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Quarantäne, Gehaltsempfänger (Pauschallohn) abrechnen

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letzte Antwort am 08.12.2020 13:50:34 von Larissa1
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Larissa1
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Hallo zusammen,

 

in dem Unternehmen wo ich arbeite, gibt es neben Lohnempfängern auch Auszubildende und Angestellte die nicht nach Stunden abgerechnet werden, sonderm jeden Monat den gleichen Lohn erhalten. Reicht es hier einfach die Zeitdauer unter °Fehlzeiten° einzutragen um danach den Antrag bei den Behörden auf Erstattung stellen zu können? 

 

Muss ich der Behörde dann die Fehlzeit ausrechnen, wie jetzt als Beispiel, 800 EUR Azubigehalt : 23 Arbeitstage (tatsächliche Arbeitstage eines fiktiven Monats) × 14 Tage Quarantäne = Ausfall für den AG?

 

Da ich morgen die Abrechnung für November von unserern Gehaltsempfänger abschliessen möchte und muss, wo ein Auszubildendeder darunter ist, welcher 14 Tage in Quarantäne war, hoffe ich, dass es reicht, dass einfach bei °Fehlzeiten° einzutrage.

Vielen Dank im Voraus!

zieglerconsult
Fortgeschrittener
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Auch bei Festlohnempfängern muss diese Vergleichsrechnung durchgeführt werden. Das Amt macht da wohl nichts.

 

Es geht aber nach den Lohnarten 3600 und 5600 recht leicht von der Hand. Empfehlung wäre sich die Brennpunkt im Lohnprogramm mal anzuschauen. 

 

Lohnabrechnung ohne Kürzung dann QA buchen dann Lohnabrechnung mit Kürzung die Differenzen von Brutto/Netto mit 3600 und 5600 einbuchen und dann muss das gleiche Netto wieder rauskommen. 

Ist kein großes Problem!

TN
Fachmann
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Jetzt erhebt sich bei mir gerade die Frage, ob beim Azubi so verfahren werden kann, da ja gem. BBiG der 616 BGB nicht sofort ausgeschlossen sein kann.

Wäre hier nicht eher QO anzuwenden?

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


bei Gehaltsempfängern reicht es aus, wenn Sie den Ausfallschlüssel „QA“ im Kalender buchen. Die Berechnung für das fiktive Entgelt (Kürzung des Gesamtbruttos) und die Differenz des Netto-Verdienstes führen Sie wie von @zieglerconsult beschrieben durch und buchen dann das fiktive Entgelt mit der Lohnart 5600 und die Differenz des Netto-Verdienstes mit der Lohnart 3600 in der Monatserfassung.


Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Dokument 1008852 – Quarantäne – Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).


Auszubildende haben für ihren Verdienstausfall keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. Dennoch haben Sie Anspruch auf ihre Vergütung für die Dauer von sechs Wochen (BBiG). In diesem Fall können Sie den Ausfallschlüssel „QO“ buchen.


Gerne können Sie dazu auch den Beitrag "Quarantäne Auszubildende" einsehen.


Sollten Sie die Lohnabrechnung bereits durchgeführt haben, korrigieren Sie die Lohnabrechnung im Folgemonat als Nachberechnung.


Viele Grüße aus Nürnberg


Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
Larissa1
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Dankeschön 🙂

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letzte Antwort am 08.12.2020 13:50:34 von Larissa1
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