Guten Tag, im Rahmen unserer monatlichen Gehaltsabrechnung zahlen wir unseren Mitarbeitern Zuschläge (Lohnart 61;66;69;71;76;79), die zum Jahresende anhand der tatsächlichen Arbeitszeit aus unserer Zeitwirtschaft abgeglichen werden.
Bei meiner Überprüfung des Jahres 2023 ist mir aufgefallen, dass einige Mitarbeiter die entsprechenden bezahlten Zuschläge nicht erreicht haben.
Um diesen Sachverhalt zu korrigieren, erwäge ich eine Anpassung für die betreffenden Mitarbeiter im Dezember vorzunehmen, (die Lohnsteuerbescheinigung wurde noch nicht übermittelt). Hierbei plane ich, die Lohnarten 60 und 71 zu verwenden. Da wir die Versteuerung für unsere Mitarbeiter übernehmen, wollte ich die Lohnart 2104 (SFN Ausgleich netto) einzusetzen.
Jedoch bin ich auf eine Meldung gestoßen, die besagt, dass es nicht möglich ist, eine "Nettolohnart" ins Vorjahr zu korrigieren. Dies hat mich etwas verunsichert.
Meine Fragen an Sie sind daher: Besteht ausschließlich die Möglichkeit, eine Bruttolohnart zu verwenden? Muss die Versteuerung im Jahr 2023 erfolgen, oder gibt es alternative Optionen?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir hierzu weiterhelfen könnten.
Hallo,
in Lohn und Gehalt ist eine Nachberechnung von Netto-Lohnarten in das Vorjahr nicht möglich. Dies funktioniert nur mit einer Brutto-Lohnart.
Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Sachverhalt individuell. Bitte wenden Sie sich dazu über die üblichen Servicekanäle an uns.
Guten Tag,
wir haben jetzt wie folgt gebucht
LA 60 SFN Zuschläge steuerfrei 12/23
LA 81 SFN Zuschläge pflichtig 12/23
LA 2003 SFN Brutto Ausgleich 12/23
Ist dies korrekt?
Wie verhält sich dies, wenn wir im Januar Kurzarbeit abrechnen?
Wäre auch die SFN Versteuerung für das Vorjahr im Januar möglich?
Hallo,
um das beurteilen zu können, benötige ich weitere Angaben.
Daher bitte ich Sie, sich aufgrund des recht komplexen Sachverhaltes über die üblichen Servicekanäle direkt an uns zu wenden.