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Sofortmeldung nach Abmeldung mit Grund "34" - Umsetzung in Lohn und Gehalt

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letzte Antwort am 25.11.2019 11:04:53 von zieglerconsult
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Hallo Community,

 

mit dieser Anfrage geht es nicht darum, ob nach einer Abmedung mit dem Grund "34" eine erneute Sofortmeldung bei Wiederaufnahme der Beschäftigung zu erstellen ist, sondern wie man dies im Programm Lohn und Gehalt bei dem Arbeitnehmer korrekt umsetzen kann.

Die Abmeldung nach einer Unterbrechnung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung erfolgt in den meisetn Fällen zum letzten Tag eines Monats. Die Sofortmeldung muss aber exakt den Tag des Beschäftigungsbeginns enthalten, d.h. nicht zwangsläufig der Erste eines Monats.

 

Bsp.: Wir rechnen eine geringfügige Beschäftigung seit dem 01.02.2019 ab und erfassen jeden Monat die gearbeiteten Stunden. In den Monaten 06/2019 und 07/2019 sind keine Arbeitsstunden angefallen, so dass mit der Abrechnung für den Juli 2019 automatisch eine Abmeldung mit dem Meldegrund "34" zum 30.06.2019 erstellt wird. Nun informiert uns der Mandant kurzfristig, dass der Arbeitnehmer ab 14.09..2019 wieder bei ihm arbeiten wird. Weclhe Daten bzw. wo erfasst man in Lohn und Gehalt die Sofortmeldung zum 14.09.2019 bzw. muss dann ja auch eine erneute Anmedung mit Meldegrund "13" zum 14.09.2019 erstellt werden.

 

Bei nicht Sofortmeldepflichtigen Mandanten rechnet man einfach Stunden für denm Septemner 2019 ab und es erfolt eine Anmeldung mit Meldegrund "13" zum 01.09.2019. Bei sofortmeldepflichtigen Mandanten muss das Datum der Sofortmeldung und der Anmeldung übereinstimmen und dem tatsächlichen Beginn der Beschäftigung entsprechen.

 

Da mit der Abmeldung zum 30.06.2019 kein Austrittsdatum in den Stammdaten des Mitarbeiters erfasst wird, ist nicht klar wie man den Beschäftigungsbeginn 14.09.2019 in den Mitarbeiterdaten erfasst. Dieses Datum wird jedoch benötigt um sowohl die Sofortmeldung, wie auch die (erneute) Anmeldung zum 14.09.2019 zu generieren.

 

Die einzige Möglichkeit welche wir bisher sehen, ist dass man für die erste Beschäftigung tatsächlich ein Austrittsdatum (in diesem Fall den 30.06.2019) erfasst und einen neuen Beschäftigungszeitraum für den Mitarbeitzer anlegt. Dies führt jedoch dazu, dass die bereits erstellte Abmeldung zum 30.06.2019 mit meldegrund "34" storniert und eine Abmeldung zum 30.06.2019 mit Meldegrund "30" erstellt wird. Zum 14.09.2019 wird dann eine Anmeldung mit Meldegrund "10" erstellt.

 

Dies ist aber nur eine Hilfslösung, welche ncht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, denn eigentlich gibt es keine echtes Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern nur ein Ende des Beschäftigungsverhältnisses wegen einer Unterbrechnung der Entgeltzahlung. Richtig wäre also eine Abmeldung mit Grund "34" zum 30.06.2019 und dann eine Sofortmeldung mit Grund "20" zum 14.09.2019 und eine Anmeldung mit Grund "13" zum 14.09.2019.

 

Wie kann man dies im Programm Lohn und Gehalt bei einem Arbeitnehmer korrekt erfassen, damit sowohl die Sofortmeldung, wie auch die Anmeldung mit Grund "13" korrekt übermittelt werden ?

zieglerconsult
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

nach Auskunft der Minijobzentrale als Zahlstelle ist keine erneute Sofortmeldung zu erstellen, da wie Sie ja auch zutreffend unten folgern, das Beschäftigungsverhältnis auch nicht endet. Eine Sofortmeldung ist bei der ersten Aufnahme einer Beschäftigung zu erstellen. Dies erfolgt bei der Anmeldung. Dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich durch die Meldung 34 unterbrochen wird, sieht die SV genau so wie der Zoll sicher im Meldeverfahren. Eine neue Sofortmeldung wäre dann notwendig wenn das Beschäftigungsverhältnis mit Grund der Abgabe 30 beendet wird und dann später wieder aufgenommen wird. Dann ja, aber ansonsten muss keine neue Sofortmeldung erfolgen. 

 

Ich hatte dies einmal schriftlich bei der Minijobzentrale angefragt. Ich suche das Dokument nächste Woche heraus und veröffentliche es anonymisiert dann hier in dem Beitrag nochmal.

 

In Lohn u. Gehalt muss auch außer dem ersten Eintritt auch keine weitere Einstellung vorgenommen werden, da das Beschäftigungsverhältnis ja weiterhin und andauernd ungekündigt besteht. 

 

Ich hatte dies einmal schriftlich bei der Minijobzentrale angefragt. Ich suche das Dokument nächste Woche heraus und veröffentliche es anonymisiert dann hier in dem Beitrag nochmal.

 

Falls ich die Kernfrage nicht ganz getroffen habe schreiben Sie mich gerne direkt an. 

 

t_r_
Allwissender
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Guten Morgen,

 

eine Anmeldung mit Grund "13" zum 14.09.2019 erhalten Sie, wenn Sie im Kalendarium die vorhandene Unterbrechung bis zum 13.09.2019 fortführen. Dann wird mit der Abrechnung Sep. automatisch die entsprechende Anmeldung erstellt.

 

Die Sofortmeldung mit dem entsprechenden Datum müssten Sie meiner Ansicht nach | auf der Mitarbeiterebene über den Punkt "Abrechnung" | "DEÜV-Sofortmeldung..." mit dem oben eingegebenen Datum, in diesem Fall 14.09.2019, anstoßen können.

 

Das mit der Sofortmeldung habe ich so noch nicht ausprobiert, aber über einen Mustermandanten kann man hintereinander diverse Sofortmeldungen mit unterschiedlichen Datum erstellen.

 

Viele Grüße

T. Reich

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zieglerconsult
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

ich habs schriftlich. Das sollte reichen. Mandanten spezifisches wurde aufgrund DSGVO anonymisiert und gelöscht.

 

Grüße

Chris Ziegler

 

 

 

 

Minijobzentrale1.jpgMinijobzentrale2.jpg

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letzte Antwort am 25.11.2019 11:04:53 von zieglerconsult
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