Guten Tag liebe Community,
ich habe einen neuen Mandanten einen Bäcker, bei dem ich mich folgendes gefragt habe:
Ist hier die Nachtarbeit von 0 bis 4 oder bis 5 Uhr?
Ich bin mir nicht sicher, wie ich die Zeiten und Lohnarten richtig verwenden muss.
Normalerweise verwende ich diese Lohnarten die zum Teil in % steuer und sv frei bzw. pflichtig sind:
1500 Nachtzuschläge 25%
1510 Sonntagsarbeit 50%
1515 Feiertag 50%
1521 Feiertagszuschlag 150%
Wann ist die Lohnart insoweit stimmig bzw. kann ich den passenden Tarifvertrag ggf. nachlesen?
Herzlichen Dank & beste Grüße !
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ich würde in der Branche einmal 25% von 22 bis 5 Uhr steuerfreie Zuschläge von max. 50 € Std.-Lohn prüfen.
Ist der Bäcker gerade angefangen? Dann sollten Sie ihm i.V.m. dem Tarifvertrag bei einer Lösung helfen.
Ansonsten den Inhaber fragen, wie das bisher gehandhabt wird. Evtl. zahlt er keine Zuschläge?
Danke für die Antwort. Ich habe die alte Lohnabrechnung angesehen.
Sie verwenden die Lohnart
1500 Nachtzuschlag 25 %
1501 Nachtzuschlag 40 %
was mich leider noch etwas irritiert. Der Mitarbeiter arbeitet jeden Tag außer Samstag ab 23 Uhr - 5,5 Std zzgl. Pause.
Urlaub und Krankheit habe ich hier nicht entnommen.
Beste Grüße
Dann darf steuerfrei ein Nachtzuschlag von 40% in der Zeit von 0:00 bis 4:00 Uhr gewährt werden. Vor 0 Uhr ab 22 Uhr und nach 4 Uhr bis 6 Uhr von 25%. Wichtig ist, dass vor 0 Uhr die Arbeit begonnen hat.
Aus meiner Sicht wären daher die Lohnarten richtig und ich würde wie folgt abrechnen:
23:00 - 24:00 LA 1500
00:00 - 04:00 LA 1501
04:00 - 05:00 LA 1500
Gedacht, mit einer halben Stunden Pause. Die Pause kürzt halt zur entsprechenden Zeit den Zuschlag.
Schwierig. Aber z.B. immer gesund und für Urlaub gibt's ne interne Regelung?
Wirr regeln Urlaub und AU normalerweise über die LoA 1650.
Wie regeln Sie das?
@Schnurrdant1008 schrieb:Wirr regeln Urlaub und AU normalerweise über die LoA 1650.
Wie regeln Sie das?
Genau so, falls vom Arbeitgeber erwartet/gewünscht. LA 1600 Urlaub und 1650 AU.
Wir nutzen in den Fällen meistsens einen Durchschnittslohn, damit die steuerfreien Zuschläge bei Krankheit oder Urlaub Berücksichtigung finden, also 1601 für Urlaub und 1651 für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.