abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Rückrechnung eines Mitarbeiters nach Austritt löst Steuerklasse 6 aus

5
letzte Antwort am 19.01.2024 00:44:56 von dtx
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Lena_Zet_
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 6
1111 Mal angesehen

Hallo zusammen, 

 

mich beschäftigt gerade ein Mitarbeiter, der nach Austritt zurückgerechnet wurde. 

Sachverhalt:
Durch ein Systemfehler sind dem Mitarbeiter mit der Abrechnung im November keine SV-Beiträge abgezogen wurden. Dies wurde nun im Januar korrigiert.

Der Mitarbeiter ist allerdings zum 26.11.2023 ausgetreten und die Abmeldung erfolgte an diesem Tag. Also musste er nach Austritt Rückgerechnet werden, damit die SV-Beiträge berechnet werden. Dadurch ist natürlich eine Forderung an den Mitarbeiter entstanden. Zusätzlich wurde seine Novemberabrechnung allerdings mit Steuerklasse 6 Rückgerechnet. Dadurch muss der Mitarbeiter auch Steuern nachzahlen für das selbe Steuerbrutto im November 2023. Er hat also nicht Rückwirkend noch Entgelt nachgezahlt bekommen, welches durch das Zuflussprinzip versteuert werden müsste und dementsprechend mit SK 6. Lediglich die SV Beiträge hätten korrigiert werden sollen. 

 

Ist die Steuerklasse trotzdem korrekt?

 

Vielen Dank schon vorab für eure Hilfe!

 

Beste Grüße!

 

Der Beitrag wurde in den Bereich Personalwirtschaft verschoben und die Kategorie Allgemein hinzugefügt. 

dtx
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 6
1073 Mal angesehen

Von der Logik her:

 

Wenn Sie im Januar für einen Mitarbeiter eine Abrechnung vornehmen, obwohl der Mitarbeiter bei dem Mandanten ausgeschieden ist und woanders arbeitet ... also ein Arbeitsverhältnis aus der Luft greifen, für welches, weil ja nun - angeblich - zweites, nur noch Steuerklasse 6 zur Verfügung steht ...

 

Erfände mir ein Ex-Chef Schulden, also jetzt nicht die tatsächliche Überzahlung wegen des unterlassenen SV-Abzugs, wobei man sich auch da schon mal fragen darf, ob so eine Rückforderung unter wirklich allen denkbaren Umständen zu realisieren ist, sondern Lohnsteuern, die tatsächlich gar nicht entstanden sind, weil nun in Zeiträumen abgerechnet wird, in denen es gar keine Beschäftigung gibt, die zu versteuern wäre, hätten wir darüber sicher Streit. Der Ex-Arbeitgeber würde so eine Forderung wohl einklagen müssen. Da bezweifle ich, daß das Gericht einen Schaden aus einem Systemfehler des Abrechnungsprogrammes, wie der auch immer zustande gekommen sein mag, am Arbeitnehmer hängen ließe. 

 

 

vw
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 3 von 6
1067 Mal angesehen

Hallo,

und warum im Forenbereich "Fragen und Anregungen zur Datev-Community" und nicht im Bereich Personalwirtschaft?

 

Vielleicht ist hier was dabei (auf das eingesetzte Proramm achten).

https://apps.datev.de/help-center/search?q=nachberechnung%20nach%20austritt

 

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
0 Kudos
Lena_Zet_
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 6
1059 Mal angesehen

Entschuldige, das habe ich heute wohl übersehen. Habe mich heute frisch angemeldet und muss mich noch einfuchsen.

Danke für den Hinweis!

0 Kudos
Lena_Zet_
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 6
1056 Mal angesehen

Danke! Du hast mich auf was gebracht und ich habe einfach mal anders recherchiert. 

 

Das LAG Rheinland-Pfalz hatte hierzu ein Verfahren... Urteil vom 10.06.2020 – Az.: 2 Sa 240/19 – in: BeckRS 2020, 27527).

 

Demnach haben Ex- Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

 

Damit hat sich meine Frage auch erledigt!

 

Beste Grüße!

dtx
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 6 von 6
1050 Mal angesehen

@Lena_Zet_  schrieb:

Danke! Du hast mich auf was gebracht und ich habe einfach mal anders recherchiert. 

 

Das LAG Rheinland-Pfalz hatte hierzu ein Verfahren... Urteil vom 10.06.2020 – Az.: 2 Sa 240/19 – in: BeckRS 2020, 27527).

 

Demnach haben Ex- Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Der vom LAG RLP entschiedene Sachverhalt ist ja nun auch - also wirklich - etwas speziell. Da sträuben sich einem ja schon die Nackenhaare, wenn man nur die ersten Zeilen der Einführung im Urteil liest. 

 

Worauf ich hinaus wollte, ist die Einrede der Entreicherung, die bei Midijobbern ja wahrscheinlicher wäre, als bei außertariflich Beschäftigten. Wer nicht im Streit ausgeschieden ist, muß sich ja nicht aus purer Prinzipienreiterei sperren, auch wenn das Gesetz keinen Einzug von Arbeitnehmeranteilen außerhalb des Lohnabzugs vorsieht.

Nur gibt das Lohnprogramm dann auch keine vernünftige Regulierung des Sachverhalts mehr her. Also wenn der Arbeitgeber nicht gerade Benko heißt und jeden Pfennig braucht ...

0 Kudos
5
letzte Antwort am 19.01.2024 00:44:56 von dtx
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage