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Ruhendes Arbeitsverhältnis

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letzte Antwort am 16.02.2026 10:02:19 von pogo
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Karl74
Aufsteiger
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Eine Mitarbeiterin ist langzeitkrank. Nach Beendigung des Krankengeldes hat sie Arbeitslosengeld beantragt. (Nahtlosigkeitsregelung) Jetzt hat sie eine EU-Rente wg. voller Erwerbsminderung (befristet) erhalten. Ich habe ihr Beschäftigungsverhältnis enden lassen. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin. Hat die Mitarbeiterin weiterhin Anspruch auf Urlaub? Kenn sich da jemand aus?

tbehrens
Fachmann
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Nachricht 2 von 8
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Meiner Meinung nach bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, da keine Ausnahmesituation vorliegt, wie z. B. bei Elternzeit (dort steht im Gesetz, dass der AG für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 kürzen darf). Ich glaube nicht, dass es ein Gesetz gibt, wo eine Kürzung wg. Dauerkrank gibt.

 

Urlaub vor 2024 ist verfallen. Der 2024er Urlaub verfällt Ende März 2026. Der 2025/2026 bleibt noch bis März 2027/2028 bestehen.

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Karl74
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 8
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Sie hatte 2023 einen Anspruch von 28 Tagen, hat 11 genommen = Rest 17 Tage.

Sie hatte 2024 einen Anspruch von 28 Tagen + 4 Tage wg. Schwerbehinderung + Rest 17 Tage = 49 Tage.

Wir haben dann 2024 = 29 Tage ausbezahlt.

Und den Rest von 20 Tagen haben wir 01/2026 ausgezahlt.

 

Da würde sie jetzt für 2025 und 2026 wieder neuen Anspruch auf Urlaub haben?

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lohnhilfe
Meister
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Nachricht 4 von 8
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arbeitsrechtlich ist sie weiter beschäftigt, Sie dürfen also kein Austrittsdatum erfassen. es gibt auch für EU-Renten entsprechende Ausfallschlüsselungen.

LG
VM
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Karl74
Aufsteiger
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Ich hatte in den Fehlzeiten erfasst:

 

bis 31.12.2024                   Krankengeld 

ab 01.01.2025 bis offen     Ende Bezug Krankengeld/Beginn Bezug Arbeitslosengeld

 

Muss ich jetzt noch die Fehlzeit:       Einstellung Krankengeld wg. voller Erwerbsminderung

eingeben? Wenn ja ab wann? (02.01.2025)

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lohnhilfe
Meister
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wenn die EU-Rente ab dann läuft, ja.

LG
VM
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Karl74
Aufsteiger
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Da muss ich nochmal nachschauen. Ich denke sie ist rückwirkend bewilligt. Da muss ich also das Datum der Bewilligung eigeben.

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pogo
Experte
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Du kannst/solltest auch die Krankenkasse fragen, welche Abmeldung sie zu welchem Zeitpunkt haben möchte.

Ansonsten wird sich die KK eh irgendwann melden.

 

Arbeitslosengeld (30) und Erwerbsminderungsrente (34) erzeugen nämlich unterschiedliche Meldegründe.

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letzte Antwort am 16.02.2026 10:02:19 von pogo
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