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Sachbezug in Summe über 50 Euro

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letzte Antwort am 20.08.2024 08:50:33 von Jacqueline_Schön
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SJ_2020
Fortgeschrittener
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Liebe Community,

 

aktuell habe ich den Fall, dass einer Mitarbeiterin ein Darlehen bewilligt wurde. Hier beläuft sich der mtl. geldwerter Vorteil auf ca. € 34,00.

 

Nun erhält diese Mitarbeiterin auch eine betriebliche Krankenversicherung in Höhe von mtl. € 42,89.

 

Wie würden Sie verfahren? Geldwerter Vorteil aus dem Darlehen st.-/svpflichtig oder die € 42,89 ( bKV ) steuer- und sozialversicherungspflichtig? Eigentlich würde sie ja besser fahren, wenn der geldwerte Vorteil vom Darlehen versteuert werden würde. Allerdings entstand erst zum späteren Zeitpunkt die bKV.

 

Vorab vielen Dank für jegliche Erfahrungswerte und Informationsaustausch.

 

Viele Grüße

Uwe_Lutz
Überflieger
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Ähm - beides steuer- und sv-pflichtig, weil die monatliche Freigrenze für Sachbezüge überschritten ist?🙄

SJ_2020
Fortgeschrittener
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Hallo Herr @Uwe_Lutz 

 

ah ok - hatte mal einen anderen Beitrag mit Tankgutscheine und bKV gesichtet und darin wurde geschildert, dass nur die eine Position voll steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.

 

Aber dank Ihnen werde ich dies entsprechend anders einsteuern - wie auch immer die Lösung aussieht, dass ich den geldwerten Vorteil aus dem Darlehen auch direkt steuer- und sozialversicherungspflichtig abrechne. Haben Sie hierfür evtl. auch einen Tip?

 

Vielen Dank für Ihre treue Unterstützung.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moment - mit dem Hinweis auf den anderen Beitrag habe ich noch mal genauer gelesen.

 

Bei einer bKV kann ich den Sachbezug nach §37b EStG pauschal versteuern. Das hatte ich vorhin nicht im Blick (und auch selbst noch nicht abgerechnet). Ich las nur 2 Sachbezüge - und nur einer st/sv-pflichtig.

 

In dieser Konstellation dürfte die Freigrenze für den Tankgutschein anwendbar bleiben.

 

Sorry, da war ich vorhin leider etwas zu schnell mit Schreiben.  😮

SJ_2020
Fortgeschrittener
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@Uwe_Lutz vielen Dank, dass Sie sich dieser Thematik nochmals angenommen haben 🙂

Viele Grüße

VESJuBo
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Wir haben diesen Fall auch und rechnen über Lodas mit den Lohnarten 843-845 ab.

 

Wir haben dann mit unserem Prüfer bei der Deutschen Rentenversicherung Rücksprache gehalten, da die Lohnart in der Sozialversicherung als Einmalbezug ausgewiesen wird. Dementsprechend wird auch nur Insolvenzgeldumlage abgeführt. Lt. unserem Prüfer muss aber auch Umlage 1 und Umlage 2 abgeführt werden.

 

Nach mehreren Telefonaten mit der Datev gibt es für Pauschalierung nach 37b und Sozialversicherung laufend keine passende Lohnart.

 

Wie würden Sie hier vorgehen? Bzw. wie sehen Sie das mit der Umlage?

 

In anderen Beiträgen wird auch immer auf die Lohnarten 843-845 verwiesen.

 

Viele Grüße 

 

JuBo

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Fini21
Beginner
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Guten Tag Herr Lutz,

könnten Sie die entsprechende Fundstelle für diesen Sachverhalt nennen?

Ich habe es einmal irgendwo gelesen, finde aber leider nichts mehr.

Sprich - Tankgutschein über 50 Euro bleibt steuer- und sv frei. Der Betrag für die betriebliche KV im gleichen Zeitraum für € 30 z. B. darf pauschaliert werden nach 37 b EStG.

(Sachbezug gesamt über 50 Euro, aber nur in dieser Konstellation eine Trennung möglich aufgrund der BKV).

 

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Fini21
Beginner
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Guten Tag Herr Lutz,

 

könnten Sie mir hier bitte die entsprechende Fundstelle mitteilen für den Sachverhalt Tankgutschein mit € 50 ist steuerfreier Sachbezug und die BKV kann parallel hierzu pauschal versteuert werden ?

Leider kann ich hierzu nichts finden in der Literatur.

Gilt die Versteuerung nach 37 b ESTG für die BKV auch bei monatlicher Zahlung des Beitrages durch den Arbeitgeber ?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 9 von 11
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Moin, 

 

das ergibt sich aus den LSt-Richtlinien. Dort heißt es (R 8.1 Absatz 3 Satz 1): 

 

Bei der Prüfung der Sachbezugsfreigrenze bleiben die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach §§ 37b, 40 EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz.

Viele Grüße

Uwe Lutz

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 10 von 11
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@Fini21  schrieb:

 

Gilt die Versteuerung nach 37 b ESTG für die BKV auch bei monatlicher Zahlung des Beitrages durch den Arbeitgeber ?


Keine Ahnung, habe ich bisher so nicht abgerechnet, so dass ich mich darum bisher nicht kümmern musste.

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DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 11 von 11
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Hallo,


rechtlich können wir Sie nicht beraten.


Bitte wenden Sie sich hierzu an das zuständige Finanzamt.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 20.08.2024 08:50:33 von Jacqueline_Schön
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