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Spende im Namen des ANs: Einbehalt und Abführung via Lohnabrechnung

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letzte Antwort am 07.06.2024 09:52:58 von lohnexperte
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zeppelinmd
Beginner
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Hallo, 

 

gemeinsam mit unseren Mitarbeitern möchten wir eine Art Arbeitslohnspende (ähnlich der aktuell im Rahmen der Corona-Pandemie möglichen) anbieten, jedoch für eine Nicht-Corona-Bezogene gemeinnützige Organisation. 

 

Die Arbeitnehmer wollen ihren Spendenbetrag direkt auf der Lohnabrechnung verrechnet erhalten, er soll monatlich zentral über uns abgeführt werden und jeder Mitarbeiter erhält anschließend eine jährliche Spendenbescheinigung für die Berücksichtigung in der ESt-Erklärung direkt von der Organisation.

 

Wie können wir das abrechnungsseitig am besten ermöglichen?

 

Viele Grüße

Benjamin

TN
Fachmann
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Hatten Sie es mal mit den Lohnarten 5630 oder 5640 versucht?

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Benjamin,


prüfen Sie bitte in erster Linie, ob die Spende an eine spendenempfangsberechtigte Einrichtung gehen soll und damit steuerbegünstigt ist.


Wenn ja, dann können Sie die Lohnarten 5630 (Gehaltsverzicht lfd.) und 5640 (Gehaltsverzicht jhrl.) anwenden. Diese Lohnarten sind mit der Folgelohnart 9100 hinterlegt und werden in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. 


Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Dokument 1009149 – Arbeitslohnspende beim Mitarbeiter abrechnen in Lohn und Gehalt.


Viele Grüße aus Nürnberg


Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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zeppelinmd
Beginner
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Nachricht 4 von 7
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Hallo Astrid,

 

besten Dank für die ausführliche Dokumentation mit konkreter Beschreibung. Eine Verunsicherung habe ich jedoch: Im Dokument wird die Ausnahmeregelung für die Arbeitslohnspende an eine im Rahmen der Corona-Pandemie tätige spendenempfangsberechtigte Einrichtung innerhalb des Zeitraums 01.03.2020 - 31.12.2020 beschrieben. 

 

Ist diese Vorgehensweise auch dann korrekt, wenn es sich um eine Spende an eine nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie tätige (aber dennoch spendenempfangsberechtigte) Organisation handelt und/oder die Spende nach dem 31.12.2020 entrichtet wird? 

 

Vielen Dank und beste Grüße

Benjamin

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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Benjamin, 


die Spende muss an eine Einrichtung gehen, die entweder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne §§ 52 bis 54 AO verfolgt. In der Regel sind das alle Einrichtungen, die berechtigt sind, Spendenquittungen auszustellen. 


Diese Steuererleichterung gilt nur für die Spenden, die zur Abmilderung oder Bekämpfung der Corona-Folgen dienen. Allgemeine Spenden an Einrichtungen (z.B. Parteispenden) sind hier nicht gemeint. 


Da DATEV keinerlei rechtliche Auskünfte geben kann, bitten wir Sie sich an das zuständige Finanzamt zu wenden. 

 

 


Viele Grüße aus Nürnberg

 


Matthias Platz 
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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k_hacker
Aufsteiger
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Hallo miteinander, 

 

ich pushe mal den Beitrag, da ich aktuell die Frage offen habe wie momentan zu Verfahren ist bei Arbeitslohnspenden.

 

AN verzichtet auf einen Bonus und der Arbeitgeber spendet in seinem Namen an eine Organisation (mit Spendenbescheinigung).

 

Die Spende ist doch weiterhin lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig oder ?

Leider sind die Lohnarten 5630 und 5640 nur bis 12/2023 verwendbar.

 

Muss ich selbst eine Lohnart erstellen mit Folgelohnart 9100 als Nettoabzug?

Wie geht es am besten? 

 

Bei Verwendung an Organisation ohne Spendenbescheinigung = Steuer- und SV-pflichtig als Einmalbezug (ist wohl auch ein Teil der Mitarbeiter).

 

Danke für Input.

LG

VG
K. Hacker
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lohnexperte
Fachmann
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Hallo @k_hacker ,

 

nach meinem Verständnis besteht die Steuerfreiheit dieser von Ihnen angedachten Spende nur in sehr engen Grenzen und derzeit lediglich (noch bis 31.12.2024), wenn die Spende im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg an entsprechende Institutionen geleistet wird (siehe dazu auch das DATEV-Dokument 1018076 unter Punkt 1 und 2).

 

Zusätzliche SV-Freiheit besteht wohl bei Naturkatastrophen im Inland.

 

Verstehen Sie meinen Beitrag aber bitte nur als "Wegweiser" für sich, selbst in diese Richtungen tiefer zu recherchieren.

 

Interessant ist die Frage allemal bzgl. aktueller Spendenbereitschaft zu den derzeitigen Hochwasserereignissen in Deutschland. Hat dazu jemand einen aktuellen Hinweis?

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

 

 

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letzte Antwort am 07.06.2024 09:52:58 von lohnexperte
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