die Kopie der Rechnung / Attest im Orginal?
Viele Grüße
Christine Kundler
Hallo Frau Kundler,
die Rechnung sollte im Original bei der Firma vorliegen und beim Attest weiß ich jetzt selber nicht ob das Original der Optiker behält oder nicht.
Gruß
Beitrag vom Nutzer gelöscht
Hallo Herr Niggemann,
Was aber, wenn die Rechnung nur in Kopie vorgelegt werden kann, da noch eine Zusatzversicherung besteht, welche auch ein Original der Rechnung haben wollen?
Wir zahlen nicht die komplette Rechnung, sondern einen Festzuschuss.
heckerlein: ja, das mit dem Augenarzt hatte ich gelesen, vielen Dank für den Hinweis.
Viele Grüße
Christine Kundler
Was aber, wenn die Rechnung nur in Kopie vorgelegt werden kann, da noch eine Zusatzversicherung besteht, welche auch ein Original der Rechnung haben wollen?
Wir zahlen nicht die komplette Rechnung, sondern einen Festzuschuss.
Sachen gibt es ...
Dann wäre sicherlich noch zu prüfen, ob die Erstattung von PKV und AG nicht den tatsächlichen Aufwand übersteigt, sonst dürfte für die Differenz wieder Arbeitslohn vorliegen.
Dann noch hoffen, dass die Gesamtrechnung nicht als agB in der persönlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht wird. Hat zwar originär nichts mit der Lohnabrechnung zu tun, fällt einem aber evtl. einige Jahre später wieder vor die Füße und verursacht unnötige Arbeit.
Guten Morgen,
wie sieht es denn mit Zuzahlungen für Sonnenbrillen aus?
Der AG, Bauhaupt, möchte für seine MA für Sonnenbrillen etwas dazu geben. Ein MA braucht eine mit
Sehstärke. Wie wird das überhaupt gehandhabt - ist dies Sachbezug, gibt es Höchstgrenzen? Was kann
der AG als Zuschuss zahlen? Auch bei den MA ohne Sehstärke.
LG
@MaRo2020 schrieb:
wie sieht es denn mit Zuzahlungen für Sonnenbrillen aus?
Heikles Thema. Ist diese zwingend notwendig? Da wird BG, DRV und FA sicher nicht zustimmen. Damit ist diese schon einmal nicht wie die Bildschirmarbeitsplatzbrille zu behandeln. Andererseits kann auch § 3 Nr. 34 EStG nicht greifen, da sie nicht gesundheitsfördernd ist.
Meines Erachtens ist die Sonnenbrille gar nicht erstattungsfähig.
Hallo, der AG wollte einen Zuschuss zu Sonnenbrillen leisten weil diese gerade im Sommer auf der Baustelle benötigt werden.
Laut Schreiben der BG gibt es für die "normalen Sonnenbrillen" einen Zuschuss.
LG
@MaRo2020 schrieb:Laut Schreiben der BG gibt es für die "normalen Sonnenbrillen" einen Zuschuss.
Gerade gesehen, BGBAU: Sonnenbrillenzuschuss
Zwar nur 20 Euro, aber immerhin...
Somit würde ich aber eher einen Zuschuss nach § 3 Nr. 34 EStG in Erwägung ziehen und den MA den Aufpreis Tönung selbst tragen lassen...
Hallo,
wenn ich das richtig sehe, erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss von der BG, wenn er seinen Mitarbeitern eine Sonnenbrille stellt.
Einem Mitarbeiter eine Sonnenbrille ohne Sehstärke zu stellen, macht aber Sinn, wenn der Arbeitnehmer nun einmal schon ohne Sonne eine Sehhilfe benötigt.
§ 3 Nr. 34 EStG dürfte leider nicht greifen, da es sich um keine nach SGB V zertifizierte oder den Kriterien des Spitzenverbandes der GKV entsprechende Maßnahme handeln dürfte. An dem Punkt, würde ich allerdings einmal die BG und ggf. auch die betroffene Krankenkasse ansprechen.
Im Weiteren wäre ich allerdings an dem Punkt, dass hier der Arbeitsschutz für mich überwiegt. Die BG gibt dem Arbeitgeber sogar einen Zuschuss, wenn er die Arbeitnehmer durch eine Sonnenbrille schützt. Und ein Schutz ist bei einem Arbeitnehmer mit Sehhilfe nun einmal nur gegeben, wenn er eine Sonnenbrille mit Sehstärke trägt.
Zur Orientierung der maximalen Erstattungshöhe wäre ich dann wieder bei § 3 Nr. 34 EStG.
Dieses sind meine persönlichen Betrachtungen und mit Vorsicht zu verwenden. Gerade wenn einige Arbeitnehmer betroffen sein sollte, wäre eine Anrufungsauskunft sicher sinnvoll.
Viele Grüße
T. Reich
Das ist ein guter Ansatz!
Im besten Falle wäre es also durchaus möglich bis 600€ die Brille zu erstatten? Da werde ich den AG
bitten sich nochmals bei der BG zu informieren.
Danke!