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Quarantäne/Entschädigungszahlung durch Behörde gekürzt/Korrektur Lohnabrechnung?

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letzte Antwort am 23.11.2020 16:39:41 von t_r_
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k_malterer
Beginner
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Nachricht 1 von 8
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Hallo,

ein Mitarbeiter war in den Monaten April und Mai in behördlich angeordneter Quarantäne.

Wir haben die Lohnabrechnungen (LODAS) entsprechend erstellt und den Vergütungsanspruch beantragt (Anfang Juni 2020).

Nunmehr haben wir die telefonische Mitteilung von der Behörde bekommen, dass unsere beantragte Entschädigungszahlung um

  • 1 Tag gekürzt wird (unklare Angaben in der behördlichen Anordnung)
  • um weitere 4 Tage gekürzt wird, da § 616 BGB nicht wirksam ausgeschlossen ist (steht nicht im Arbeitsvertrag)

Mir ist bekannt, dass die Regelungen des § 616 BGB und Pandemie sehr unterschiedlich ausgelegt werden und evtl. auch nicht abschließend geklärt sind.

 

Meine Frage wäre:

Wenn die Entschädigung nun um 5 Tage gekürtzt wird, dann hat dies ja zur Folge, dass meine erstellten Lohnabrechnungen vom April und Mai 2020 nicht korrekt sind. Es ist ja dann ein falsches steuer- und sozialversicherungspflichtiges Brutto abgerechnet worden und auch der Ausweis der Entschädigungszahlung in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers ist somit nicht richtig. Folglich muss ich die Lohnabrechnungen korrigieren. Richtig?

 

Habe im Monat November weitere Quarantänefälle abzurechnen. In einigen Fällen wurde die Quarantezeit telefonisch aufgrund Rücksprache mit dem Gesundheitsamt verlängert.... Ich sehe hier evtl. weitere Abweichungen bei der Erstattung durch die Behörde gegeben. Dann müssten auch diese Abrechnungen wieder korrigiert werden.....?

 

Hat jemand hierzu schon ähnliche Erfahrungen gemacht?

 

jena
Erfahrener
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Nachricht 2 von 8
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Das interessiert mich auch brennend. Hier trudeln jetzt auch die ersten Erstattungen seitens der Landesverwaltungsämter ein. Natürlich mit Abweichung!

 

Gem. § 3 Nr. 25 EStG sind die gezahlten "Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz" steuerfrei. Gezahlt habe ich als AG ja mehr als mir erstattet wird. Ich habe aber nur ausgelegt für das Amt, folglich sollte die Lohnabrechnung dann dahingehend falsch sein.

 

Heißt dann für mich, der erfasste Wert in StLa 481 muss angepasst werden. Das ändert blöderweise das netto des Arbeitnehmers, der müsste also wieder anderweitig entschädigt werden - neue Nettolohnart anlegen?

 

Ich werde Montag mal das ansässige Finanzamt anrufen, mal sehen was die dazu sagen.

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k_malterer
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Nachricht 3 von 8
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Hallo, habe gerade mit mit unserem Betriebsstättenfinanzamt telefoniert.

 

Die Aussage lautet: Die ausgewiesenen Beträge in der Lohnsteuerbescheinigung müssen

stimmen und daher korrigiert werden. Ob die bereits abgerechneten Lohnabrechnungen

korrigiert werden, oder ob die Änderungen in eine aktuelle Lohnabrechnung einfließen, wäre

egal. Hauptsache die Jahressummen stimmen....

 

Ich werde jetzt abwarten, inwieweit unsere Anträge gekürzt werden und wie ich das dann in

den Lohnabrechnungen entsprechend umsetzten kann.

 

Freue mich schon auf die Korrekturen.... 

t_r_
Allwissender
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Nachricht 4 von 8
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Logisch wäre,

 

dass für die Zeit, die nach § 616 BGB zu bezahlen ist, Lohnsteuer und Sozialversicherung anfällt. Es handelt sich dabei um eine "normale Entgeltfortzahlung".Somit wäre diese Zeit auf das normale Bruttoentgelt zu ändern und abzurechnen.

