Hallo zusammen,
ich bräuchte Hilfe bei der Umsetzung folgender Konstellation:
Die Mitarbeiter bekommen SFN-Zuschläge im steuerfreien Rahmen. Die Höhe der Zuschläge ist jedoch im Arbeitsvertrag auf einen monatlichen Höchstbetrag gedeckelt (z.B. EUR 400,--). Dieser Höchstbetrag ist auch gleichzeitig die Höhe der monatlichen Abschlagszahlung.
Die tatsächlich geleisteten Zuschläge werden auf Stundenzetteln erfasst, die geleisteten SFN-Zeiten Mitarbeiter liegen immer über dem monatlichen Höchstbetrag, folglich wird immer die Abschlagszahlung steuerfrei ausgezahlt.
Ich nutze hierfür eine eigene Lohnart, weil ich über die Kalendererfassung keine Möglichkeit finde, alle SFN-Zeiten einzutragen, den Auszahlungsbetrag dann aber auf den Höchtbetrag zu begrenzen.
Hat jemand eine Idee, wie ich nun im Fall von Urlaub und Krankheit vorgehen kann? Einen Anspruch haben die Mitarbeiter ja trotzdem, aber ich kann ja nichts aus dem Durchschnitt berechnen.
Vielen Dank!
Wenn der Abschlag immer (=monatlich) 100% der SFN entspricht, dann ist der Abschlag doch auch der Durchschnitt.
Hallo,
Danke für Deine Antwort!
Nein, leider nicht. Der monatliche Abschlag entspricht zwar dem monatlichen Maximalbetrag an SFN-Zuschlägen laut Arbeitsvertrag, aber ist (zum Teil deutlich) niedriger als die tatsächlich geleisteten "Zuschlagszeiten".
Beispiel: MA leistet im August SFN-Zeiten im Wert von EUR 413,69, laut Arbeitsvertrag hat er Anspruch auch einen SFN-Zuschlags-Höchstbetrag von EUR 200,-- monatlich. Er bekommt als EUR 200,-- steuerfrei ausgezahlt (da nachweislich geleistet), der Rest verfällt.
Den Durchschnittsspeicher kann ich also leider nicht verwenden, da hier dann nicht bei EUR 200,-- gekappt werden würde.
Viele Grüße
Hallo,
der Mitarbeiter bekommt in dem Fall einfach weiter steuerfrei 200 €, da der Betrag durch die vorher tatsächlich geleisteten Stunden gedeckt ist. Oder Sie müssten anteilig einen Teil der 200 € pflichtig machen (2 von 4 Arbeitswochen = Urlaub, also 50% anteilig pflichtig).
Ein anderer Punkt in dem Zusammenhang: Sie müssten mal abklären (lassen), ob gewisse Zuschläge nicht gesetzlich in voller Höhe zu zahlen wären (z.B. Nachtzuschläge), sofern keine zusätzliche Freizeit gewährt wird.