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Schweizer Mitarbeiter - Arbeiten in BRD aber wohnen in CH

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letzte Antwort am 12.03.2024 18:00:32 von bodensee
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GLE-1983
Beginner
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Guten Tag,

 

ich brauche mal euer Sicht der Dinge zu diesem Fall.

Wie schon geschrieben: 

 

Schweizer Mitarbeiter (Nationalität CH) mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet für deutsche GmbH in Deutschland.

Besonderheit: Mitarbeiter arbeitet 2 Tage von zuhause in der Schweiz, an 3 Tagen ist er bei Kunden in Deutschland im Außendienst. Er übernachtet also auch in Deutschland in Hotels, da die Wege zurück nach Hause ansonsten zu weit wären.

 

Von der Ausgleichskasse SVA Zürich hat er schon die Mitteilung über die von ihm zu entrichtende Beiträge für das Jahr 2024 erhalten --> die SVA und wir gehen davon aus, dass er in CHF SV-pflichtig ist da Aufenthalt in CHF > 40% (4 Tage CH, 3 Tage BRD).

 

Jetzt meint der StB aus der Schweiz, dass der Mitarbeiter Grenzgänger sei und die Lohnsteuer deshalb pauschaliert zu berechnen wäre (mit diesen 4,X %). Bisher sind wir aber davon ausgegangen, dass er eben kein Grenzgänger sei sondern ganz normal beschränkt steuerpflichtig mit entsprechendem Lohnsteuerabzug, da er ja nicht jeden Tag zurückkehrt (er könnte ja, will aber nicht wegen der Entfernung usw.).

 

Hat jemand vielleicht Erfahrung in der Sache?

 

Vielen Dank!

wwinkelhausen
Meister
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Ist CHF nicht eher die Abkürzung für den Schweizer Franken und die Nationalität wäre CH?

 

 

Dinosaurier
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GLE-1983
Beginner
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Habe es angepasst, könnte tatsächlich verwirren

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bodensee
Allwissender
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Nachricht 4 von 4
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Nur zur Wiederholung der AN lebt und wohnt in der Schweiz ist also nach DBA dort ansässig. 

 

ArbeitGeber ist eine deutsche GmbH. 

 

Die tägliche Rückfahrt zum Wohnsitz ist aufgrund der Entfernung nicht möglich - Richtig ? 

 

An wieviel Tagen im Kalenderjahr muss der AN in D aus beruflichen Gründen in D übernachten. Weil wenn dies mehr als 60 Tage  im KJ sind ( Homeoffice zählt seit dem 1.7.2022 aus steuerlichen Sicht nicht dazu)  dann verliert er die Grenzgängereigenschaft und das Besteuerungsrecht wird dem Tätigkeitsstaat  Deutschland zugewiesen. 

 

Sozialversicherungsrechtlich kommt es darauf an - einziger Job beim dt. Arbeitgeber ? WEnn ja dann bestimmt das Soz.versicherungabkommen zwischen Bern und Brüssel das der Arbeitgeberstaat - also hier Deutschland die Sozialabgaben erhält.  

 

Damit dürfte er in der Schweiz keine Sozialabgaben bezahlen müssen. Mit Ausnahme der AHV weil in der Schweiz die AHV Pflicht für alle in der schweiz wohnenden gilt ( müsste man aber sicherheitshalber in der Schweiz abklären) . 

 

Steuerrechtlich wird er in Deutschland nach Steuerklasse I besteuert - Elstam geht nicht - aber hier gibt es einen Antrag an das AG Finanzamt nach welcher Steuerklasse der AN besteuert werden kann. Die Auskunft ist eigentlich immer St.kl. I . 

 

In der Schweiz ist der AN unbeschränkt steuerpflichtig ( Welteinkommensprinzip). Das in D verdiente Salär wird  steuersatzbestimmend hinzugerechnete ( entpsricht dem dt. Progressionsvorbehalt)  ( Art. 24 (2) DBA D-CH. 

 

die 4,5% quellensteuer die der schweizer Kollege meinte greifen vermutlich nicht, weil der AN via 60 Tage Regelung kein Grenzgänger ist. Wenn dem so ist greift Artikel 15 . Das müsste man natürlich prüfen. 

 

Falls Sie mit Datev arbeiten, können Sie sich aber auch eine internat. besteuerungsexpertise machen lassen, in der das meiste von mir beschriebene stehen wird. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 12.03.2024 18:00:32 von bodensee
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