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Sofortmeldungen bei "Maßnahmen von der Agentur für Arbeit"

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letzte Antwort am 10.10.2016 07:39:33 von t_r_
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lupofresh
Einsteiger
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Hallo liebe Gemeinde,

mir stellt sich folgende Frage:

Ein Arbeitgeber nimmt eine arbeitslose Person von der Agentur für Arbeit für eine "Maßnahme nach § 16 (1) SGB II i.V.- § 45 SGB III" - für eine Woche  - ohne Lohn. Diese Person erhält weiter Arbeitslosengeld.

Ist in diesen Fällen eine Sofortmeldung notwendig?

Die FAQ der Rentenversicherung schreibt für diesen Fall:

"Eine Sofortmeldung ist ungeachtet der Bezeichnung und unbeachtlich der Zahlung eines Arbeitsentgelts abzugeben, sofern im Rahmen des Probearbeits- oder Schnupperarbeitsverhältnisses eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden soll.

...  Soweit dabei keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, ist eine Sofortmeldung nicht abzugeben".

Ich würde jetzt eine Sofortmeldung abgeben - weiß allerdings nicht, wie ich das mit Lohn- und Gehalt lösen soll:

-  Sofortmeldung: -> wie gehabt - relativ einfach.

- aber dann? Sofortmeldung später stornieren? Oder einfach Arbeitnehmer irgendwie "inaktiv" setzten. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung werde ich ja nicht haben.

Vielleicht kann mir einer helfen?

Danke!

M C

t_r_
Allwissender
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Guten Morgen,

nach meiner Kenntnis handelt es sich bei solchen Tätigkeiten um eine bewilligte Maßnahme nach § 45 SGB III. Eine solche Maßnahme gilt nicht als Arbeit, sondern es steht die Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen im Vordergrund.

Es wird daher keine Arbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne durch den Probearbeiter geleistet.

Viele Grüße

T. Reich

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carla
Einsteiger
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Hallo Herr Reich,

ich habe einen ähnlichen Fall.

Die Sofortmeldung habe ich jetzt storniert. Aber wie kann ich steuern, dass die Person keine Fehlermeldungen in der Lohnabrechnung verursacht. Könnte ich die als Arbeitnehmer angelegte Person einfach wieder löschen, weil sie in dem Sinne ja kein Arbeitnehmer war?

Viele Grüße

Carla

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t_r_
Allwissender
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Guten Morgen,

eine Löschung des Arbeitnehmers ist nach Erstellung einer Sofortmeldung und deren Stornierung nicht mehr möglich.

Wenn ich einen Mitarbeiter mit bereits erstellter Sofortmeldung doch nicht abrechnen muss, dann lösche ich das Ein- und ggf. Austrittsdatum, außerdem den ersten

abzurechnenden Monat und erfasse als letzten abzurechnenden Monat, den Monat vor dem aktuellen Abrechnungsmonat.

Viele Grüße

T. Reich

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cro
Experte
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Guten Morgen,

eine Löschung des Arbeitnehmers ist nach Erstellung einer Sofortmeldung und deren Stornierung nicht mehr möglich.

Halllo Herr Reich,

bei uns, also aktuell vor dem Update 10.0 mit LuG 10.25, ist genau das immer möglich.

Danach nicht mehr? Wäre eine üble Sache, wenn man in der Gastronomie dann 100derte "Sofortis" jahrelang dabei hätte.

Gruß

C. Rohwäder

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t_r_
Allwissender
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Guten Morgen Herr Rohwäder,

danke für den Hinweis. Ich habe jetzt gerade das Löschen noch einmal ausprobiert. Jetzt hat es funktioniert. Ist schon länger her, dass ich das versucht habe. Ich habe aber auch nur sehr wenige Stornierungen von Sofortmeldungen. Fand es aber grundsätzlich auch logisch, dass das nicht möglich ist (Dokumentationsgründe).

Viele Grüße

T. Reich

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letzte Antwort am 10.10.2016 07:39:33 von t_r_
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