Im Weiteren gibt es allerdings auch (juristische) Stimmen, die § 616 BGB nicht für einschlägig betrachten. Hier stellt sich somit die Frage, ob her nicht geprüft werden müsste, ob man sich gegen den Bescheid wehrt.

 

Den unklaren Tag könnte man mit der ausstellenden Behörde (versuchen zu) klären. Bei den neuen Bescheiden sollte man da im Vorfeld drüber nachdenken. Hier wäre der Arbeitnehmer auch gefragt, da dieser ja ohne entsprechenden Nachweis fehlt, also im Grunde ohne Grund. Das das irgenwie nicht gerecht ist, ist mir auch klar. Aber im Grunde wäre der Tag dann unbezahlt und müsste entsprechend korrigiert werden, bis eine korrekte Bescheinigung vorliegt.

 

Viele Grüße

T. Reich

 

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ulli_preuss
Fachmann
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Es wird keine "korrekten" Abrechnungen geben können, weil die Entschädigungsstellen und DATEV unterschiedliche Auffassungen bei der Berechnung haben.

Beispiel:
Quarantäne 10.04. - 21.04.2020

Entschädigungsstelle in NRW (hier LWL)
Bei der Berechnung werden pauschal drei Tage für den "unerheblichen" Ausfall (§ 616 BGB) abgezogen. Laut Bescheid ergibt das 9 zu berücksichtigende Tage.

DATEV
Fehlzeitenerfassung 10.04. - 21.04.2020 für den richtigen Ausweis der Fehlzeiten bezieht die drei Tage (§ 616) mit ein.
Auf die von der Entschädigungsstelle zu berücksichtigenden 9 Tage kann man zwar korrigieren, DATEV verlangt aber für die Berechnung die Erfassung von Sollarbeitstagen, also Tagen, an denen ein Verdienstausfall besteht. Das ist in der Regel am Wochenende nicht der Fall, so dass diese Tage nicht zu erfassen sind (  Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) abrechnen ).

Wie auch immer nun eine 6-Wochen-Frist berechnet werden soll ist mir schleierhaft. Und ich glaube kaum, dass der Mandant es bezahlen wird, wenn man sich einen ganzen Tag lang iterativ den Abrechnungswerten der Entschädigungsstelle zu nähern. Dort, wo die Abweichungen nicht sehr hoch sind, wird es bei der urprünglichen Abrechnung bleiben.

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
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t_r_
Allwissender
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Nachricht 6 von 8
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Vielleicht denke ich ja falsch, aber die Lohnarten lassen sich ja über die Bewegungsdaten anpassen.

 

Das heißt man passt das Quarantänebrutto und Netto auf die Werte der Behörde an und das tatsächliche Brutto auf die Differenz zum Quarantänebrutto, ggf. muss man halt noch ein paar Euro netto anpassen. Das sollte ja in der Regel nicht die Welt sein.

 

Quarantäne über sechs Wochen dürfte ja selten vorkommen, da die Qzuarantänezeit für Corona ja in der Regel 14 Tage beträgt.

 

Oder mache ich einen Denkfehler?

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ulli_preuss
Fachmann
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Nachricht 7 von 8
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So einfach ist das Ganze nun nicht, zumal sich unter meinen Fällen auch privat Versicherte befanden. Da wird die Berechnung der erstattungsfähigen Beiträge ziemlich lustig.

6-Wochen-Frist bezieht sich mE darauf, dass innerhalb eines Jahres nicht länger als für sechs Wochen Leistungen nach IfSG gezahlt werden. Wer also dreimal in Quarantäne geschickt wird ist somit bei 42 Tagen. Aber ich gebe zu, dass dieser Passus in diesem Jahr wahrscheinlich keine Rolle mehr spielen wird.

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
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t_r_
Allwissender
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Nachricht 8 von 8
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Naja, mal schauen. Bei mir werden wohl auch irgendwann die ersten Bescheide zu Exoten eintrudeln. Bisher alles "normale" sv-pflichtige Arbeitnehmer und die habe ich angepasst gekriegt.

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letzte Antwort am 23.11.2020 16:39:41 von t_r_
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