Hallo,
bei uns werden die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft so geschlüsselt:
5% pauschale LST
sv pflichtig 1111
Wenn sie nicht länger als 6 Monate beschäftigt sind.
Ich kann aber nirgends dazu in den Dokumenten von DATEV finden.
Ein LSt-Prüfer hat das wohl mal so erklärt, und es wird auch immer bei den
Prüfungen akzeptiert.
Ich hätte nur gerne eine schriftliche Anweisung hierzu.
Warum sollte der Lohnsteuer-Prüfer was zur Sozialversicherung sagen? Finde ich gerade etwas merkwürdig.
Wenn ihr guten Kontakt zu euren Prüferïnnen (sowohl FA als auch DRV) habt, würde ich da jeweils mal nachfragen, woher das kommen könnte.
Wobei mich auch der Punkt
@Lodas2021 schrieb:Wenn sie nicht länger als 6 Monate beschäftigt sind.
etwas stutzig macht. Kurzfristig Beschäftigte gehen ja bis maximal 3 Monate.
Der einzige Landwirt unter unseren Mandanten macht aber nur Tierhaltung, daher kenne ich mich mit Saisonkräften an der Stelle nicht aus. Ansonsten habe ich nur bei den Industrie-Mandanten mit Kurzfristig Beschäftigten zu tun, wenn Schülerïnnen sich in den Sommerferien was dazu verdienen.
Hallo,
für Saisonkräfte in der Landwirtschaft die nicht länger als sechs Monate beschäftigt sind und
typisch landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, kann eine Lohnsteuerpauschalierung von 5 %
angewendet werden. Diese Regelung ist im § 40a Abs. 3 und 4 EStG verankert und gilt
zusätzlich zur Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag.