Hallo zusammen,
Nach der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV Mitte 2015 ist ein LSt-pauschalierbares Arbeitsentgelt nur noch dann nicht beitragspflichtig in der SV, wenn es mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert worden ist (Art. 13 Nr. 2 und 3 des 5. SGB-IV Änderungsgesetz). Die Pauschalierungsmöglichkeit alleine reicht nicht mehr.
Wie muss das in der Praxis der Lohnabrechnung aussehen, wenn man den Bezug nicht sofort pauschaliert hat (z.B. Betriebsveranstaltung im Dezember, wird erst in der Februar-Abrechnung berücksichtigt) - und es ja dann zwei Möglichkeiten gibt:
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungen planen im Frühjahr Details dazu, lässt sich die Frage vorher nicht beantworten? Wie soll man in der Praxis vorgehen?
Ich freue mich auf Antworten,
Jutta Liess
Hallo Community,
kann jemand Frau Liess mit Praxisfällen zu diesem Sachverhalt unterstützen?
Mit freundlichen Grüßen
Sandra Rüdinger
Personalwirtschaft
DATEV eG
In Summa Summarum war ein kurzer Artikel zu dem Thema (ab Seite 9) - allerdings kein richtiger Praxisfall enthalten.
Danke, ja diese (und andere Fachpublikationen, z.B. Haufe) dazu kenne ich; das wirft ja die Frage der praktischen Rückabwicklung eher erst auf. In dem Summa Summarum Beitrag heißt es u.a.:
"Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung kann demnach nicht dazu führen, dass für steuer- und beitragspflichtig behandelte Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Behandlung nicht mehr ändern kann "
Der letzte Halbsatz wirft eben die Frage der Änderungsmöglichkeit auf.
Der GKV-Spitzenverband lehnt in einer Antwort auf eine entsprechende Anfrage eine klarstellende Aussage ab und weißt darauf hin, dass man warten muss, bis das Thema in der Aprilsitzung besprochen wird...
Bis dahin können wir als Praktiker also wohl nicht wirklich eine "richtige" Antwort finden.
Eine Nachberechnung würde auf einer Archiv-CD oder im Lohnkonto trotzdem auffallen, da dort ja das Kennzeichen "NB" vermerkt ist.
Ein komplettes Rücksetzen um mehrere Monate bedeutet doch, dass dann für die anderen Monate erneut Abrechnungen erstellt werden müssen?
Das ist in den meisten Fällen bestimmt auffälliger, es sei denn die Lohnart betrifft zahlreiche Mitarbeiter und nicht nur einen einzelnen Mitarbeiter und ist auch EUR-betragsmäßig erheblich für die Folgemonate/-jahre
Somit wäre eine nachträgliche Änderung von st/sv-pflichtigen Lohnarten in pauschalbesteuerte, sv-freien Lohnarten zumindest sv-technisch mit einer Nachbelastung der sv-frei gestellten Entgelte bei einer Prüfung zu ahnden.
Guten Morgen,
"prüferfreundlich" ausgelegt, müsste die pauschale Besteuerung tatsächlich im Monat des Zuflusses (Zuflussprinzip in der Sozialversicherung) erfolgen, damit überhaupt eine Beitragsfreiheit möglich ist.
Hier die entsprechenden Passagen für diese Auslegungsweise:
"Aufgrund der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV ist es erforderlich, dass eine Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum auch tatsächlich durchgeführt wurde."
"Nunmehr wurde in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV klargestellt, dass die betreffenden Einnahmen, Zuwendungen oder Leistungen nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen sind, wenn sie im Rahmen der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vom Arbeitgeber (oder ggf. einem Dritten) - rechtlich zulässig - tatsächlich steuerfrei oder pauschalbesteuert behandelt werden (Art. 13 Nr. 2 und 3 des 5. SGB IV-ÄndG)."
Nun gibt es ja noch die bereits oben zitierte Aussage:
"Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung kann demnach nicht dazu führen, dass für steuer- und beitragspflichtig behandelte Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Behandlung nicht mehr ändern kann "
Hier wird nun von "nicht mehr ändern kann" gesprochen, danach müsste man auch noch im Nachgang - soweit steuerrechtlich zulässig - die Wahl zur Pauschalversteuerung treffen können.
Hier wäre dann jedoch noch die Frage zu stellen, muss dann nicht erst eine Verbeitragung bei Zufluss vorgenommen werden und erst wenn die Wahl Pauschalversteuerung getroffen und durchgeführt wurde, darf die Verbeitragung - vorausgesetzt noch zulässig - rückgängig gemacht werden.
Dazwischen schuldet man die Beiträge und "hinterzieht" diese sogar gegebenenfalls. Vielleicht müssten auch Säumniszuschläge bis zur Ausübung des Wahlrechts gezahlt werden.
Wohlgemerkt, dass ganz alles mal prüferfreundlich weitergedacht.
Einen schönen Tag noch.
Gruß, T. Reich
Mit Spannung müssen wir wohl die Regelungen dazu des GKV-Spitzenverbands abwarten. Das Thema soll in der Tagung am 20. und 21. April besprochen werden.
Sehr geehrte Frau Liess,
haben Sie hierzu schon etwas in Erfahrung bringen können?
Die Sitzung war ja am 20. bzw. 21.4.2016.
Viele Grüße
Hallo,
dieses Thema beschäftigt uns im Moment.
In einem Seminar wurde es wieder aufgegriffen, dass nach Erstellen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung keine Nachberechnungen mehr gemacht werden dürfen um dann auch SV frei zu sein. Die elek.Lstb. wird wenn ich mich nicht irre im Dezember erstellt.
Wie soll das gehen wenn Sachverhalte also erst nach der Lohnerstellung/ Lohnversendung (vollständig) geklärt sind um pauschal abgerechnet zu werden.
Grüße
Nico
Ich stelle hier einfach mal den Link zum Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 20.04.2016 ein: