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Restaurant KUG und Feiertag (Agentur für Arbeit lehnt KUG ab)

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letzte Antwort am 30.04.2020 07:59:51 von coester
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Lohnbüro80
Fortgeschrittener
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Hallo!

 

Da wir unsicher waren, wie die Feiertage bei Restaurants zu buchen sind, haben wir telefonisch bei unserer Beraterin der Agentur angerufen. Sie sagte uns, dass die Mitarbeiter Anspruch auf KUG haben, wenn sie tatsächlich auch an dem Feiertag gearbeitet hätten.

 

Jetzt haben wir allerdings eine Rückfrage einer anderen Agentur für ein anderes Restaurants erhalten. Die Dame sagte widerum, dass sie uns nicht glauben würde, dass alle 13 Mitarbeiter an Ostern beschäftigt gewesen wären ohne KUG.

Sie bittet nun darum, die Abrechnung zu korrigieren, da das Geld sonst nicht ausgezahlt werden kann.

 

Kann mir jemand Rat geben, was wir nur machen sollen.

Die Mitarbeiter wären definitiv eingeteilt gewesen, da Ostern einer der Haupttage dort ist.

StHartmann
Beginner
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Nachricht 2 von 3
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Hallo,

 

wie sah es denn im letzten Jahr aus. Vielleicht kann man anhand der Anzahl der Mitarbeiter die im letzten Jahr gearbeitet haben die Agentur davon überzeugen, dass dieses Jahr wieder entsprechend Mitarbeiter benötigt worden wären.

 

Alternativ: Gab es eventuell schon eine Menge Reservierungen/Bestellungen für dieses Jahr, dass man anhand dessen sagen könnte, dass alle MItarbeiter benötigt worden wären?

 

 

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coester
Fortgeschrittener
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Guten Morgen,

 

eine Ergänzung zu den sehr guten Tipps von @StHartmann :

 

Es wird wahrscheinlich in dem Betrieb auch Jahres-Arbeitszeitpläne geben, in den bereits Anfang des Jahres der Mitarbeiter-Einsatz für das gesamte Jahr geplant wird. Diesen würde ich der AA vorlegen.

 

Übrigens: Das die Agentur nur auf Grund der angeblich falschen Erfassung die gesamte Auszahlung verweigert, halte ich rechtlich für fragwürdig. Glauben ist ja nicht wissen, oder?

 

Entscheidend ist aber, dass Ihr Mandant so schnell wie möglich an das KUG kommt und das Widerspruchs-Verfahren wird wahrscheinlich nicht schnell abgeschlossen sein.

Ich würde daher zunächst einen berichtigten Antrag einreichen - ohne das Oster-KUG. 

Nach Auszahlung des KUG an Ihren Mandanten schieben Sie wieder den ursprünglichen Antrag mit Oster-KUG

als berichtigten Antrag nach und erwarten "entspannt" die Entscheidung & ein evt. Widerspruchsverfahren.

 

Gruß

 

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letzte Antwort am 30.04.2020 07:59:51 von coester
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