Hallo,
eine Mitarbeiterin ist während der Elternzeit in Teilzeit (28 Std.Woche) bei uns tätig und nun erneut schwanger inkl. individuellem Beschäftigungsverbot.
Die Elternzeit des ersten Kindes würde im Mai 2021 enden.
Kann die Mitarbeiterin nun rein rechtlich die Elternzeit vorzeitig beenden, z.B. zum 31.12.20 um ab Januar bis zum Eintritt des Mutterschutzes den vollen Lohn von vor der ersten Schwangerschaft zu bekommen?
Ist das nicht Betrug bzw. Erschleichung von Sozialleistung denn wegen des bestehenden Beschäftigungsverbotes ist ja klar, dass die KK per AAG den vollen Lohn ersetzen wird.
Oder MUSS ich das BV nun auf die Teilzeittätigkeit anwenden und nur das entsprechende Teilzeitgehalt per AAG von der KK einfordern?
Gruß
Aus meiner Sicht tritt die Elternzeit in den Hintergrund, und das Beschäftigungsverbot ist umzusetzen.
Schließe mich da Cro an.
Sie könnte die Elternzeit vorzeitig beenden, wenn sie auch tatsächlich in Elternzeit wäre, was sie aber nicht ist.
Ich würde die Krankenkasse der Dame einmal anrufen. Ich denke dass man hier eine verlässliche Antwort bekommt.
Ok aber wieso sollte sie nicht in Elternzeit sein? Man darf während der Elternzeit doch bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten ohne dass der Status der EZ berührt wird.
Die KK möchte sich melden....mal abwarten wann 🙂
Das BV ist aber worauf umzusetzen? Lohnfortzahlung und AAG auf die Vollzeitstelle vor der EZ oder auf die Teilzeitstelle während der EZ?
@MarvinHo schrieb:Das BV ist aber worauf umzusetzen? Lohnfortzahlung und AAG auf die Vollzeitstelle vor der EZ oder auf die Teilzeitstelle während der EZ?
Meines Wissens auf VZ vor EZ. Evtl. rechtlich prüfen lassen.
Also hier falls es jemanden interessiert, hier die Antwort der KK. Ich habe sowohl die KK der Versicherten, als auch den AG-Service einer großen anderen KK angerufen.
Beide sagen, dass die Arbeitnehmerin einen Antrag auf Beendigung der EZ stellen kann, der AG diesem (in den meisten Fällen) zustimmen muss und die AN mit Beendigung der EZ wieder ihren vollen Lohn bekäme, der wiederum durch AAG ersetzt wird. Auch wenn das Beschäftigungsverbot schon vorliegt wäre das kein Erschleichung von Sozialleistungen oder dergleichen.
Bemessungsgrundlage ist aktuell das Teilzeit in EZ-Gehalt ab Beendigung (Antrag muss gestellt und genehmigt werden) wieder das Vollzeitgehalt von vor der ersten Schwangerschaft. Rückwirkende Beendigung sei nicht möglich.
Mich wundert das schon sehr aber der Arbeitnehmerin sei es gegönnt.